Recht

Müssen Pistenretter Unfalldaten erheben?

In einem aktuellen, von mir bearbeiteten Fall, ist ein bei einem Schiunfall Geschädigter auf eine neue „kreative“ Idee einer Schadenersatzhaftung gekommen: Er verklagte das Seilbahnunternehmen, da dessen Pistenretter den Namen des zweiten Unfallbeteiligte

Der Sachverhalt war folgender: Der (spätere) Kläger benutzte die Schipisten des Seilbahnunternehmens auf Basis eines abgeschlossenen Vertrages (Liftkarte). Nach seinen Angaben wurde er während einer Abfahrt bei einem Kollisionsunfall von einem zweiter Schifahrer im Bereich der präparierten Pisten verletzt. Der Verletzte behauptete, dieser zweite Schifahrer sie von hinten mit großer Geschwindigkeit gekommen und habe ihn dabei niedergestoßen.

Verletzung durch unbekannten Wintersportler

Nach dem Unfall wurde die Pistenrettung des Seilbahnunternehmens alarmiert und begaben sich zwei Pistenretter zum Unfallort. Da der Kläger schwer verletzt war, begannen sie sofort mit der Erstversorgung. Weder während der Versorgung des Klägers, noch danach wurden die Pistenretter von einem der Anwesenden davon informiert, dass der Unfall angeblich von dem – zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden – zweiten Schifahrer verursacht wurde. Die Pistenretter notierten daher keine Daten des angeblichen Unfallverursachers und brachten den Verletzten in weiterer Folge zum Arzt. Der zweite Schifahrer entfernte sich nach der Versorgung des Klägers von der Unfallstelle, ohne dass dessen Identität geklärt wurde.

Der Kläger verklagte nun das Seilbahnunternehmen mit der Begründung, die Pistenretter seien verpflichtet gewesen, die Daten aller Unfallbeteiligten zu notieren. Dies sei – so seine Behauptung - die „übliche Vorgehensweise von Sanitätern der Bergrettung“, tatsächlich hätten die Pistenretter dies allerdings „vergessen“. Das Seilbahnunternehmen müsse ihm gegenüber auf Grund des abgeschlossenen Vertrages die Schutz- und Sorgfaltspflicht einhalten, die Notwendigkeit der Datenaufnahme des Unfallgegners (durch die Pistenretter) würde sich auf Grund dieser Pflicht ergeben. Da die Pistenretter die Daten des Unfallverursachers nicht notiert haben, könne er seinen Schadenersatzanspruch dem (angeblichen) Unfallverursacher gegenüber – mangels Kenntnis seiner Identität – nicht einfordern. Daher - so die Klage weiter – hafte das Seilbahnunternehmen für seine Schäden.

Keine Haftung wegen Nichtaufnahme von Unfalldaten

Das Seilbahnunternehmen – vertreten durch den Verfasser dieses Artikels – erkannte grundsätzlich an, dass die Schutz- und Sorgfaltspflicht auf Grund des Beförderungsvertrages von ihm zu beachten ist. Es argumentierte allerdings gegen die Klage, dass die Aufgabe des Pistenrettungsdienstes darin besteht, die Erstversorgung verletzter Wintersportler durchzuführen und für deren Transport in die Ordination eines Arztes bzw. zur Übernahme durch anderweitige Rettungsdienste (Rotes Kreuz, Rettungshubschrauber etc.) Sorge zu tragen. Weiters damit, dass es nicht Aufgabe des Pistenrettungsdienstes ist, die Namen und Daten der anwesenden Personen zu erfassen oder den Unfallhergang zu ermitteln.

Das Gericht schloss sich bei seiner Entscheidung zur Gänze den Argumenten des Seilbahnunternehmens an: Es sprach aus, dass die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht darin besteht, die Pisten zu sichern und zu präparieren, eine sichere Beförderung mit den Anlagen zu ermöglichen, einen Pistenrettungsdienst zu organisieren, etc. Das Gericht stellte aber ganz klar fest, dass die Aufnahme von Unfalldaten nicht Teil dieser Schutz- und Sorgfaltspflicht des Seilbahnunternehmens ist.

Weder das Unternehmen, noch die Pistenrettung müssen polizeiähnliche Aufgaben oder polizeiliche Befugnisse erfüllen. Würden man von den Pistenrettern verlange, die Daten der an einem Unfall beteiligten Personen aufzunehmen, würde dies eine unzulässige Ausdehnung ihrer Pflicht bedeuten („Über-spannung der Schutz- und Sorgfaltspflichten“). Auf Grundlage dieser Argumente wurde die Klage zur Gänze (kostenpflichtig) abgewiesen.

Pistenrettungsdienst ist keine „Pistenpolizei“

Dieses Verfahren zeigt wieder einmal, dass es nichts gibt, was es nicht gibt! Würden Gerichte einer solchen Argumentation, wie sie hier vom Verletzten vertreten wurde, folgen, so hätte dies eine unvorhersehbare Ausweitung der Haftung der Seilbahnunternehmen zur Folge: Jeder Verletzte könnte bis zum Ablauf der Verjährung (üblicherweise drei Jahre nach dem Unfall) behaupten, er sei von einem anderen Wintersportler verletzt worden, könne diesen aber nicht klagen, da die Pistenretter dessen Daten nicht notiert haben. Wie sollte man eine solche Behauptung dann mehrere Jahre nach dem Ereignis widerlegen?

Als Ergebnis dieses Verfahrens ist festzuhalten, dass Pistenretter keine Polizeiaufgaben erfüllen müssen, sondern – wie ihr Name schon sagt - für die Versorgung von Verletzten zuständig sind.

Christoph Haidlen


Foto: ÖW/Christoph Oberschneider

Im Jahr 2024 wurden laut vorläufigen Ergebnissen von Statistik Austria 154,29 Mio. Nächtigungen und 46,71 Mio. Ankünfte von Gästen in österreichischen…

Weiterlesen
Foto: Prinoth

Der vollelektrische Husky E-Motion von Prinoth kommt beim Biathlon-Weltcup und sogar den FIS Nordic World Ski Championships 2025 zur…

Weiterlesen
Foto: Monika Szarawarska auf Pixabay

Ein KI-Marken-Report analysiert mithilfe von alpiner Markenexpertise und Künstlicher Intelligenz in regelmäßigen Abständen sowohl Winter- als auch…

Weiterlesen
Foto: Andrea Badrutt

Die Schweizer Agentur Mounteco ernennt die anerkannte Tourismusexpertin Martina Hollenstein Stadler zur zweiten Geschäftsführerin und Partnerin.

Weiterlesen
Foto: Leitner

Gleich acht italienische Skigebiete setzen in diesem Winter auf die neueste Seilbahntechnik des Südtiroler Herstellers Leitner, von Upgrades bis neue…

Weiterlesen
Foto: Image by Paolo Chieselli from Pixabay

Das 34. TFA TourismusForum Alpenregionen vom 31. März bis 2. April 2025 im Kongresszentrum Nobis in Bruneck/Kronplatz (I) steht unter dem Motto…

Weiterlesen
Foto: conos GmbH

Eine Winter-Trend-Expedition ermöglichte 26 Experten der österreichischen Seilbahn- und Tourismusbranche tiefe Einblicke in bedeutende…

Weiterlesen
Foto: Kässbohrer

Die Pistenbully 100, 400 und 600 Polar sind nun alle als Parkversionen erhältlich. Die Markteinführung des Pistenbully 100 ParkPro wurde im Rahmen der…

Weiterlesen
 Foto: ÖW/Wildwood Films & Creatives

In der neuen Video-Podcast-Serie der Österreich Werbung (ÖW) "Lift is Life" werden bei der Fahrt in Seilbahnkabinen oder auf der Sesselbahn mit…

Weiterlesen
Foto: Kitzsteinhorn / Alexander Papis

In Salzburgs Gletscherskigebiet zieren am Sonnenplateau auf 2.600 Metern drei Iglus die hochalpine Winterlandschaft, die Kunstinstallationen…

Weiterlesen
Foto: Lenzerheide Bergbahnen AG

Der CEO verlässt die Lenzerheide Bergbahnen (LBB) nach der Wintersaison 2024/25. Als Grund der Trennung wurden unterschiedliche Auffassungen zur…

Weiterlesen
Foto: Marco Parisi – www.marcoparisi.net

Am Montag, 13. Jänner, öffnen sich wieder die Tore der Messe Bozen (I) für die renommierte Fachmesse rund um Skibusiness und den Wintersport in den…

Weiterlesen
Foto: Garaventa

Garaventa realisierte zwei Seilbahnprojekte in der Schweiz in den Walliser Skigebieten 4 Vallées und Les Marécottes, die im vergangenen Dezember…

Weiterlesen
Foto: Seilbahnen Schweiz

Die Schweizer Seilbahnbranche ist mit einem großen Zuwachs in die Wintersaison 2024/25 gestartet. Österreichs Beherbergungsbetriebe verzeichnen…

Weiterlesen
Foto: Salm Creation

Noch vor Weihnachten feierte die Lenzerheide Bergbahnen AG unter Beisein zahlreicher geladener Gäste aus Politik und Wirtschaft die Eröffnung der…

Weiterlesen