Recht

Helmpflicht auf Skipisten

Der Skiunfall des thüringischen Ministerpräsidenten am 01.01.2009 mit tödlichen Folgen löste – obwohl der Unfallshergang noch nicht geklärt ist - eine heftige Diskussion zur Helmpflicht auf Skipisten aus. Hier der aktuelle Stand:

Österreich

Gemäß der österreichischen Bundesverfassung liegt die Zuständigkeit für rechtliche Regelungen in diesem Bereich bei den einzelnen Bundesländern. Es kann daher nicht der Bund ein „Helmpflicht-Gesetz“ beschließen.

Nach den Ergebnissen der Landeshauptleute-Konferenz vom 22.01.2009 beabsichtigen die Länder die Vereinbarung eines einheitlichen Standards. Sollten sich die Bundesländer auf einen solchen einigen, muss danach jedes einzelne Bundesland ein entsprechendes Landesgesetz erlassen. Nach den vorliegenden Informationen wird ein Vorschlag für eine einheitliche Regelung zur Zeit zwischen den Bundesländern abgestimmt und könnte sie bereits in der nächsten Landeshauptleute-Konferenz im Sommer diesen Jahres beschlossen werden.

Gesetzesinhalt

Über den Inhalt der geplanten Gesetze liegen noch keine vollständigen Informationen vor, da der Vorschlag derzeit noch diskutiert wird. Die Landeshauptleute haben jedoch beschlossen, dass sich die einzelnen Landesgesetze an den bereits beschlossenen niederösterreichischen Bestimmungen orientieren sollte.

Regelungen in Niederösterreich

Das Land Niederösterreich ist mit einer gesetzlichen Helmpflicht „vorgeprescht“: Nicht einmal zwei Wochen nach dem Unfall wurde bereits ein entsprechender Gesetzesantrag eingebracht und hat der Landtag bereits am 22.01.2009 eine entsprechende Änderung des niederösterreichischen Sportgesetzes beschlossen.

Der Gesetzesantrag wurde damit begründet, dass sich in Niederösterreich bei der Ausübung von Wintersport eine zunehmende Anzahl von schweren Kopf- und Schädelverletzungen ereignet habe. Zahlreiche dieser Verletzungen hätten durch das Tragen eines Helms verhindert bzw. zumindest vermindern werden können. Die Antragsteller befürworten eine Helmpflicht für Kinder und Jugendliche, während bei Erwachsenen von einer ausreichender Selbstverantwortung ausgegangen wird und daher eine Helmpflicht unterbleiben kann.

Laut dem Antrag waren in Österreich im Jahr 2007 24 Tote bei Alpinunfällen zu beklagen. Der Antrag hält allerdings nicht fest, ob es sich dabei nur um Wintersportunfälle gehandelt hat, ob alle diese Unfälle durch das Tragen eines Helmes vermieden hätten werden können etc. Das Kuratorium für Alpine Sicherheit hat dazu in seiner Pressekonferenz vom 15.01.2009 mitgeteilt, dass in der Saison 2006/07 42 Personen auf den österreichischen Skipisten tödlich verunfallt sind, in der Saison 2007/08 waren es 34 Personen (Interne Notfälle wie z.B. Herzinfarkte machten 48 % der Todesfälle aus, Eigenstürze 18%, Aufprall auf Hindernisse 12 % und Kollisionen mit anderen Schneesportlern 8 % der Todesfälle).

Das am 22.01.2009 beschlossene und bis 01.05.2012 befristete Gesetz (Änderung und Ergänzung des Niederösterreichischen Sportgesetzes) schreibt zunächst generell vor, dass sich jedermann bei der Ausübung des Wintersportes so zu verhalten hat, dass – nach Möglichkeit - kein anderer Sportler gefährdet wird. Damit entspricht das Gesetz inhaltlich den Anforderungen, der FIS-Regeln für Wintersportler. Da diese FIS-Regeln von den Gerichten bereits seit Langem als Maßstab für die Entscheidungen (in Zivil- und Strafsachen) herangezogen werden, ist diese Bestimmung an und für sich überflüssig.

Zum Zweiten wird festgelegt, dass die Erziehungsberechtigten bzw. andere Aufsichtspersonen von Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sicherstellen müssen, dass diese bei der Ausübung des Wintersportes einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen. Begrenzt wird diese Verpflichtung auf den Wintersport auf Skipisten und pistenähnlichem freien Gelände. Im freien Gelände, beim Langlaufen, beim Schneeschuhwandern und bei der Benützung von Liften und Seilbahnen gilt sie nicht.

Dieses Gesetz ist ohne Sanktion und damit „zahnlos“, da es keine „Bestrafung“ für Eltern vorsieht, die der Pflicht nicht nachkommen. Es wird auch nicht geklärt, ob bzw. wer eine Helmpflicht überwachen soll. Daher ist die die Sinnhaftigkeit dieses Gesetzes insgesamt fraglich, da bekannter Maßen nicht sanktionierbare Gesetze nur dann eingehalten werden, wenn die Allgemeinheit ihren Inhalt als zweckmäßig ansieht.

Europaweit

Auch außerhalb Österreichs wird derzeit die Frage einer gesetzlichen Helmpflicht diskutiert. Gesetzliche Regelungen bestehen allerdings nur in Italien (seit 2005), Kroatien und Slowenien (seit 2007). Dort gilt eine Helmpflicht für Kinder unter 14 Jahren. In der Schweiz gibt es keine Helmpflicht. Es wird allerdings diskutiert, ob verunfallte Wintersportler, die keinen Helm tragen einen erhöhten Selbstbehalt der Behandlungskosten tragen müssen. In Deutschland und Frankreich gibt es keine Helmpflicht, in Schweden besteht eine freiwillige Vereinbarung der Pistenhalter zur Verbreitung der Verwendung von Helmen.

Helm ist notwendig

Nur eines noch abschließend zur Klarstellung: Die Einführung einer gesetzlichen Helmpflicht ist hauptsächlich medial begründet und wird kaum einen besseren Schutz der Wintersportler erreichen, wenn sich nicht deren Bewusstsein und der Trend zur Verwendung eines Helms weiterhin positiv entwickelt. Das Tragen eines Helms sollte aus Gründen der Eigenverantwortung eine Selbstverständlichkeit sein, dafür braucht es aber kein Gesetz.

(erschienen in ISR 1/09, Christoph Haidlen)


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