Im Jahre 2007 wurde bei der Tiroler Landesregierung die Feststellung beantragt, dass für dieses Vorhaben kein UVP-Verfahren durchzuführen ist. Begründet wurde dies (zusammengefasst) damit, dass die Anlage ohne Baumaßnahmen am Gletscher errichtet wird (auf dem Gletscher befinden sich keine Stützen), dass daher keine Flächen des Gletschers in Anspruch genommen werden und dass von der Bergstation aus keine Piste errichtet wird (die Bahn ist als reine Ausflugsbahn geplant). Die Landesregierung und der Umweltsenat waren jedoch der Ansicht, dass es durch die Errichtung der Bergstation zu einer Neuerschließung kommt und stellten daher fest, dass das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt. Diese Ansicht hat nun der Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Begründet wird dies zunächst damit, dass es denkbar sei, dass es durch die Errichtung der Pendelbahn (auch) zu einer skitechnischen Nutzung von bisher nicht erschlossenen Flächen kommen könnte. Weiters damit, dass das Projekt eine Erweiterung des bestehenden Skigebietes darstellt, da die geplante Ausflugsbahn – auch wenn von dort aus keine neue Piste geplant ist – mit dem bestehenden Gletscherskigebiet in einem sehr engen Zusammenhang steht.
Wichtig war in diesem Verfahren auch die Definition der „Trasse“ (nach dem UVP-G 2000). Laut den vorliegenden Entscheidungen ist auch der Verlauf einer - ausschließlich bodenfern geführten - Pendelbahn als solche „Trasse“ zu qualifizieren.
Die von dieser „Trasse“ überspannten Bereiche sind in den zu bestimmenden Flächenverbrauch einzurechnen. Diese Ansicht wird aus der Bestimmung des § 53 SeilbG 2003 zum Bauverbotsbereich abgeleitet: Wenn das SeilbG 2003 für diese Flächen ein Bauverbot vorsieht, dann müssen sie auch in die „beanspruchten Flächen“ eingerechnet werden.
Auf dieser Grundlage wurde somit im Sinne einer UVP-Pflicht entschieden und ist nun ein solches Verfahren durchzuführen.
Eine ausführlichere Beschreibung dieses Verfahrens ist in der Unterlage zu meinem Seminar „Umweltverträglichkeitsprüfung für Seilbahnunternehmen“ enthalten, welche Sie im Downloadbereich meiner Homepage finden.
Dr. Christoph Haidlen