Recht

Enteignung ist durchsetzbar!

Immer wieder stimmen Grundeigentümer der Errichtung neuer Seilbahnanlagen nicht zu und meinen, sie dadurch verhindern zu können. Daher werden in diesem Artikel die Grundlagen der in solchen Fällen möglichen Enteignung beschrieben.

Konzession erlaubt Enteignung

Wie bekannt ist, dürfen öffentliche Seilbahnen nur nach Erteilung einer Konzession betrieben werden. Mit deren Ausstellung wird anerkannt, dass an der Errichtung und dem Betrieb dieser Seilbahn ein öffentliches Interesse besteht; dies wird als „Gemeinnützigkeit“ der Seilbahn bezeichnet. Um den Betrieb solcher Seilbahnen zu sichern und dieses öffentliche Interesse zu erfüllen, wurde dem Konzessionsinhaber mit den Bestimmungen des SeilbG 2003 die Möglichkeit gegeben, eine Enteignung zu beantragen, wenn Grundflächen unbedingt benötigt werden, aber mit dem Grundeigentümer keine vertragliche Einigung vereinbart werden konnte (§ 97 Seilbg 2003). Dieses Recht besteht nur für öffentliche Seilbahnen, für eine Schleppliftanlage kann auch ein Konzessionsinhaber (anderer Anlagen) keine Enteignung durchführen lassen. Im Rahmen des Verfahrens können z. B. die Übertragung des Eigentumsrechts oder – was häufiger der Fall ist – die Eintragung einer Dienstbarkeit beantragt werden.

Die Durchführung des Verfahrens erfolgt durch die für die betroffene Anlage nach dem SeilbG 2003 zuständige Behörde. Das Verfahren wird auf Antrag des Seilbahnunternehmens eingeleitet, dazu sind der Behörde Pläne zur Grundstückseinlösung und ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke vorzulegen. Das SeilbG 2003 enthält selbst keine Bestimmungen zum Verfahrens-Ablauf und zu den Voraussetzungen einer Enteignung, es verweist dazu auf die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes 1954 (BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. I Nr. 111/2010).

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Ursprünglich wurde das Enteignungsverfahren im Eisenbahn-Enteignungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz wurde im Jahre 2003 novelliert und trägt seitdem die Bezeichnung Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (abgekürzt: EisbEG). Das EisbEG regelt, unter welchen Voraussetzungen Enteignungen (u. a.) für Seilbahnen durchgeführt werden können.

Die folgenden drei Umstände müssen dazu gegeben sein:

  • Erste Voraussetzung ist die „Gemeinnützigkeit“ der Seilbahn. Diese erhält sie mit der Erteilung der Konzession. Das bedeutet, dass für jede öffentliche Seilbahn eine Enteignung (erfolgreich) beantragt werden kann.
  • Die Enteignung darf nur in dem Maße ausgeübt werden, als es unbedingt notwendig ist. D. h. es dürfen nur die Flächen enteignet werden, deren Inanspruchnahme für die Seilbahn unbedingt notwendig sind.
  • Weiters gilt, dass dem Enteigneten kein vermögensrechtlicher Schaden entstehen darf. Daher ist im Rahmen des Verfahrens auch über eine Entschädigung zu entscheiden.

Nach einem Antrag auf Enteignung veranlasst die Behörde beim zuständigen Grundbuchsgericht, dass die Einleitung des Verfahrens dort angemerkt wird. Jeder Liegenschaftseigentümer muss sich also bewusst sein, dass gleich zu Beginn des Verfahrens bei seiner Liegenschaft eingetragen wird, dass ein Enteignungsverfahren anhängig ist! Danach hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, mindestens 14 Tage davor muss die Enteignung bekannt gemacht werden (Anschlagtafel der Gemeinde und Tageszeitung und Internet) und es sind die Pläne der betroffenen Grundstücke in der Gemeinde zur Einsicht aufzulegen.

Über die Enteignung entscheidet die Behörde mit Bescheid, der die zu enteignenden Flächen genau beschreiben muss. Dieser Bescheid muss dann auch die Höhe der Entschädigung enthalten. Sollten sich die Parteien im Verfahren auf einen Betrag geeinigt haben, dann ist dieser als Entschädigung festzulegen. Sollte keine Einigung zustande kommen, so muss die Behörde die Entschädigung mit Hilfe von Sachverständigen festzusetzen. Die (rechtskräftige) Enteignung ist dann durch die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch zu vollziehen. Der Bescheid auf Enteignung kann im Verwaltungsweg angefochten werden, die Höhe der Entschädigung allerdings nur in einem – nachfolgenden – gerichtlichen Verfahren.

Wichtig ist, dass keine Enteignung „auf Vorrat“ möglich ist: Sollte die Bauausführung nicht innerhalb von längstens drei Jahren erfolgen oder sollte die enteignete Liegenschaft nur teilweise benötigt werden, so kann der Enteignete die (vollständige oder teilweise) Rückübereignung beantragen.

Vorausplanung ist wichtig

Auf Grund der gesetzlichen Lage kann die Enteignung – wenn notwendig – in jedem Fall durchgesetzt werden. Allerdings ist zu bedenken, dass das Verfahren gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Daher ist es bei der Planung neuer Projekte wichtig, sich schon im Voraus die benötigten Flächen zu sichern oder eben – sollte dies nicht gelingen – die Enteignung zu beantragen. Sollten alle Versuche einer gütlichen Einigung mit den Eigentümern scheitern, dann reicht es in vielen Fällen auch aus, ihnen deutlich zu machen, dass die Seilbahn über einen gesetzlichen Anspruch auf Enteignung verfügt.

Christoph Haidlen - www. seilbahnrecht.at

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