Auf die daraus möglicherweise entstehenden Haftungsrisiken wird im Folgenden hingewiesen.
Grundsätze
Auch beim Sommerbetrieb bestehen naturgemäß (Sicherungs-)Pflichten, deren Verletzung möglicherweise Schadenersatzansprüche auslösen könnte. Zur Frage des Haftungsmaßstabes muss dabei zwischen einer vertraglichen und einer außervertraglichen (schadenersatzrechtlichen) Haftung unterschieden werden.
Dies deshalb, da der Verantwortungsmaßstab und die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme bei der vertraglichen Haftung weit höher ist: Hat das Unternehmen mit seinem Gast einen Vertrag zur Benützung von Sommerattraktionen abgeschlossen (Kauf einer Lift-/Eintrittskarte), so ist es vertraglich verpflichtet – im Rahmen der „Zumutbarkeit“ – alle notwendigen Schritte zu setzten, um Schäden des Gastes zu vermeiden. Beweispflichtig dafür, dass dieser Sorgfaltsmaßstab eingehalten wurde, ist das Seilbahnunternehmen.
Wurde dahingegen kein Vertrag abgeschlossen, werden den Gästen jedoch Anlagen (wie z. B. ein Klettersteig) zur Verfügung gestellt, dann ist eine Haftung nur dann denkbar, wenn das Seilbahnunternehmen als „Halter“ der Anlage zu sehen ist. In einem solchen Fall muss der Geschädigte dem Unternehmen nachweisen, dass es zumindest ein grobes Verschulden – das dann zu einem Unfall geführt hat – zu verantworten hat. Kann dem Unternehmen kein grobes Verschulden nachgewiesen werden, bestehet auch keine Haftung.
Klettergarten und Kletterhalle
Beim Betrieb eines Klettergartens muss darauf geachtet werden, dass dieser regelmäßig auf mögliche Gefahren untersucht wird. In einem zuletzt entschiedenen Fall klagte eine Sportlerin, die bei der Benutzung eines Klettergartens verletzt wurde, dessen Betreiber mit der Behauptung, er habe seine Sicherungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Konkret löste sich ein ca. 1.000 kg schwerer Felsen aus der Wand und traf die Sportlerin.
Das Gericht wies diese Klage ab, da es der Ansicht war, dass dem Betreiber kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist: Dass sich der Felsen lösen könnte, wäre nur durch eine spezielle Untersuchung erkennbar gewesen. Der Betreiber hat die „üblichen“ Überprüfungen durchgeführt, und könne diese spezielle Untersuchung von ihm nicht gefordert werden.
Bei einem anderen Fall stürzte der Benutzer einer Kletterhalle ab, da bei einem (fix montierten) Seil die Karabiner nicht in diesem Seil, sondern in daran befestigten Kabelbindern eingehängt waren. Da dieser Kabelbinder riss, klagte der Sportler den Betreiber der Kletterhalle. Seiner Ansicht nach hätten Augenkarabiner und nicht Kabelbinder zur Befestigung verwendet werden müssen, dies hätte den Unfall verhindert.
Das Gericht wies auch diese Klage ab. Es stellte fest, dass dem Betreiber nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Karabiner mit dem Kabelbinder fixiert hatte. Weiters führte es aus, dass der Betreiber verpflichtet ist, die Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Pflicht zu einer „durchgehenden“ Kontrolle besteht. Nach diesem Urteil war diese Art der Befestigung auch zulässig. Es gibt zwar auch andere Befestigungsmethoden, doch ist der Betreiber nicht verpflichtet, die Anlage laufend und ohne Anlass auf den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu bringen, da sich ein vergleichbarer Unfall zuvor noch nicht ereignet hatte (sollte sich der selbe Unfall ein zweites Mal ereignen, würde das Gericht wohl eine Haftung aussprechen).
Sommerrodelbahn
Beim Betrieb einer solchen Rodelbahn fordern die Gerichte eine ausführliche Unterweisung der Benützer. So wurde z. B. entschieden, dass der Benützer vor der Fahrt deutlich auf mögliche Gefahren und Besonderheiten der Bahn (z. B. Steilstellen etc.) hingewiesen werden muss. Sollte eine solche Warnung nicht erfolgen und sollte der Benutzer dann auf Grund mangelnder Informationen eine (nicht notwendige) Panikreaktion setzen, die in einer Verletzung endet, kann einem Urteil zufolge der Betreiber haften, obwohl objektiv keine Gefahr gegeben war und obwohl die Anlage technisch einwandfrei ist. Die Haftung wurde in diesem Fall damit begründet, dass eine ausreichende Instruktion des Benutzers dessen (falsche) Reaktion verhindert hätte.
Hohe Anforderungen an die Hinweispflicht
Generell ist zu beobachten, dass die Rechsprechung strenge Anforderungen an die zu erteilenden Hinweise stellt (siehe das Urteil im Fall der Sommerrodelbahn): Die Benutzer von Freizeitanlagen müssen individuell vor etwaigen Gefahren oder Besonderheiten gewarnt werden.
In diesem Zusammenhang ist allerdings verstärkt die Beachtung der Eigenverantwortung des Gastes einzufordern: Jeder Benutzer muss sich der möglichen Gefahren der von ihm benutzten Anlagen bewusst sein und muss entsprechend aufmerksam handeln (siehe dazu z. B. die Entscheidung nach den Todesfällen beim Zugspitzlauf 2008).
Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at