Dies gilt zunächst einmal für Unfälle bei der Benützung der Seilbahnen selbst. Hier besteht kein Unterschied zwischen Winter- und Sommerbetrieb: Auch im Sommer sind die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Beförderung einzuhalten.
Vertragliche Schutzpflichten
Zusätzlich zur Beförderung werden auch noch zahlreiche weitere Angebote gemacht, wie z. B. die Nutzung von Wanderwegen, Kletterkurse, Veranstaltungen, Themenparks, Spielplätze. Üblicherweise können diese Angebote nach dem Kauf einer Liftkarte in Anspruch genommen werden. Auf Grund des damit abgeschlossenen Vertrages ist das Unternehmen für die Einhaltung der (vertraglichen) Schutz- und Sorgfaltspflichten verantwortlich: Diese Pflichten müssen nicht gesondert vereinbart werden, sie treten automatisch mit dem Abschluss des Vertrages (= Kauf der Liftkarte) in Kraft.
Es muss auch kein „eigener“ Vertrag für diese Angebote abgeschlossen werden, es ist ausreichend, wenn sie nach dem Kauf der Liftkarte genutzt werden können. Wird z. B. ein „Fest am Berg“ beworben, so ist die Seilbahn für den Schutz der Besucher verantwortlich, auch wenn dafür keine Eintrittskarte zu kaufen ist.
Seitens der Seilbahn sind alle „zumutbaren“ Maßnahmen zu setzten und die üblichen Sicherheitsstandards einzuhalten: Gefahrenstellen auf Wegen müssen gesichert werden, Anlagen (z. B. Spielgeräte) müssen den geltenden Normen entsprechen etc. Dabei ist natürlich immer die „Zumutbarkeit“ zu beachten. Es ist nicht erforderlich, die Benutzer vor allen, nur denkbaren Gefahren zu schützen. Abzusichern sind „erkennbare“ Gefahrenquellen, bei denen eine recht hohe Möglichkeit eines Schadens besteht. So muss z. B. eine Brücke über eine Schlucht ein Geländer aufweisen, ein Steg knapp über einen flachen Bach nicht.
Neben dieser „Zumutbarkeit“ ist auch auf die Eigenverantwortung der Benützer hinzuweisen: Jeder Gast, der sich in den Bergen bewegt, muss sich der damit verbundenen Gefahren bewusst sein und aufmerksam handeln. Ein Sturz über eine Wurzel auf einem Wanderweg kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit derartigen Hindernissen ist im Gelände zu rechnen!
Anzuraten ist das Aufstellen von Warnhinweisen mit einem allgemeinen Hinweis auf alpine Gefahren; diese Tafeln sollten im Bereich der Tal- oder Bergstationen – zweckmäßigerweise in der Nähe der Übersichtstafeln – angebracht werden.
Wegehalterhaftung
Sollten im Gelände Wege, Spielplätze etc. bestehen, die ohne den Kauf einer Liftkarte benützt werden können (z. B. eigener Aufstieg), so kann ein Geschädigter keine vertraglichen Ansprüche geltend machen, da hier kein Vertrag mit der Seilbahn besteht. Eine Haftung der Seilbahn wäre dann nur nach dem allgemeinen Grundsatz der Wegehalterhaftung denkbar: Wird jemand auf Grund des schlechten Zustandes eines Weges, einer Anlage etc. verletzt, so haftet dafür – nach den allgemeinen Grundsätzen – deren Halter, d. h. derjenige, der für die Erhaltung und Kosten zuständig ist.
Der Halter haftet allerdings nicht für jeden Unfall, sondern nur dann, wenn er den schlechten Zustand des Weges grob fahrlässig (d. h. „auffallend sorglos“) verschuldet hat. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn eine Gefahrenstelle nicht gesichert wird, obwohl diese Gefahr schon seit längerer Zeit bekannt ist. Hätte der Geschädigte die Gefahr erkennen können, kann ihn – Stichwort „Eigenverantwortung“ – ein Mitverschulden treffen und er kann nur einen Teil seines Schadens einfordern.
Keine Haftung besteht, wenn der Geschädigte den Weg unerlaubt benützt (z. B. Befahren des gesperrten Forstweges). Dazu ist eine entsprechende Beschilderung notwendig, damit erkennbar ist, dass die Benützung dieses Weges nicht erlaubt ist. Für sonstige Wege im Gelände, die nicht für die Allgemeinheit gedacht sind („Trampelpfad“), hat der Halter nicht zu haften.
Dr. Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at