Auf Grund zahlreicher Anfragen weise ich nochmals darauf hin, dass dieser Anspruch auf Entschädigung (spätestens) innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der jeweiligen Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (zu der Betriebsschließung) eingereicht werden muss, ein späteres „Nachreichen“ weiterer Forderungen ist nicht möglich. Diese Frist endet - je nach Datum der Aufhebung dieser Verordnung - in den meisten Fällen am oder um den 07.05.2020 (in Einzelfällen auch früher).
Zu diesem Entschädigungs-Anspruch sind in den vergangenen Tagen viele Meinungen und Aussagen getätigt worden: So wurde z. B. die Meinung vertreten, dass das Epidemiegesetz (und damit auch dessen Entschädigung) auf die aktuelle Situation (einer weltweiten Pandemie) nicht anzuwenden sei, auch ist derzeit noch nicht geklärt, für welchen Zeitraum genau eine Entschädigung gefordert werden kann und ob dieser Entschädigungsanspruch eventuell durch das COVID-19-Maßnahmengesetz „ausgehebelt“ wurde.
Es bestehen aktuell also zahlreiche Unklarheiten zu diesem Entschädigungsanspruch, und es kann derzeit niemand mit absoluter Sicherheit sagen, wie die Forderungen absolut korrekt zu berechnen sind, ob und in welcher Höhe dann Zahlungen erfolgen, etc.
Ungeachtet dessen rate ich dennoch jedem Unternehmen zur Sicherheit und in jedem Fall dazu, den Entschädigungs-Anspruch fristgerecht anzumelden:
Wenn dieser Anspruch nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet wird, ist er jedenfalls endgültig „verloren“. Eine – spätere – Einschränkung des Antrages und/oder ein Nachreichen von weiteren Unterlagen sind dann im Verfahren immer noch möglich.
Meines Erachtens sollte aus Gründen der Vorsicht der realistisch darstellbare Maximalbetrag als Entschädigung angemeldet werden, dieser Betrag könnte dann im Verfahren immer noch reduziert werden, sollte sich herausstellen, dass „zu viel“ angemeldet wurde.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.seilbahnrecht.at