Recht

Haftung bei Pistentouren

Anschließend an den ersten Teil dieses Artikels (Tourengeher auf Skipisten) werden im Folgenden die sich aus der Benützung der Pisten durch Tourengeher ergebenden Haftungsfragen besprochen.

Dabei sind vier Bereiche zu unterscheiden, die einzeln besprochen werden: Die ersten beiden Fälle betreffen mögliche Haftungen des Seilbahnunternehmens, die danach folgenden Bereiche betreffen das Verhältnis zwischen Wintersportler rund Tourengeher.

Haftung des Skigebietsbetreibers gegenüber dem Tourengeher
Sollte der Tourengeher beim Aufstieg (oder auch bei der Abfahrt) verunfallen, könnte er auf die Idee kommen, Schadenersatz (Schmerzengeld, Sachschäden etc.) vom Seilbahnunternehmen zu verlangen.

Da der Tourengeher (im Normalfall) keine Liftkarte gekauft hat, verfügt er über keine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Seilbahnunternehmen (siehe dazu unten). Er könnte seinen Anspruch daher nur auf die Wegehalterhaftung des Seilbahnunternehmens stützen. Wie allgemein bekannt ist, haftet der Halter eines Weges für Schäden, die dessen Benutzern entstehen können. Skipisten, Loipen und die dafür notwendigen Bauten (Überführungen, Stützmauern, Durchgänge etc.) gelten im Sinne dieser Bestimmungen als „Weg“, der Betreiber des Skigebiets ist deren „Halter“.

Eine Haftung kann allerdings nur dann entstehen, wenn der Wegehalter den gefährlichen Zustand des Weges zumindest grob fahrlässig verursacht hat. In der Praxis bedeutet dies, dass das Seilbahnunternehmen die Instandhaltung und Betreuung der Pisten oder Loipen so vernachlässigt haben müsste, dass quasi bewusst ein (erkennbar) gefährlicher Zustand in Kauf genommen wurde (z. B. eine schwer erkennbare, tiefe Grube mitten in der Piste, die nicht abgesichert wurde).

Keine Haftung kann entstehen, wenn der Geschädigte den Weg unerlaubt benützt und wenn ihm das erkennbar war. Wie im ersten Teil dieses Artikels besprochen, wird die Benützung der Skipiste durch Tourengeher in den meisten Fällen verboten sein. Allerdings besteht landläufig die Meinung, dass man sich als Tourengeher im Bereich von Skipisten frei bewegen und diese benutzen dürfe. Im Zweifelsfall ist somit davon auszugehen, dass ein Tourengeher erfolgreich argumentieren kann, dass es für ihn nicht erkennbar war, dass das Aufsteigen nicht erlaubt ist. In diesem Fall könnte dann die Wegehalterhaftung einsetzen.

Seitens des Seilbahnunternehmens kann dies dadurch vermieden werden, dass an geeigneten Stellen Hinweise angebracht werden, die deutlich machen, dass das Aufsteigen untersagt ist. Dann ist dieses Verbot für jedermann erkennbar.

Haftung des Seilbahnunternehmens gegenüber anderen Wintersportlern
Sollte sich ein Unfall zwischen einem aufsteigenden Tourengeher und einem abfahrenden Wintersportler ereignen, könnte letzterer gegenüber dem Seilbahnunternehmen einen Schadenersatz fordern. Das Seilbahnunternehmen treffen dem Wintersportler gegenüber – als ihrem Vertragspartner – die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, wonach das Seilbahnunternehmen erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen hat.

Ein aufsteigender Tourengeher stellt einerseits eine gewisse Gefahr für den Pistenbetrieb dar. Anderseits kann eine Haftung nicht für jede Gefahr entstehen. In der Praxis könnte ein Wintersportler nach einer Kollision mit einem Tourengeher das Seilbahnunternehmen nur dann dafür verantwortlich machen, wenn er z. B. nachweist, dass sich an der Unfallstelle immer wieder solche Unfälle ereignen. In diesem Fall besteht für das Seilbahnunternehmen die Notwendigkeit zu reagieren (Absperrung, Warnhinweis etc.). Unterbleibt eine solche Reaktion, wäre eine Haftung des Seilbahnunternehmens denkbar.

Haftung eines Wintersportlers gegenüber dem Tourengeher
Sollte sich ein Unfall deshalb ereignen, weil ein Wintersportler die Pisten unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit benützt, so wird er für die Folgen der Kollision mit einem aufsteigenden Tourengeher verantwortlich sein. Seine Haftung ergibt sich in diesen Fällen aus dem Verstoß gegen die anwendbaren FIS-Regeln (insbesondere Nummer 1 und 2).

Haftung des Tourengehers

Aber auch der Tourengeher selbst kann schadenersatzpflichtig werden. Dies deshalb, da auch er auf Grund der FIS-Regel Nummer 7 verpflichtet ist, Gefahren beim Aufstieg nach Möglichkeiten zu vermeiden. So muss er generell am Pistenrand aufsteigen, da er naturgemäß in der Mitte der Piste ein größeres Hindernis für abfahrenden Wintersportler darstellt.

Verstößt der Tourengeher gegen diese Pflicht, so kann er für die durch sein Verhalten entstandenen Schäden verantwortlich gemacht werden.

Zusammenfassung

Eine Haftung des Seilbahnunternehmens dem Tourengeher gegenüber könnte auf Grund der Wegehalterpflichten entstehen. Diese Haftung kann durch das Anbringen entsprechender Hinweise verhindert werden. Wintersportlern gegenüber ist eine Haftung nur dann denkbar, wenn das Seilbahnunternehmen auf eine erkennbare und regelmäßig auftretende Gefahr durch aufsteigende Tourengeher nicht reagiert.

(erschienen in ISR 2/08, Christoph Haidlen)

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