Recht

Flächenberechnung in UVP-Verfahren

Wie berichtet (ISR 3/2011, S 56, bzw. mein Seilbahnrecht-Newsletter 02/2011 vom 10. 6. 2011), ist zuletzt eine Entscheidung des VwGH ergangen, in welcher geklärt wurde, welche Flächen einzurechnen sind, um die UVP-Pflicht eines Projekt zu beurteilen.

Auf Grund diverser Anfragen aus der Branche wird in der Folge die aktuelle Rechtslage zur Flächenberechnung gemäß UVP-Gesetz dargestellt.

Grundsatz
Nach den Bestimmungen des UVG-Gesetzes (UVP-G) ist nicht für jedes Skipisten-Projekt „automatisch“ ein UVP-Verfahren durchzuführen. Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens ist, dass das Projekt eine gewisse Fläche übersteigt: Wird im Zuge der Erschließung eines Skigebietes eine Fläche von mindestens 20 ha bzw. bei in einem schutzwürdigen Gebiete von mindestens 10 ha in Anspruch genommen, so kommt das UVP-Gesetz zur Anwendung (Anhang 1 Z 12 UVP-G). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Skigebietszusammenschlüsse laut Absicht des Gesetzgebers immer als ein gemeinsames Vorhaben zu beurteilen ist, d. h. es sind dann sämtliche Flächen der beteiligten Skigebiete einzurechnen. Wird ein bestehendes Skigebiet erweitert, ist das UVP-G ab einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 % der oben genannten Flächen zu beachten, wenn laut Ansicht der Behörde, „mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen“ zu rechnen ist.

Gesetzliche Definitionen
Laut dem UVP-G ist ein Pistenneubau dann UVP-pflichtig, wenn dabei Flächen in Anspruch genommen werden, bei welchen das vorhandene Gelände verändert wird. Als „Pistenneubau“ gilt die planmäßige Anlage einer Landfläche, die zur Abfahrt mit Wintersportgerät vorgesehen ist, als „Geländeveränderung“ die dauerhafte Veränderung der Landschaft (z. B. durch Sprengung, Rodung, Aufschüttung etc.). Noch nicht entscheiden wurde z. B. die Frage, ob auch das „Schwenden“ einer Almfläche als „Veränderung“ zu sehen ist.

Daneben besteht eine UVP-Pflicht bei Maßnahmen in Gletscherskigebieten. Auch die Zusammenrechnung von Flächen mit anderen oder früheren Projekten ist zu beachten (eine detaillierte Darstellung dazu würde diesen Rahmen sprengen). Ebenso sei kurz darauf verwiesen, dass auch andere Maßnahmen eines Seilbahnunternehmens, wie z. B. der Bau eines Beherbergungsbetriebes ab 500 Betten bzw. einer Fläche von mindestens 5 ha, die Errichtung öffentlicher Parkplätze/Parkgaragen ab 1.500 Plätzen oder großflächige Rodungen (ab 20 ha) dem UVP-G unterliegen.

Was ist die „in Anspruch genommene Fläche“?
Es ist somit entscheidend, wie groß die von einem Pistenbau betroffene Fläche (mit Geländeveränderung) ist. Aus diesem Grund kommt der Frage, welche Bereiche dabei einzurechnen sind, naturgemäß eine große Bedeutung zu. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber keine genaue Definition geliefert hat, erklärt sich, dass sich die Behörden bereits in zahlreichen Verfahren mit dieser Frage zu befassen hatten:

Zu beachten ist, dass nicht nur die Pistenflächen selbst, sondern auch außerhalb gelegene Geländeveränderungen einzurechnen sind, wenn sie mit dem Pistenneubau in einem „räumlichen Zusammenhang“ stehen. Dies betrifft z. B. Aufschließungswege zum Pistenneubau, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Piste, etc.

Lawinenverbauungen sind dann relevant, wenn sie zum Schutz der Piste angelegt werden. Dabei ist nicht nur die Fundamentfläche der Verbauung zu zählen, sondern die gesamte, von der Lawinenverbauung betroffene Fläche (= deren Außenumrandung).

Entsteinungen sind dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine „maßgebliche Geländeveränderung eintritt. In diesem Fall ist dann nicht nur die Fläche der entnommenen Steine selbst, sondern die gesamte, von der Entsteinung betroffene Pistenfläche einzurechnen.

Bereits beurteilt wurde auch die Frage, wie mit dem Einbau von Überschussmaterial eines Bauvorhabens umzugehen ist. Sollte dieser Einbau auf einer bestehenden und bereits veränderten Piste erfolgen, dann ist diese Fläche nicht einzurechnen. Wenn dieses Material aber in einem bislang „unberührten“ Bereich eingebaut wird, wird auch diese Fläche hinzugezählt sein.

Baggerspuren sind nur dann zu einzurechnen, wenn sie dauerhafte, negative Folgen haben. Sollten diese Spuren z. B. innerhalb einer Vegetationsperiode nicht mehr erkennbar sein, ist diese Fläche nicht zu berücksichtigten.

Wie in der Einleitung schon ausgeführt, liegt nun zur Definition einer „Seilbahn-Trasse“ die Entscheidung des VwGH vor. Diese ist deshalb von Bedeutung, da auch die von der „Trasse“ einer Seilbahn betroffene Fläche bei der Flächenberechnung zu berücksichtigen ist. Der VwGH hat ausgesprochen, dass nicht nur eine auf Stützen geführte Seilbahn, sondern auch eine ausschließlich bodenfern geführte Pendelbahn als "Trasse" zu qualifizieren ist, daher sind auch die von ihr überspannten Flächen einzurechnen.

Zusammengefasst lassen sich aus den Entscheidungen des Umweltsenates gewisse Grundsätze ablesen. Generelle Aussagen sind jedoch nur schwer möglich und ist jedes Projekt separat zu beurteilen.

Mag. Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at

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