SachverhaltAuf Grund des Antrags der Konzessionsinhaberin für den Betrieb einer Doppelsesselbahn bewilligte der Landeshauptmann (als Behörde erster Instanz) die dauernde Einstellung des Betriebs dieser öffentlichen Seilbahn. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben in diesem Verfahren die Parteistellung beantragt; dies mit der Begründung, sie seien Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte an Liegenschaften im betroffenen Skigebiet, die für die Pisten, Lift- und Beschneiungsanlagen benützt werden. Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Konzessionsinhaberin nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Weiterführung der Seilbahn aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich sei und dass auch eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten sei (siehe § 90 SeilbG).
Nachgewiesen wurde dies durch ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation des Seilbahnunternehmens und über die erforderlichen Maßnahmen für einen Weiterbetrieb. Weitere Investitionen seien „wirtschaftlich sinnlos“, weil trotz erheblicher Förderungen und Synergieeffekte – z. B. auf Grund des in den letzten Jahren zusätzlich aufgenommenen Sommerbetriebs – nur Verluste erzielt wurden.
Ein öffentliches Interesse am Weiterbetrieb wurde nicht angenommen. Die betroffene Gemeinde hat zwar darauf hingewiesen, dass der Betrieb der Sesselbahn von beachtlichem Interesse wäre, dass aber eine Entscheidung aus wirtschaftlicher Sicht nur vom Unternehmen selbst getroffen werden kann. Da die notwendigen Investitionen in die Sicherheit der Anlage auf Dauer nicht gewährleistet werden können, war das öffentliche Interesse an einem sicheren Seilbahnbetrieb nicht mehr gewährleistet.
Gegen die Nichtgewährung ihrer Parteistellung erhoben die Beschwerdeführer zunächst Berufung an das BMVIT – welches diese abwies – und dann in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Gesetzeslage
§ 90 SeilbG sieht im Verfahren über die dauernde Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Seilbahn lediglich die Berücksichtigung öffentlicher – und nicht auch privater – Interessen vor: Daher ist die Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn dem Unternehmen die Weiterführung auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und wenn auch keine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen zu erwarten ist.
Im Gegensatz dazu ergibt sich für das Baugenehmigungsverfahren eine Parteistellung (u.a.) für die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften (§ 40 SeilbG). Fraglich war nun, ob aus der Bestimmung des § 40 SeilbG abgeleitete werden kann, dass – wie dies die Beschwerdeführer behaupteten – den Parteien des Genehmigungsverfahrens auch im Verfahren zur Einstellung eine Parteistellung zukommt.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der VwGH hat dazu festgehalten, dass das Seilbahngesetz auf der einen Seite unmissverständlich festlegt, welche Personen Partei im Baugenehmigungsverfahren sind, dass aber auf der anderen Seite eine solche Regelung für das Verfahren zur Einstellung des Betriebs fehlt. Klar ist, dass das Seilbahnunternehmen, welches die Einstellung beantragt hat, Partei dieses Verfahrens ist. Den gesetzlichen Bestimmungen kann aber nicht entnommen werden, dass daneben auch weiteren Personen – wie z. B. den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften – eine Parteistellung zukommt.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass das einzige Kriterium für die Bewilligung der Einstellung des Seilbahnbetriebs die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ist. Unerheblich sind die sich – möglicherweise – für die Liegenschaftseigentümer daraus ergebenden Folgen und können diese daher im Einstellungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Somit bestätigte der VwGH, dass den Nachbarn im Verfahren zur Einstellung des Betriebs keine Parteistellung zukommt.