BMVIT

Verordnung über das Wiederaufstellen einer Seilbahn

(VWaSeilb 2009)

In Österreich werden jährlich über 600 Mio. Personen mit Seilbahnen befördert. Dies zeugt von dem Vertrauen, das von der Öffentlichkeit zu Recht in die sichere Durchführung des Betriebes und in die hohe Qualität der behördlichen Arbeit gesetzt wird. Im Interesse der Gesetzgebung steht vorrangig die Sicherheit, jedoch dürfen ökonomische Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Die Neuerrichtung einer Seilbahnanlage ist zweifellos kostspielig. So wurde von Seiten der Wirtschaft schon seit Jahren das Bedürfnis geäußert, eine Regulierung auszuarbeiten, die das Wiederaufstellen bereits in Betrieb gestandener Anlagen an einem anderen Standort in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht.

Einfluss der Richtlinie 2000/9/EG

Bei den diesbezüglichen Überlegungen wurde auf die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (im Folgenden Richtlinie 2000/9/EG genannt) Bedacht genommen, welche bis 3. Mai 2004 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen war. Die Richtlinie 2000/9/EG zielt auf die europaweite Harmonisierung der Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen ab. Dazu sind einheitliche Prüfverfahren für Sicherheitsbauteile (Bestandteil bzw. Einrichtung, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet; z.B.: Sicherheitsbremse, Klemmapparate) und Teilsysteme (z.B.: Seile und Seilverbindungen, elektrotechnische Einrichtungen, Fahrzeuge von Seilbahnen) festgelegt.

Die Richtlinie will damit einen gleich hohen Sicherheitsstandard für die Benützer aller Seilbahnen im Bereich der EU-Mitgliedstaaten einschließlich jener Staaten, die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, etablieren. Sie gilt für alle Anlagen, die ab Inkrafttreten dieser Richtlinie gebaut wurden. Es bestand betreffend das Wiederaufstellen von Seilbahnen insofern nur Regelungsbedarf für ältere Anlagen. Anders gesagt, konnte das von den Seilbahnunternehmen geforderte vereinfachte Verwaltungsverfahren durch die Verordnung Wiederaufstellen also nur für die jenigen Anlagen ermöglicht werden, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2000/9/EG in einem Mitgliedstaat in Betrieb gestanden bzw. die nach dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung in Österreich errichtet worden sind.

Gesetzliche Grundlage

Es musste eine gesetzliche Grundlage für die Verordnung Wiederaufstellen (Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das Wiederaufstellen einer Seilbahn; Verordnung Wiederaufstellen – VWa-Seilb 2009) geschaffen werden. Im Zuge der Novelle des Seilbahngesetzes 2003 im Jahr 2007 wurde dementsprechend § 52a eingeführt, welcher eine Verordnung über das Wiederaufstellen von Seilbahnen vorsieht.

Die Verordnung Wiederaufstellen

Um die Praxisnähe der gegenständlichen Verordnung zu gewährleisten, trat in regelmäßigen Abständen eine Arbeitsgruppe zusammen. Diese wurde in den Bereichen Recht, Seilbahntechnik und Elektrotechnik aus Fachleuten der Obersten Seilbahnbehörde sowie der Länder Salzburg und Tirol, des Verkehrsarbeitsinspektorates, der führenden Hersteller als auch des Fachverbandes der Seilbahnen gebildet.

Nach der Begutachtungsphase, im Herbst des Jahres 2008, wurden Korrekturen und geringfügige Änderungen durchgeführt, welche die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigten. Die Feinarbeiten wurden abgeschlossen und die formellen Hürden waren endgültig überwunden, als die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das Wiederaufstellen einer Seilbahn (Verordnung Wiederaufstellen – VWaSeilb2009), BGBl. II Nr. 55/2009, am 26. Februar 2009 in Kraft gesetzt wurde.

Aufgrund dieser Verordnung können Seilbahnen auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden, sofern es sich entweder um Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003 handelt, die bereits vor dem 3. Mai 2004 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung in Österreich begonnen worden ist.

Für Seilbahnen, die in Drittländern (keine EU-Mitgliedstaaten) bereits in Verkehr gebracht wurden und nunmehr erstmals in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden sollen (in Betrieb genommen werden), finden die Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG Anwendung. Eine gesonderte Regelung in Form einer Verordnung für diese Seilbahnen ist daher nicht erforderlich.

Ziel der Verordnung

Das Ziel der Verordnung besteht darin, das Verfahren soweit wie möglich zu vereinfachen, ohne den in Österreich bei Seilbahnen üblichen hohen Sicherheitsstandard zu beeinträchtigen. Hier ergab sich ein Interessenskonflikt, bei welchem wirtschaftliche Aspekte oft hintanstehen mussten. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiederaufstellung sind sehr umfangreich. Für eine wieder aufzustellende Seilbahn müssen zusätzlich zu den üblichen Planungsunterlagen für die bisherige Bestandszeit Dokumentationen über Instandstandhaltung, Betriebskontrollen und alle außergewöhnlichen Vorkommnisse vorliegen.

Ob diese Forderung, welche aufgrund der Wahrung der objektiven Sicherheit gerechtfertigt ist, auch für Seilbahnen, die nicht in Österreich in Betrieb gestanden sind, erfüllt werden kann, wird sich zeigen.

Inhalt der Verordnung

Es ist zu erwarten, dass die Verordnung besondere Bedeutung für das Wiederaufstellen von Schleppliften hat. Hier wurden im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren Erleichterungen insbesondere hinsichtlich der Beaufsichtigungs- und Berichtspflichten geschaffen. Im Folgenden wird das Verfahren beschrieben, wie es für öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte sind als nicht öffentliche Seilbahnen definiert) vorgesehen ist: Das Wiederaufstellen im Sinne der Verordnung beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage einer Seilbahn an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird.

Die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen ist dementsprechend nicht als Wiederaufstellen anzusehen. Neu angefertigte einzelne Bauteile können jedoch durchaus verwendet werden. In Hinblick darauf, dass der Stand der Technik unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 gewahrt werden muss, wird dies in einigen Fällen zwingend erforderlich sein.

Um einen hohen Qualitätsstandard auch beim Wiederaufstellen komplexer Systeme gewährleisten zu können, ist es unabdingbar, dass das Wiederaufstellen öffentlicher Seilbahnen von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchgeführt oder beaufsichtigt wird. Der Zustand der weiter verwendeten Bauteile muss hinsichtlich ihrer technischen Weiterverwendbarkeit und Funktionstüchtigkeit bewertet werden. So sind zum Beispiel dauerbelastete Bauteile vor ihrem neuerlichen Einsatz einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.

Eine Ausnahme besteht unter gewissen Voraussetzungen für Zylinder bei hydraulischen Abspannungen. Bei der Weiterverwendung von Seilen sind die im Abschnitt 8 der ÖNORM EN 12927-7:2004 (Inspektion, Reparatur, Wartung) angegebenen Anforderungen einzuhalten. Das Konzessionsverfahren für die wieder aufzustellende Seilbahn wird nachden allgemeinen Regeln des Seilbahngesetzes 2003 i.d.g.F. durchgeführt. Intensiv wurde darüber diskutiert, für welchen Zeitraum die Konzession einer wieder aufgestellte Anlage erteilt werden sollte.

Es war angedacht, eine Maximaldauer von 15 Jahren festzusetzen, davon wurde jedoch abgegangen. Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen wurde letztendlich festgelegt, dass die Konzession in der Regel für 20 Jahre verliehen wird. Wenn die Konzession abgelaufen ist, kann die Verlängerung gemäß Seilbahngesetz 2003 i.d.g.F. beantragt werden, auch wenn dies in der Verordnung nicht explizit festgestellt wird. In anderen Bereichen wird auf das Seilbahngesetz direkt Bezug genommen. So ist dem Antrag um Erteilung der Baugenehmigung ein Bauentwurf gemäß Seilbahngesetz2003 i.d.g.F. anzuschließen.

Grundsätzlich gilt, dass zur Bestätigung der Sicherheit jene Nachweisverfahren herangezogen werden, die bereits unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 angewendet worden sind. Weiters müssen die grundlegenden Anforderungen im Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden. In Bezug auf die Seillagesicherheit wird explizit die Einhaltung der grundlegenden Anforderung des Punktes 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG in Form der Vorlage eines Gutachtens gefordert, da vor Inkrafttreten des Seilbahngesetz 2003 diese Vorlage nicht für alle Anlagetypen notwendig war. Diese wird jedoch heute aus sicherheitstechnischen Gründen als unverzichtbar erachtet. Sollten geltende Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel aus dem Bereich Arbeitnehmerschutz oder Brandschutz, etwas anderes vorsehen, sind diese zu berücksichtigen.

Somit bleibt bei Anwendung der Verordnung der gewohnt hohe Sicherheitsstandard gewährleistet. Ob die Verordnung über das Wiederaufstellen einer Seilbahn von Seiten der Unternehmen entsprechenden Zuspruch erhalten wird, bleibt abzuwarten. Denn trotz aller Bemühungen, das Verfahren zu vereinfachen und möglichst wenig kostenintensiv zu gestalten, bleibt die Errichtung einer Seilbahn in jedem Fall kostspielig.

Dr. Bernadette Schuh (juristische Sachbearbeiterin – Abt IV/SCH3)


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