Sachverhalt
Im Skigebiet des beklagten Seilbahnunternehmens ereignete sich eine Kollision zwischen dem Kläger (Skifahrer) und einem Pistenfahrzeug des (beklagten) Seilbahnunternehmens. Vor dem Unfall fuhr der Kläger mit einer zügigen Geschwindigkeit ab und überfuhr (zuletzt mit ca. 40 km/h) eine Geländekuppe. Zur selben Zeit fuhr das Pistenfahrzeug bergwärts, da dessen Fahrer vom Pistenchef den Auftrag erhalten hatte, nach einem Skirennen Torstangen und Tische abzuholen. Für diese Fahrt musste das Fahrzeug über die genannte Kuppe fahren (eine andere Möglichkeit bestand nicht). An dem Fahrzeug waren die Rundumleuchten, das Fahrlicht und der Signalton in Betrieb, der Fahrer fuhr am Pistenrand mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h.
Als der Lenker des Fahrzeugs den Kläger erstmalig (ca. 21 bis 22 m entfernt) sah, reagierte er sofort. Dennoch kam es noch vor dem Stillstand des Fahrzeugs knapp unterhalb der Kuppe zur Kollision: Nachdem der Kläger von der Piste abgehoben hatte, prallte er nach einem Sprung von ca. 14 m gegen den Frontschild des Pistenfahrzeugs.
Weder dem Lenker des Fahrzeugs noch dem Unternehmen machte das Gericht einen Schuldvorwurf: Der Lenker hatte keine Möglichkeit, die Kollision zu vermeiden, er hatte alle Warneinrichtungen in Betrieb und hat sofort auf die Gefahr reagiert. Das Aufstellen eines Warnpostens auf der Kuppe war nicht notwendig, da der Kläger – bei angepasster Geschwindigkeit - problemlos am Fahrzeug vorbeifahren hätte können.
Nur „notwendige“ Fahrten sind zulässig
Das Gericht begründet die Haftung des Seilbahnunternehmens damit, dass eine Fahrt während des Pistenbetriebs nur dann erfolgen darf, wenn sie „notwendig“ ist. Pistengeräte sind zwar mittlerweile typische Erscheinungen auf einer Piste, dennoch ist der Halter – auf Grund der vertraglichen Pistensicherung – verpflichtet, dort, wo durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse („atypische“) Gefahren drohen, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Durch den Einsatz von Pistengeräten dürfen die Wintersportler nicht mehr gefährdet werden, als dies unbedingt notwendig ist. Da ein Pistengerät, das auf einer Piste bergwärts fährt, eine besondere Gefahrenquelle darstellt, sollte es nach Möglichkeit nur außerhalb des Pistenbetriebs eingesetzt werden. Ist das nicht möglich, so müssen – gerade an unübersichtlichen Passagen – geeignete Warnhinweise (z. B. Aufstellung deutlich sichtbarer Tafeln) erfolgen.
In diesem Fall gab der Pistenchef dem Lenker des Pistenfahrzeugs den Auftrag, Torstangen und Tische zu einem anderen Hang zu transportieren. Deren Verbleib auf der Piste wäre – nach Ansicht des Gerichts – allerdings eine bedeutend geringere Gefahrenquelle gewesen als der Einsatz des Pistengeräts. Daher qualifizierte das Gericht diese Fahrt nicht als „dringend“ erforderlich.
Das Gericht begründet die Haftung des Unternehmens damit, dass es diesem nicht gelungen sei nachzuweisen, dass der Einsatz des Geräts während des Pistenbetriebs „notwendig“ war, und damit, dass die Pistenbenützer nicht vor der dadurch ausgelösten Gefahr gewarnt worden seien: Durch den Einsatz des Pistengeräts vor Betriebsschluss wurde – nach Ansicht des Gerichts – eine unnötige Gefahrenquelle geschaffen und liegt darin eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pistensicherungspflicht.
Mitverschulden zu berücksichtigen
Das Gericht hat jedoch auch festgehalten, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an diesem Unfall trifft. Dieses ergibt sich daraus, dass die unübersichtliche Kuppe für ihn bereits von weitem erkennbar war, dass er – um „auf Sicht“ zu fahren – mit einer Geschwindigkeit von maximal 20 bis 25 km/h abfahren hätte dürfen und dass er das akustische Warnsignal überhört hat: Der Kläger hätte die Kollision verhindern können, wenn er sich den Verhältnissen angepasst verhalten hätte.
Schlussfolgerung
In dieser Entscheidung wurde dem Seilbahnunternehmen die volle Beweislast für die „Notwendigkeit“ der Fahrt auferlegt, ohne dass klar festgelegt wurde, welche Fahrten als zulässig anzusehen sind. Für den Fall eines vergleichbaren Unfalls muss das Unternehmen daher zweifelsfrei (!) beweisen, dass die Fahrt „notwendig“ war (wobei allgemein bekannt ist, dass über diesen Begriff äußerst trefflich diskutiert werden kann).
Es ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung bei derartigen Unfällen immer mehr einer verschuldensunabhängigen Haftung annähert, wenn man berücksichtigt, dass das Gericht dem Fahrer des Pistengeräts in diesem Fall keinerlei Vorwurf gemacht hat und ausgesprochen hat, dass er die Kollision nicht vermeiden konnte. Der Vorwurf, der zu einer Haftung des Unternehmens führte, war der, dass es dem Gericht nicht nachweisen konnte, dass diese Fahrt „notwendig“ war.
Christoph Haidlen, www.seilbahnrecht.at