Wie allgemein bekannt ist, sind auch mit dem Sommerbetrieb zahlreiche Pflichten verbunden, deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Dies gilt zunächst für die – seltenen – Unfälle bei der Benützung der Seilbahnanlagen selbst. Hier besteht kein Unterschied zwischen Winter- und Sommerbetrieb.
Gesetzliche Grundsätze
Mittlerweile werden im Sommer noch weitere Angebote wie z. B. spezielle Radwege, Kletterkurse, Veranstaltungen etc. bereit gestellt. Können die Besucher daran nach dem Kauf einer Lift- oder Eintrittskarte teilnehmen, kommt ein Vertrag zu Stande, auf dessen Basis das Seilbahnunternehmen für die Einhaltung der (vertraglichen) Schutz- und Sorgfaltspflichten verantwortlich ist. Diese Pflichten treten automatisch mit dem Abschluss des Vertrages (= Kauf der Liftkarte) in Kraft.
Wird jemand allerdings auf Grund des schlechten Zustandes eines Weges verletzt, so haftet dafür auch ohne Existenz eines „Benützungsvertrages“ grundsätzlich der Wegehalter. Dieser Grundsatz gilt allgemein, nicht nur für Seilbahnen. „Halter“ ist, wer für die Erhaltung zuständig ist, die Kosten dafür trägt etc. Das kann der Grundeigentümer selbst oder ein Nutzungsberechtigter (wie z. B. ein Seilbahnunternehmen) sein.
Keine Haftung des Wegehalters
Der Halter haftet allerdings nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass er den schlechten Zustand des Weges grob fahrlässig (d. h. „auffallend sorglos“) verschuldet hat: Das wäre z. B. dann der Fall, wenn er eine Gefahrenstelle auf dem Weg nicht beseitigt, obwohl er diese Gefahr erkennt, wenn er eine Baugrube mitten im Weg nicht absichert etc. Hätte der Geschädigte die Gefahr erkennen können, trifft ihn – nach dem Grundsatz der „Eigenverantwortung“ – ein Mitverschulden.
Keine Haftung besteht, wenn der Geschädigte den Weg unerlaubt benützt (z. B. Befahren des gesperrten Forstweges). Dabei ist eine Beschilderung, Absperrung etc. notwendig, damit jedermann erkennen kann, dass die Benützung dieses Weges nicht erlaubt ist.
Für andere Wege im Gelände, die nicht für die Benützung durch die Allgemeinheit gedacht und markiert sind („Trampelpfad“) besteht keine Verantwortung.
Unerlaubte Benutzung des Weges und „Eigenverantwortung“
In dem entschiedenen Fall fuhr der Kläger mit seinem Mountainbike auf einer Forststraße mit etwa 20 km/h bergab. An der Unfallstelle hatte der Beklagte seit Jahren an zwei außerhalb des Wegs angebrachten Holzstehern eine quer über den Weg gespannte silbergraue Metallkette angebracht. Ein besonders aufmerksam fahrender Mountainbiker hätte diese quer über die Forststraße gespannte Kette aus einer Entfernung von etwa 50 m erkennen können, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit war sie jedenfalls aus einer Entfernung von etwa 25 m erkennbar. Der Kläger, der die Kette nicht bemerkte, fuhr dagegen und stürzte.
Der Kläger war auf die Forststraße gelangt, indem er mit seinem Mountainbike zunächst einen über einen anderen Weg gelegten Metallschranken umging, an Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ mit dem Zusatz „Forststraße“ und „Gilt auch für Reiter und Radfahrer“ vorbeiging, etwa 100 bis 150 m auf einem Wanderweg und schließlich etwa 12 m über eine Waldlichtung und über den Wegrand der Forststraße sein Mountainbike weiterschob. Erst auf der Forststraße bestieg er sein Mountainbike und fuhr diese in der Annahme bergab, dass man auf dieser Forststraße Fahrrad fahren dürfe.
Die Gerichte wiesen die Klage in allen drei Instanzen ab. Sie begründeten dies damit, dass der Kläger zum Einen erkennen hätte müssen, dass er auf der Forststraße nicht fahren darf und dass der Beklagte nicht damit rechnen musste, dass der Kläger die Forststraße rechtswidrig benützen wird. Zusätzlich dazu hätte der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit das Hindernis erkennen und diesem ausweichen können und hat er damit gegen die von ihm zu beachtende „Eigenverantwortung“ verstoßen.
Dr. Christoph Haidlen, www.seilbahnrecht.at