Da sich diese Anlagen innerhalb des Skigebietes befinden, besteht grundsätzlich auch eine Verantwortung des Seilbahnunternehmens für diese Anlagen. Der folgende Artikel legt die dabei zu beachtenden Grundsätze dar.
Besonderheiten von Funparks
Befindet sich ein Funpark etc. innerhalb des Skigebietes (d. h. er ist mit den Seilbahnen erreichbar und wird auch entsprechend beworben), dann ist eine deutliche Trennung vom Pistenbereich notwendig. Sollte keine deutliche Trennung vom Pistenbereich erfolgen und sollten auch keine Hinweise auf die „besonderen Gefahren“ einer solchen Anlage vorhanden sein, droht ein großes Haftungsrisiko: Nach einem Unfall könnte der Geschädigte behaupten, er habe nicht bemerkt, dass er die „reguläre“ Piste verlässt und habe darauf vertraut, dass auch der Bereich des Funparks genauso ungefährlich ist wie die Pisten. Daher habe er z. B. nicht mit einer hohen Schanze rechnen müssen, und habe das Seilbahnunternehmen gegen die Pistensicherungspflicht verstoßen. Da mit der Benützung solcher Anlagen ein höheres Risiko verbunden ist, als mit dem Befahren einer „glatten“ Piste, sind seitens der Seilbahnunternehmen besondere Maßnahmen zu ergreifen: Dem Benutzer dieser Anlagen muss klar sein, dass er sich nicht mehr im präparierten und gesicherten Pistenraum befindet.
Weiters muss ein entsprechender Hinweis auf die Gefahren, welche mit dem Befahren einer solchen Anlage verbunden sind, erfolgen („Erst schauen, dann springen“; „Plane deinen Lauf“ etc.): Der Benutzer ist darauf aufmerksam zu machen, dass sich im Bereich eines Funparks etc. andere Gefahrenquellen – wie z. B. hohe Schanzen, steile Rampen – befinden, mit welchen im Bereich der Pisten nicht zu rechnen ist. Auch wenn man mittlerweile auf Grund der weiten Verbreitung derartiger Anlagen an und für sich davon ausgehen sollte, dass jedermann die Risiken ihrer Benützung bekannt sind, müssen die Unternehmen dennoch deutliche Hinweise auf deren Besonderheiten anbringen. Andernfalls könnte ein verunfallter Sportler damit argumentieren, dass er zwar bemerkt habe, dass er den „normalen“ Pistenbereich verlässt, dass er sich jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass hier andere Gefahren als auf der Piste drohen. In diesem Fall hätte er nach einem Unfall gute Chancen, einen Schadenersatzanspruch erfolgreich durchzusetzen, wobei dann natürlich immer auch zu prüfen, ist inwieweit ihn selbst ein Mitverschulden (Stichwort „Eigenverantwortung“) trifft.
Kollision im Funpark
Zu Kollisionsunfällen zwischen Wintersportlern ist zu sagen, dass auch bei der Benützung solcher Anlagen nach der Rechtsprechung der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gilt: Der Sportler muss sich vergewissern, dass er keine andere Personen gefährdet. Kann er von seiner Position aus – z. B. vor Benützung einer Schanze – nicht sicher feststellen, dass sich keine Person im uneinsehbaren Bereich der Landezone befindet, muss er vor dem Sprung einen Kontrollposten beiziehen. Derartige Verpflichtungen treffen immer und ausschließlich die Wintersportler und nicht das Seilbahnunternehmen!
Rennstrecken / WISBI-Strecken
Für derartige Strecken innerhalb des Skigebietes gelten hinsichtlich der Absicherung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes strengere Maßstäbe als für die „normalen“ Pisten: Da die Wintersportler diese Strecken mit einer höheren Geschwindigkeit benutzen, entsteht ein größeres Risiko und können demnach größere Anstrengungen im Hinblick auf die Pistensicherung erwarten werden. Der Betreiber hat insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Wintersportler auf Grund seiner hohen Geschwindigkeit kaum eine Möglichkeit hat, auf Hindernisse zu reagieren. Daher kann ein Hindernis, das auf der Piste als „typisch“ zu bezeichnen ist – z. B. eine auf dem Boden liegende Stange – bei einer Rennstrecke als „atypische“ Gefahrenquelle gesehen werden und muss dieses beseitigt werden. Der Betreiber ist nach der Rechtsprechung auch verpflichtet, die Rennstrecke in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Eine lediglich gelegentliche Beobachtung und fünf bis sechs Kontrollfahrten pro Tag wurden als nicht ausreichend qualifiziert.
Entscheidungen zur Haftung bei Cross-Strecken liegen noch nicht vor, doch ist davon auszugehen, dass die Gerichte auch dort den eben beschriebenen erhöhten Absicherungsmaßstab fordern könnten.
Keine Verantwortung für „Fremdbetreiber“
Sollte das Seilbahnunternehmen solche Attraktionen nicht selbst betreiben, ist ein besonderer Wert auf die deutliche Trennung vom üblichen Pistenbereich zu legen: Erfolgt in diesen Fällen eine klare Abgrenzung vom Pistenbereich, dann ist ausschließlich der Betreiber der Anlage (z. B. Gastwirt, Skiclub etc.) für ihre Wartung und Überwachung zuständig, und es können nach der Rechtsprechung keine Ansprüche gegen das Seilbahnunternehmen gestellt werden.
Christoph Haidlen