In einem zuletzt ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck stellte sich der Sachverhalt so dar, dass eine Skifahrerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten mit einer Doppelsesselbahn bergwärts fuhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Stationsbedienstete gerade damit beschäftigt im Bereich der Bergstation Schnee auf die Ausstiegsplattform zu schaufeln, um vorhandene Mulden auszugleichen. Daher befand sich im Bereich der Ausstiegsstelle eine höhere, unebene Schneeauflage. Die genaue Höhe konnte vom Gericht nicht mehr festgestellt werden.
Als die Skifahrerin aussteigen wollte verkeilte sich einer ihrer Skischuhe unter dem Sessel, er klemmte zwischen dem Sessel und der Schneeauflage. Die Skifahrerin hatte daher Schwierigkeiten beim Aussteigen, kam zu Sturz und verletzte sich schwer. Erst nach diesem Sturz hielt der Liftbedienstete die Bahn an.
Das Gericht verurteilte den Seilbahnbetreiber zum Schadenersatz. Dies auf Basis der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes („EKHG“). Es sprach aus, dass zwar nicht genau festgestellt werden konnte, warum sich der Unfall ereignet hat, dass aber eine mögliche Ursache, die zu hohe Schneeauflage auf der Ausstiegsplattform gewesen sein könnte. Weiters hätte der Unfall eventuell vermieden werden können, wenn der Bedienstete die Anlage sofort stillgesetzt hätte.
Haftungsgrundsätze
Nach den allgemeinen Grundsätzen des EKHG haftet der Seilbahnbetreiber für Unfälle, die sich während des Betriebs der Anlage ereignet haben. Diese Haftung besteht auch dann, wenn die Bediensteten keinerlei Verschulden an dem Unfall trifft. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass eine derart strenge Haftung notwendig ist, um den Benützer vor der besonderen Gefahr, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, zu schützen. Eine Haftung kann daher schon allein auf Grund des Unfalls eintreten, ein besonderes Fehlverhalten der Bediensteten ist nicht notwendig.
So war es auch in dem geschilderten Fall: Das Gericht konnte zwar nicht konkret feststellen, warum sich der Unfall ereignet hat. Es sprach aber aus, dass es „möglich“ sei, dass die Ursachen des Unfalls die hohe Schneeauflage und das späte Stillsetzen der Anlage waren.
Haftungsbefreiung
Nur unter ganz bestimmten, äußerst eng umschriebenen Voraussetzungen kann sich der Betreiber nach einem Seilbahnunfall von seiner Haftung befreien. Das Gesetz sieht eine solche Haftungsbefreiung nur dann vor, wenn der Unfall durch ein „unabwendbares Ereignis“, d.h. durch eine Einwirkung auf die Anlage von Außen verursacht wurde. Eine solches Ereignis kann z.B. ein krasses Fehlverhalten des Skifahrers sein. Sollte sich ein Unfall wegen eines technischen Fehlers oder Versagens der Anlage ereignen, gilt der Unfall nicht als „unabwendbar“.
Konkret muss der Betreiber in einem solchen Fall auch beweisen, dass seine Bediensteten den Unfall unter keinen Umständen vermeiden konnten und dass sie jede erdenkliche Sorgfalt angewendet haben. Jede Unklarheit zum Unfallhergang geht dabei zu Lasten des Betreibers (und führt wieder zu einer Haftung). So auch in dem oben genannten Urteil: Das Gericht konnte dem Stationsbediensteten zwar nicht nachweisen, dass sein Verhalten (Erhöhung der Schneeauflage, spätes Stillsetzen der Anlage) die Ursachen der Verletzung der Skifahrerin war, es war dies aber – so das Gericht – „möglich.
Wie man leicht nachvollziehen kann, ist es in der Praxis äußerst schwierig, den Beweis für eine Haftungsbefreiung zu erbringen. Der Seilbahnbetreiber müsste z.B. nachweisen, dass sich der Unfall nur durch das Fehlverhalten des Skifahrers ereignet hat, dass kein technischer Fehler der Anlage vorlag und dass die Stationsbediensteten sofort und richtig reagiert haben. Vom Standpunkt der Haftung aus ist jedenfalls dazu zu raten, eine Anlage im Zweifelsfall sofort still zu setzten und die Bediensteten immer wieder darauf hinzuweisen.
Dies trotz der Tatsache, dass häufiges Stillsetzen Nachteile für den Betriebsablauf mit sich bringt. Die Folgen eines solchen Unfalls können beträchtlich sein: In dem geschilderten Fall beliefen sich die der Skifahrerin zugesprochenen Beträge, die Gerichts-, Sachverständigen und Anwaltskosten auf insgesamt ca. EUR 48.500,00.
(erschienen in ISR 1/06, Christoph Haidlen)