Für den Betreiber der Anlagen, die Steinplatte Aufschließungsges.m.b.H. & Co. KG wurden die Überprüfungen dabei zum ersten Mal gemäß der seit 1. Jänner 2014 geltenden Seilbahnüberprüfungsverordnung 2013 (SeilbÜV 2013) durchgeführt. Es handelte sich dabei um drei kuppelbare und eine fixgeklemmte Anlage. In diesem Zusammenhang stellt sich die WPK in ihrer neuen Form vor und erinnert an die neuen Bestimmungen der SeilbÜV 2013.
Die akkreditierte Inspektionsstelle WPK GmbH aus Kaprun hat seit der Firmengründung im Jahr 1992 ihre Kompetenz bei der Überprüfung von über 1.000 Seilbahnen im In- und Ausland unter Beweis gestellt. Durch die bestehende Kooperation mit der Ropes GmbH, einem Seilbahn-Ingenieurbüro aus Südtirol, konnte die Seilbahnkompetenz der WPK GmbH nochmals entscheidend erweitert und die Betreuung der Kunden für die Zukunft gesichert werden.
Eine wichtige Neuerung der SeilbÜV 2013 betrifft Art und Umfang der ergänzenden Prüfungen. Es wird dabei unterschieden nach Anlagen, die gem. SeilbG 2003 genehmigt wurden – den sog. CEN-Anlagen – und Anlagen, welche vor dem 3. Mai 2004 nach dem alten Eisenbahngesetz genehmigt wurden. Bei CEN-Anlagen werden die ergänzenden Prüfungen durch die Vorgaben des Herstellers der Seilbahntechnik bzw. durch das entsprechenden EG-Konformitätsbewertungsverfahren und die Angaben in der Betriebs- und Wartungsanleitung geregelt.
Bei allen vor dem 3. Mai 2004 genehmigten Anlagen werden die zu prüfenden Bauteile und -gruppen sowie Art und Umfang der ergänzenden Überprüfungen durch die SeilbÜV 2013 genau vorgeschrieben. Dabei hat sich gegenüber der zuvor geltenden SeilbÜV 1995 die Anzahl der zu überprüfenden Baugruppen deutlich erhöht. So sind jetzt z. B. mechanische Bremsen für Hauptantriebe alle 10 Jahre in zerlegtem Zustand und Förder- sowie Zugseilscheiben alle 15 Jahre mindestens visuell zu überprüfen. Darüber hinaus sind nach 15 Jahren die Achsen von je einer ausgewählten Trag-, Niederhalte- bzw. Wechsellastbatterie zerstörungsfrei (eine visuelle Prüfung ist hierbei jedoch nicht ausreichend (!) zu prüfen.
Wichtige Info für Seilbahnunternehmen
Gem. § 3 (10) SeilbÜV 2013 haben die oben genannten neu hinzugekommenen Überprüfungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der SeilbÜV 2013 zu erfolgen. Das bedeutet, dass diese Überprüfungen noch innerhalb 2015 an allen „Nicht-CEN-Anlagen“ durchzuführen sind!
Auch bei der Anzahl der zu überprüfenden Bauteile gibt es Änderungen. Gemäß SeilbÜV 2013 müssen nun alle 5 Jahre mindestens 20 % (bisher 10 %) der Klemmen und Gehänge von kuppelbaren Anlagen einer zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden, wobei auch hier eine rein visuelle Kontrolle nicht ausreichend ist.
Bezüglich dieser Erweiterung des Prüfumfangs gegenüber der alten SeilbÜV 1995 gibt es vom Ministerium jedoch die Ausnahmeregelung, dass der erweiterte Prüfumfang erst ab der ersten Überprüfung gemäß SeilbÜV 2013 anzuwenden ist, d. h., es ist keine nachträgliche Prüfung von Klemmen und Gehängen erforderlich, um die 20-%-Regelung nachträglich einzuhalten.
Als akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle kann die WPK GmbH sowohl die wiederkehrenden als auch die ergänzenden Prüfungen aus einer Hand anbieten und unterstützt auf Anfrage auch bei der Planung und Durchführung der Arbeiten, z. B. bei der Demontage und Montage von Rollenbatterien.