Recht

Wann sind Maßnahmen im Skigebiet UVP-pflichtig?

Da an mich immer wieder Fragen zur UVP-Pflicht von Maßnahmen in Skigebieten herangetragen werden, hier ein kurzer Überblick zur aktuellen Gesetzeslage.

Die Frage, ob ein Vorhaben einem UVP-Verfahren unterzogen werden muss, ist auf Grund der Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000 („UVP-G“; letzte Änderung: Juni 2013) zu klären. Das UVP-G enthält in seinem Anhang 1 Ziffer 12 genaue Bestimmungen dazu, wann ein UVP-Verfahren für Skigebiete durchgeführt werden muss. Entscheiden ist dabei einerseits die Größe der Maßnahme, da das UVP-Gesetz genaue Flächenangaben („Schwellenwerte“) enthält, bei deren Überschreitung es zu einem UVP-Verfahren kommt. Zum Zweiten ist die Frage relevant, ob die Maßnahme in einem besonders „sensiblen“ Bereich geplant ist.

Jedenfalls UVP-pflichtig

Sollte eine Neuerschließung oder eine Erweiterung von Gletscherskigebieten beabsichtigt werden, dann ist dies jedenfalls einem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn neue Pisten oder neue Seilbahntrassen errichtet werden, die Flächen in Anspruch nehmen. Da Gletscher als besonders schützenswert qualifiziert werden, sind diese Maßnahmen in jedem Fall und unbeachtlich der in Anspruch genommen Fläche UVP-pflichtig.

Außerhalb von Gletscherskigebieten ist die benötigte Fläche entscheidend: Kommt es zu einer (Neu-) Erschließung von Skigebieten durch die Errichtung von Seilbahnanlagen für die Personenbeförderung, von Schleppliften oder zur Errichtung von Pisten, dann unterliegt dies einem UVP-Verfahren, wenn dadurch eine Fläche von mindestens 20 Hektar in Anspruch genommen wird und wenn das betroffene Gelände (dauerhaft) verändert wird. Ebenso wie die Erschließung ist auch die Erweiterung eines bestehenden Skigebietes um mindestens 20 Hektar in jedem Fall UVP-pflichtig, wenn damit eine Fläche von mindestens 20 Hektar verbunden ist und wenn es zu einer (dauerhaften) Geländeveränderung kommt („Erweiterung um 100 %“).

Einzelfallprüfung

Bei der Erschließung von Skigebieten in „schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A“, ist eine sogenannte Einzelfallprüfung durchzuführen, wenn dafür Flächen von mindestens 10 Hektar benötigt werden und wenn es dort zu (dauerhaften) Geländeveränderung kommt. Welche Gebiete als „schutzwürdig“ zu sehen sind, wird im Anhang 2 des UVP-Gesetzes 2000 festgelegt: Es handelt sich dabei z. B. um Gebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie, Bannwälder, Nationalparks. Im Rahmen der Einzelfallprüfung überprüfen die Behörden, ob mit dem Projekt voraussichtlich erhebliche, schädliche, belästigenden oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind. Sollte dies der Fall sein, ist ein UVP-Verfahren durchzuführen. Auch bei einer Erweiterung eines Gletscherskigebietes ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Ebenfalls muss eine Einzelfallprüfung erfolgen, wenn ein bestehendes Skigebiet erweitert wird und wenn dabei Flächen von zumindest der Hälfte des Schwellenwertes (d. h. 10 Hektar bzw. 5 Hektar in Gebieten der „Kategorie A“) betroffen sind. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde feststellt, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Zusammenrechnung mehrerer Projekte

Wichtig sind auch die Bestimmungen über die Zusammenrechnung: Bei der Berechnung der relevanten Flächen einer Erweiterung eines Skigebietes sind alle Flächen einzurechnen, die – für den Antragsteller – innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden („Rückrechnungszeitraum“). Aber auch mit anderen Skigebieten kann es zu einer Zusammenrechnung kommen: Sollte die Behörde zu dem Schluss gelangen, dass ein enger räumlicher Zusammenhang mit einem anderen Gebiet besteht und dass es zu gegenseitigen Einflüssen kommen kann, dann sind auch diese Flächen einzurechnen. Voraussetzung für die Durchführung einer Einzelfallprüfung ist dann aber immer, dass das beantragte Projekt selbst eine Größe von zumindest 25 % des Schwellenwertes (d. h. 5 Hektar bzw. 2,5 Hektar in Gebieten der „Kategorie A“) aufweist.

Dr. Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at

 

Dr. Christoph Haidlen, Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte, Foto: Die Fotografen für Dr. Haidlen

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