Recht

Sperre von Pisten für Pistengeher ist möglich!

Zu Beginn der vergangenen Wintersaison hat sich – insbesondere auf Grund der geringen Schneelage – das Phänomen der Tourengeher auf Pisten deutlich verstärkt und gab es daher zahlreiche Konflikte. Dieser Artikel beschreibt aus rechtlicher Sicht die Möglichkeiten des Pistenhalters damit umzugehen.

von: Christoph Haidlen

Definition und Ausgangslage

Vor allem zu Winterbeginn waren „Tourengeher“ ein brisantes und aktuelles Thema und haben zahlreiche Schwierigkeiten verursacht (siehe z.  B. auch den Kommentar von Dr. Helmut Lamprecht in ISR 2/2016). Allerdings ist der dazu von den Medien in der Diskussion verwendete Begriff falsch. Gibt man z.  B. in Wikipedia den Begriff „Skitouren“ ein, erhält man folgende Definition:
„Unter Skibergsteigen oder Skitourengehen versteht man das Besteigen von Bergen auf Skiern und die Talfahrt abseits präparierter Skipisten in idealerweise unverspurtem Gelände.“

Daher ist das Aufsteigen auf Pisten nicht als „Tourengehen“ zu bezeichnen, sondern als „Pistengehen“, weil es eben nicht im freien Gelände erfolgt. Pistengeher bewegen sich auf präparierten Pisten, wo sie – für sich und andere – zahlreiche Gefahren verursachen, die von Tourengehern nicht ausgelöst werden: Sie gehen oft in größeren Gruppen, nebeneinander, queren die Pisten, bilden eine ­Kolonne, behindern andere Pistennutzer. Durch das Aufsteigen während der Präparierung gefährden sie sich selbst, in der Nacht verursachen sie Beschädigungen der dann präparierten Pisten. Im Sinne einer klaren Unterscheidung sollte daher in dieser Diskussion nur noch der Begriff „Pistengeher“ verwendet werden.

Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aufsteigende Pisten­geher keine „atypische Gefahr“ darstellen. Sie bewegen sich zwar gegen die Abfahrtsrichtung, dies aber nur mit einer geringen Geschwindigkeit und sie sind nicht „gefährlicher“, als ein stehender, hockender, liegender etc. Sportler: Ein auf Sicht fahrender Pistennutzer kann jeden Pistengeher leicht erkennen und ihm gut ausweichen. Die Bergbahnen sind daher – außer eventuell in einzelnen „Extremfällen“ – nicht zur Sicherung der abfahrenden Pistennutzer vor den Pistengehern verpflichtet.

Auch die „Beschädigung“ der präparierten Piste durch in der Nacht abfahrende Pistengeher schafft keine „atypische Gefahr“: Während der Nacht anfrierende (Abfahrts-)Spuren sind zwar lästig, können aber von jedem Pistennutzer bei ausreichender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkannt werden.

Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen

Für seine eigene Sicherheit ist (nur!) der Pistengeher selbst verantwortlich (siehe z.  B. FIS-Regel Nr. 7). Da der Pistengeher keine Liftkarte hat, kann er von den Bergbahnen auch nicht die Einhaltung der (vertraglichen) „Schutz- und Sorgfaltspflichten“ ihm gegenüber fordern. Bergbahnen sind nicht verpflichtet, das Aufsteigen von Pistengehern – untertags oder in der Nacht – zu verhindern.

Pistensperren sind  möglich!

Pistengehern ist es grundsätzlich erlaubt, geöffnete Pisten zum Aufstieg zu nutzen. Allerdings ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Piste ebenso berechtigt, anderen das Betreten dieser Fläche zu untersagen. Da Bergbahnen über das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Skipiste verfügen, können sie auch gegenüber jedermann eine Sperre der Pisten aussprechen! Dieses Recht besteht auch dann, wenn in einzelnen (Landes-) Gesetzen ein „Betretungsrecht“ existieren sollte.

Falsch sind in diesem Zusammenhang auch Aussagen, wonach das Recht auf Pistentouren ersessen wäre: Die „massenhafte“ Benutzung von Pisten durch Pistengeher – insbesondere in der Nacht – ist noch zu jung, um die Voraussetzung einer Ersitzung zu erfüllen. Außerdem gibt es keine „österreichweite Ersitzung“ von Pistentouren. Sollte sich jemand auf eine Ersitzung berufen, dann müsste er diese für die konkrete Aufstiegsspur, für jeden Berg, für jede Piste gesondert beweisen.

Gerichtliche Entscheidungen, die eine Ersitzung für Pistentouren bestätigen würden, sind nicht bekannt!

www.seilbahnrecht.at

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Dr. Christoph Haidlen, Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte
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