Haftungsfragen
Nach den strengen Bestimmungen des „Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes“ (EKHG) ist ein Schaden dann zu ersetzen, wenn er sich (u. a.) beim Betrieb eines „Kraftfahrzeugs“ ereignet hat. Diese Haftung tritt ein, ohne dass den Halter ein Verschulden treffen muss. In der Praxis stellt sich die Frage, ob auch bei Unfällen mit Pistengeräten diese strenge Haftung zur Anwendung kommt. Dazu haben Gerichte auf der einen Seite mehrfach entschieden, dass Pistengeräte (technisch) zwar als Kraftfahrzeuge zu bezeichnen sind, dass aber ein „Kraftfahrzeug“ gemäß EKHG nur ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes Fahrzeug ist. Da dies bei Pistengeräte nicht zutrifft, kommen die Bestimmungen des EKHG nicht unmittelbar auf Pistengeräte zur Anwendung.
Umstritten ist jedoch, ob das EKHG analog anwendbar ist. Dies wird zum Teil mit der Begründung befürwortet, ein Pistengerät auf einer Skipiste sei ebenso gefährlich wie ein KFZ auf der Straße. Es wird auch die Meinung vertreten, dass von einem Pistengerät eine größere Gefahr ausgehe als von einem KFZ im Straßenverkehr und dass Pistengeräte auf Skipisten als Fremdkörper eine außergewöhnliche Gefahr darstellen.
Der OGH entschied in einem Fall dazu, dass die Bestimmungen des EKHG nur dann auf Pistengeräte anzuwenden sind, wenn die vom Gerät ausgehende Gefahr mit der eines KFZ vergleichbar ist. Es sei allgemein bekannt, dass sich der Verkehr auf Skipisten hinsichtlich seiner Dichte und Schadensträchtigkeit immer mehr dem Straßenverkehr annähern würde. Nach der bisherigen Rechtslage muss ein Geschädigter dem Halter des Pistengerätes immer noch ein Fehlverhalten nachweisen. Es dürfte allerdings nur noch eine Frage der Zeit sein, bis ein Gericht den Halter eines Pistengerätes für einen Unfall während des Pistenbetriebs auch nach dem EKHG haften lässt, d. h. ohne dass ihm ein Verschulden am Unfall nachgewiesen werden muss.
Hinweispflichten
Oft werde ich auch nach den Hinweispflichten auf Pistengeräte gefragt. Dabei sind besondere Hinweispflichten zu beachten: So muss auf das Ende der Betriebszeiten und die dann durchgeführte Präparierung deutlich hingewiesen werden. Das Aufstellen entsprechender und gut sichtbarer Hinweise (z. B. auf den Informationstafeln), dass auch während des Pistenbetriebs Geräte im Einsatz sein können, ist zusätzlich anzuraten (z. B. Schild 14 gemäß Tabelle 2 in ÖNORM S 4611). Sollten Pistengeräte während der Betriebszeiten verwendet werden (wovon jedenfalls abzuraten ist!), so müssen diese Warnhinweise wie Blinklicht oder Signalton verwenden.
Ein besonderer Hinweis muss bei der Verwendung von Seilwinden erfolgen, da der Einsatz dieser Winden ein hohes Gefahrenpotential aufweist (z. B. Schild 15 gemäß Tabelle 2 in ÖNORM S 4611). Diese Hinweise sollten zumindest bei der Tal- und der Bergstation erfolgen. Dabei ist insbesondere auch auf die mögliche Lebensgefahr hinzuweisen. Bei Dunkelheit sind Blinklichter und die Beleuchtung zu verwenden. Einfahrten oder Zugänge zu Bereichen, in denen mit Winden präpariert wird, sollten zusätzlich (bergseitig) noch mit Netzten oder Seilen abgesperrt werden.
Eine talseitige Absperrung ist im Normalfall nicht notwendig, dies würde eine Überspannung der Sicherungspflicht darstellen. Sollte dem Seilbahnunternehmen jedoch bekannt sein, dass in einem bestimmten Bereich des Skigebiets regelmäßig Tourengeher aufsteigen und so in den Bereich, der mit der Seilwinde präpariert wird, gelangt, muss auch talseitig eine Absperrung erfolgen.
Bei einem sich dann dennoch ereignenden Unfall kann sich der Wintersportler nicht darauf berufen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Pistengeräte zu dieser Zeit eingesetzt werden.
Der Hinweis auf die Präparierung sollte nachstehende Inhalte umfassen:
* Betriebszeiten der Pisten;
* Mitteilung, dass die Präparierung auch zu Betriebszeiten durchgeführt werden kann und dass jederzeit mit Pistengeräten zu rechnen ist;
* Deutlicher Hinweis, dass sich nach dem Ende der Betriebszeiten vermehrt Pistengeräte auf den Pisten befinden;
* Aufforderung, vor Schluss der Betriebszeiten abzufahren, danach besondere Aufmerksamkeit einfordern;
* Bei der Präparierung mit Seilwinden, deutlicher Hinweis darauf, dass sich das Pistengerät auch weit entfernt vom Seil befinden kann.
Fremde Pistengeräte
Bei der Verwendung „fremder“ Pistengeräte auf den Skipisten (d. h. von Fahrzeugen eines Hüttenwirtes, Bauern etc.) gilt grundsätzlich, dass der Halter des Gerätes selbst und nicht das Seilbahnunternehmen für Unfälle zu haften hat.
Sicherheitshalber sollte das Seilbahnunternehmen diese „fremden“ Halter nachweisbar (schriftlich) dazu aufzufordern, sich entsprechend den gesetzlichen Regeln zu verhalten, die Wintersportler nicht zu gefährden und entsprechend vorsichtig zu fahren.
Eine Haftung des Seilbahnunternehmens für Schäden nach Unfällen mit fremden Geräten könnte sich nur dann ergeben, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass das Seilbahnunternehmen keine geeigneten Schutzmaßnahmen gesetzt hat. Eine solche Maßnahme wäre beispielsweise die oben beschriebene Aufforderung an die Halter. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, im Tal Hinweistafeln für auffahrende Schneefahrzeuge anzubringen, wonach diese auf ihre Verpflichtungen aufmerksam gemacht werden.
Sollte das Seilbahnunternehmen erfahren, dass sich ein Fahrer so verhält, dass es zur Gefährdung von Wintersportlern kommt, besteht dringender Handlungsbedarf: Dieser Person ist die Benützung der Skipisten mit einem Schneefahrzeug zu untersagen. Andernfalls könnten nach einem Unfall auf eine Haftung des Seilbahnunternehmens entscheiden werden.
(erschienen in ISR 5/08, Christoph Haidlen)