Erfreulicherweise hat das Gericht in diesem Fall die Klage auf Grund der Eigenverantwortung des Verletzten abgewiesen.
Der damals siebenjährige Kläger erlitt auf dem Gelände einer „Kinderschneealm“ einen Unfall. Dieser Pistenabschnitt ist eingezäunt, ansonsten frei zugänglich und befinden sich dort mehrere Geräte für Kinder, darunter eine markierte Skiwippe. Der Kläger kannte diese Geräte, weil er dort bereits einen Skikurs absolviert hatte. Am Unfallstag versuchte er – als seine Mutter gerade abgelenkt war – hinter einem anderen Kind über die Wippe zu fahren. Er hielt dabei aber einen so kurzen Abstand ein, dass das Wippbrett seine Ausgangsstellung noch nicht wieder erreicht hatte, wodurch er gegen die Vorderkante der Wippe stieß und verletzt wurde.
Mögliche Haftung des Pistenbetreibers?
Der Kläger behauptet, die Wippe sei eine gefährliche Einrichtung, der Pistenbetreiber hafte daher – als Vertragspartner – für den Schaden. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, dem entgegen war das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Wippe eine Gefahrenquelle darstellt, da deren Überfahren eine gewisse Geschwindigkeit und Fähigkeit, den notwendigen Abstand einzuschätzen, erfordere. Dies könne von kleineren Kindern nicht erwartet werden. Da damit zu rechnen sei, dass das Gerät von Kindern verwendet wird, hätten strenge Anforderungen zu gelten und hätten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (wie z. B. eine Tafel mit dem Hinweis, dass Kinder die Geräte nur unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson befahren dürfen) gesetzt werden müssen. Das vorhandene Schild „Benützung auf eigene Gefahr“ reiche nicht aus.
Erkennbarkeit der Gefahr
Der Oberste Gerichtshof wies diese Klage letztendlich ab. Er führte aus, dass die Verkehrssicherungspflicht vom jeweiligen Einzelfall abhängt und dass insbesondere bei Spielplätzen und Spielgeräten strengere Maßstäbe anzulegen sind. Es kommt darauf an, welche Maßnahmen zur Gefahrvermeidung zumutbar sind und ob der Benutzer Gefahren selbst erkennen kann: Ist die Gefahr leicht erkennbar, entfällt die Verkehrssicherungspflicht. Bei einem frei zugänglichen Skiübungsgelände für Kinder ist es erforderlich, nur einwandfrei funktionierende und gekennzeichnete Geräte aufzustellen, deren Funktionsweise auch Kindern erkennbar ist und die keine versteckten Gefahren aufweisen. Es würde die Verkehrssicherungspflicht aber überspannen, dem Pistenbetreiber die Verantwortung für jeden, nur irgendwie denkbaren Unfall aufzulasten.
In diesem Fall stand fest, dass die Wippe keinen Mangel aufwies. Wippen sind übliche Bestandteile von Spielplätzen, ihre Funktionsweise ist auch bereits Kleinkindern bekannt. Daher ist von Kindern, deren Reife ausreicht, um den Skisport auszuüben, zu erwarten, dass sie die Funktion einer Wippe erfassen und verstehen, dass das Befahren erst nach dem Zurückkippen in die Ausgangsstellung gefahrlos möglich ist. Das Gericht führte aus, dass auch die vom Berufungsgericht gefordert Hinweistafel den Unfall nicht vermieden hätte, da diese Tafel die falsche Einschätzung zum notwendigen Tiefenabstand nicht verbessert hätte. Weiters befand sich der Kläger unter Aufsicht seiner Mutter, weshalb auch ein Verbot der Benützung ohne erwachsene Begleitung den Unfall nicht verhindert hätte.
Grundsatz der Eigenverantwortung gestärkt
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da mit ihr die Eigenverantwortung der Pistenbenutzer betont wird: Es kann nicht jeder Unfall durch das Aufstellen aller möglichen Tafeln verhindert werden und sind die Pistenbenutzer gehalten, auf erkennbare Gefahren entsprechend zu reagieren. Wichtig ist diese Entscheidung auch deshalb, da mit ihr klargestellt wird, dass diese Eigenverantwortung je nach den Umständen auch von Kleinkindern eingefordert werden kann.
Christoph Haidlen