Recht

Haftung bei Pistentouren

Anschließend an den ersten Teil dieses Artikels (Tourengeher auf Skipisten) werden im Folgenden die sich aus der Benützung der Pisten durch Tourengeher ergebenden Haftungsfragen besprochen.

Dabei sind vier Bereiche zu unterscheiden, die einzeln besprochen werden: Die ersten beiden Fälle betreffen mögliche Haftungen des Seilbahnunternehmens, die danach folgenden Bereiche betreffen das Verhältnis zwischen Wintersportler rund Tourengeher.

Haftung des Skigebietsbetreibers gegenüber dem Tourengeher
Sollte der Tourengeher beim Aufstieg (oder auch bei der Abfahrt) verunfallen, könnte er auf die Idee kommen, Schadenersatz (Schmerzengeld, Sachschäden etc.) vom Seilbahnunternehmen zu verlangen.

Da der Tourengeher (im Normalfall) keine Liftkarte gekauft hat, verfügt er über keine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Seilbahnunternehmen (siehe dazu unten). Er könnte seinen Anspruch daher nur auf die Wegehalterhaftung des Seilbahnunternehmens stützen. Wie allgemein bekannt ist, haftet der Halter eines Weges für Schäden, die dessen Benutzern entstehen können. Skipisten, Loipen und die dafür notwendigen Bauten (Überführungen, Stützmauern, Durchgänge etc.) gelten im Sinne dieser Bestimmungen als „Weg“, der Betreiber des Skigebiets ist deren „Halter“.

Eine Haftung kann allerdings nur dann entstehen, wenn der Wegehalter den gefährlichen Zustand des Weges zumindest grob fahrlässig verursacht hat. In der Praxis bedeutet dies, dass das Seilbahnunternehmen die Instandhaltung und Betreuung der Pisten oder Loipen so vernachlässigt haben müsste, dass quasi bewusst ein (erkennbar) gefährlicher Zustand in Kauf genommen wurde (z. B. eine schwer erkennbare, tiefe Grube mitten in der Piste, die nicht abgesichert wurde).

Keine Haftung kann entstehen, wenn der Geschädigte den Weg unerlaubt benützt und wenn ihm das erkennbar war. Wie im ersten Teil dieses Artikels besprochen, wird die Benützung der Skipiste durch Tourengeher in den meisten Fällen verboten sein. Allerdings besteht landläufig die Meinung, dass man sich als Tourengeher im Bereich von Skipisten frei bewegen und diese benutzen dürfe. Im Zweifelsfall ist somit davon auszugehen, dass ein Tourengeher erfolgreich argumentieren kann, dass es für ihn nicht erkennbar war, dass das Aufsteigen nicht erlaubt ist. In diesem Fall könnte dann die Wegehalterhaftung einsetzen.

Seitens des Seilbahnunternehmens kann dies dadurch vermieden werden, dass an geeigneten Stellen Hinweise angebracht werden, die deutlich machen, dass das Aufsteigen untersagt ist. Dann ist dieses Verbot für jedermann erkennbar.

Haftung des Seilbahnunternehmens gegenüber anderen Wintersportlern
Sollte sich ein Unfall zwischen einem aufsteigenden Tourengeher und einem abfahrenden Wintersportler ereignen, könnte letzterer gegenüber dem Seilbahnunternehmen einen Schadenersatz fordern. Das Seilbahnunternehmen treffen dem Wintersportler gegenüber – als ihrem Vertragspartner – die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, wonach das Seilbahnunternehmen erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen hat.

Ein aufsteigender Tourengeher stellt einerseits eine gewisse Gefahr für den Pistenbetrieb dar. Anderseits kann eine Haftung nicht für jede Gefahr entstehen. In der Praxis könnte ein Wintersportler nach einer Kollision mit einem Tourengeher das Seilbahnunternehmen nur dann dafür verantwortlich machen, wenn er z. B. nachweist, dass sich an der Unfallstelle immer wieder solche Unfälle ereignen. In diesem Fall besteht für das Seilbahnunternehmen die Notwendigkeit zu reagieren (Absperrung, Warnhinweis etc.). Unterbleibt eine solche Reaktion, wäre eine Haftung des Seilbahnunternehmens denkbar.

Haftung eines Wintersportlers gegenüber dem Tourengeher
Sollte sich ein Unfall deshalb ereignen, weil ein Wintersportler die Pisten unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit benützt, so wird er für die Folgen der Kollision mit einem aufsteigenden Tourengeher verantwortlich sein. Seine Haftung ergibt sich in diesen Fällen aus dem Verstoß gegen die anwendbaren FIS-Regeln (insbesondere Nummer 1 und 2).

Haftung des Tourengehers

Aber auch der Tourengeher selbst kann schadenersatzpflichtig werden. Dies deshalb, da auch er auf Grund der FIS-Regel Nummer 7 verpflichtet ist, Gefahren beim Aufstieg nach Möglichkeiten zu vermeiden. So muss er generell am Pistenrand aufsteigen, da er naturgemäß in der Mitte der Piste ein größeres Hindernis für abfahrenden Wintersportler darstellt.

Verstößt der Tourengeher gegen diese Pflicht, so kann er für die durch sein Verhalten entstandenen Schäden verantwortlich gemacht werden.

Zusammenfassung

Eine Haftung des Seilbahnunternehmens dem Tourengeher gegenüber könnte auf Grund der Wegehalterpflichten entstehen. Diese Haftung kann durch das Anbringen entsprechender Hinweise verhindert werden. Wintersportlern gegenüber ist eine Haftung nur dann denkbar, wenn das Seilbahnunternehmen auf eine erkennbare und regelmäßig auftretende Gefahr durch aufsteigende Tourengeher nicht reagiert.

(erschienen in ISR 2/08, Christoph Haidlen)

Dr. Christoph Haidlen, Experte für Seilbahnrecht

Foto: ÖW/Christoph Oberschneider

Im Jahr 2024 wurden laut vorläufigen Ergebnissen von Statistik Austria 154,29 Mio. Nächtigungen und 46,71 Mio. Ankünfte von Gästen in österreichischen…

Weiterlesen
Foto: Prinoth

Der vollelektrische Husky E-Motion von Prinoth kommt beim Biathlon-Weltcup und sogar den FIS Nordic World Ski Championships 2025 zur…

Weiterlesen
Foto: Monika Szarawarska auf Pixabay

Ein KI-Marken-Report analysiert mithilfe von alpiner Markenexpertise und Künstlicher Intelligenz in regelmäßigen Abständen sowohl Winter- als auch…

Weiterlesen
Foto: Andrea Badrutt

Die Schweizer Agentur Mounteco ernennt die anerkannte Tourismusexpertin Martina Hollenstein Stadler zur zweiten Geschäftsführerin und Partnerin.

Weiterlesen
Foto: Leitner

Gleich acht italienische Skigebiete setzen in diesem Winter auf die neueste Seilbahntechnik des Südtiroler Herstellers Leitner, von Upgrades bis neue…

Weiterlesen
Foto: Image by Paolo Chieselli from Pixabay

Das 34. TFA TourismusForum Alpenregionen vom 31. März bis 2. April 2025 im Kongresszentrum Nobis in Bruneck/Kronplatz (I) steht unter dem Motto…

Weiterlesen
Foto: conos GmbH

Eine Winter-Trend-Expedition ermöglichte 26 Experten der österreichischen Seilbahn- und Tourismusbranche tiefe Einblicke in bedeutende…

Weiterlesen
Foto: Kässbohrer

Die Pistenbully 100, 400 und 600 Polar sind nun alle als Parkversionen erhältlich. Die Markteinführung des Pistenbully 100 ParkPro wurde im Rahmen der…

Weiterlesen
 Foto: ÖW/Wildwood Films & Creatives

In der neuen Video-Podcast-Serie der Österreich Werbung (ÖW) "Lift is Life" werden bei der Fahrt in Seilbahnkabinen oder auf der Sesselbahn mit…

Weiterlesen
Foto: Kitzsteinhorn / Alexander Papis

In Salzburgs Gletscherskigebiet zieren am Sonnenplateau auf 2.600 Metern drei Iglus die hochalpine Winterlandschaft, die Kunstinstallationen…

Weiterlesen
Foto: Lenzerheide Bergbahnen AG

Der CEO verlässt die Lenzerheide Bergbahnen (LBB) nach der Wintersaison 2024/25. Als Grund der Trennung wurden unterschiedliche Auffassungen zur…

Weiterlesen
Foto: Marco Parisi – www.marcoparisi.net

Am Montag, 13. Jänner, öffnen sich wieder die Tore der Messe Bozen (I) für die renommierte Fachmesse rund um Skibusiness und den Wintersport in den…

Weiterlesen
Foto: Garaventa

Garaventa realisierte zwei Seilbahnprojekte in der Schweiz in den Walliser Skigebieten 4 Vallées und Les Marécottes, die im vergangenen Dezember…

Weiterlesen
Foto: Seilbahnen Schweiz

Die Schweizer Seilbahnbranche ist mit einem großen Zuwachs in die Wintersaison 2024/25 gestartet. Österreichs Beherbergungsbetriebe verzeichnen…

Weiterlesen
Foto: Salm Creation

Noch vor Weihnachten feierte die Lenzerheide Bergbahnen AG unter Beisein zahlreicher geladener Gäste aus Politik und Wirtschaft die Eröffnung der…

Weiterlesen