Recht

Tourengeher auf Skipisten

Dr. Christoph Haidlen, Spezialist für Rechtsfragen in der Seilbahnbranche, befasst sich im vorliegenden Artikel mit der Frage der (Un-)Zulässigkeit von Skitouren auf den präparierten Pisten.

Wie allgemein bekannt ist, hat das Tourengehen in den letzten Jahren einen erheblichen Aufschwung genommen: Galten die Tourengeher vor einigen Jahren noch als belächelte Minderheit, so ist der Tourenskilauf mittlerweile zu den beliebtesten Wintersportarten zu zählen.

Immer mehr Tourengeher nutzen auch die präparierten Skipisten, um dort aufzusteigen: In schneereichen Wintern geschieht dies z. B. auf Grund der außerhalb der Pisten gegebenen hohen Lawinengefahr, in schneearmen Wintern meist mangels Alternativen zu den beschneiten Pisten. Besonders im Nahebereich der Ballungszentren ist zu beobachten, dass diese Möglichkeit von immer mehr Wintersportlern genutzt wird, dies insbesondere auch am Abend (siehe z.B. in der Umgebung von Innsbruck: Patscherkofel, Axamer Lizum).

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Skitouren auf präparierten Pisten ist zwischen dem Pistenbereich unterhalb und oberhalb der Baumgrenze zu unterscheiden.

Skipisten unterhalb der Baumgrenze

Für die Bereiche bis zur Baumgrenze kommt grundsätzlich das Forstgesetz 1975 (BGBl Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 55/2007) zur Anwendung. Danach gilt, dass jedermann ohne Zustimmung des Grundeigentümers den Wald zu Erholungszwecken betreten darf (§ 33 Abs. 1 ForstG). Das Aufsteigen mit Tourenski ist als „betreten“ zu qualifizieren. Ausgenommen von dieser generellen Erlaubnis sind bestimmte geschützte Waldflächen, wie z. B. Wieder- und Neubewaldungsflächen, die nicht betreten werden dürfen. Das Lagern im Wald bei Dunkelheit, das Zelten, das Befahren oder Reiten ist in jedem Fall nur mit Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Nutzungsberechtigten erlaubt.

Soweit sich Skipisten unterhalb der Baumgrenze im Bereich der Wälder befinden, sind sie meist durch entsprechende Rodungen entstanden. Dadurch haben die entstandenen freien Flächen allerdings ihre Qualifikation als „Wald“ verloren: Gerodete Flächen gelten daher – auch wenn sie vom Wald vollkommen umgeben sind - nicht mehr als „Wald“. Daher kommt auf diese Pistenflächen auch das allgemeine Betretungsrecht nicht zur Anwendung: Ein auf einer präparierten Skipiste aufsteigender Tourengeher kann sich daher nicht auf das Recht zum Betreten der Piste berufen, da diese nicht als „Wald“ qualifiziert wird. Ein Aufsteigen auf der Piste ohne Zustimmung stellt somit einen Eingriff in fremde Eigentums- bzw. Nutzungsrechte dar und ist unzulässig. Ein besonderes Verbot durch die Seilbahn ist dafür nicht notwendig.

§ 33 Abs. 3 ForstG bestimmt auch ausdrücklich, dass das Abfahren mit Skiern im Wald im Bereich von Liftanlagen nur auf den markierten Pisten oder Skirouten gestattet ist. Wie groß dieser Bereich „in der Nähe von Liftanlagen“ ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Gemäß den Absichten des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich dieses Verbot jedenfalls auf diejenigen Waldflächen bezieht, die bis zu ca. 500 m von der Lifttrasse entfernt sind. Auch dieses Verbot gilt allgemein, d. h., es ist von allen Benutzern eines Skigebietes zu beachten, nicht nur von den dort aufsteigenden Tourengehern.

Über der Waldgrenze

Oberhalb der Baumgrenze kommen zur Frage eines Betretungsrechtes („Wegefreiheit“) nicht das Forstgesetz, sondern die in den jeweiligen Bundesländern anwendbare landesrechtliche Bestimmung zur Anwendung:

In Tirol und Niederösterreich gibt es kein Gesetz, das eine allgemeine Wegefreiheit gewährt. In Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und Kärnten besteht ein allgemeines Betretungsrecht nur für sogenanntes „Ödland“, d. h. für unbearbeitete Flächen. Skipisten sind, da sie präpariert, markiert, beschneit etc. werden, kein „Ödland“ im Sinne dieser Bestimmung und dürfen daher nicht ohne Zustimmung des Grundeigentümers betreten werden.

In Vorarlberg besteht die gesetzliche Erlaubnis, bei geschlossener Schneedecke land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu betreten und dort Ski zu fahren. Somit existiert in Vorarlberg ein allgemeines Recht auch für Tourengeher, Skipisten zu betreten. Dies gilt auch – entgegen den allgemeinen Bestimmungen des Forstgesetzes – für Pisten unterhalb der Baumgrenze. Der Betreiber des Skigebiets kann allerdings die Benützung von Pisten zur Vermeidung von Schäden sperren und somit die Begehung durch Tourengeher untersagen. Solche Schäden sind beispielsweise die Aufstiegs- oder Abfahrtsspuren, die in am Abend auf der frisch präparierten Piste entstehen und in der Nacht festfrieren können.

Keine generelle Erlaubnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es – mit Ausnahme von Vorarlberg - keine gesetzliche Erlaubnis gibt, mit Tourenskiern auf Skipisten ohne Zustimmung der Seilbahn aufzusteigen. In Vorarlberg besteht die Möglichkeit, dieses Betreten durch die Sperre der Pisten zu untersagen.

Von manchen Stimmen wird die Meinung vertreten, dass das Recht zum Aufsteigen mit Tourenski auf Skipisten generell als ersessenes Recht und daher als zulässig zu qualifizieren ist. Diese Meinungen sind allerdings abzulehnen. Es ist einerseits kaum denkbar, dass sämtliche heute von Tourengehern benutzten Pisten auch bereits seit mehr als 30 Jahren (Ersitzungsfrist) zum Aufsteigen genutzt werden, außerdem besteht dann keine Ersitzungsmöglichkeit, wenn durch eine entsprechende Beschilderung auf die Unzulässigkeit des Betretens hingewiesen wird.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass ein Verbot von Pistentouren allenfalls auch über eine eigene ortspolizeiliche Verordnung, in Vorarlberg auf Basis des Vorarlberger Sportgesetzes möglich ist.

(erschienen in ISR 1/08, Christoph Haidlen)

Dr. Christoph Haidlen, Experte für Seilbahnrecht

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