Recht

Sommerbetrieb und Warnpflichten

Zur Belebung der Sommersaison betreiben zahlreiche Skigebiete Sommerrodelbahnen. Aus deren Betrieb entstehen neuartige Haftungsszenarien auf die im Folgenden anlässlich einer aktuellen Gerichtseinscheidung hingewiesen wird.

Die beklagte Bergbahn betreibt eine Sommerrodelbahn, welche der Kläger vor dem Unfall bereits zweimal problemlos benutze. Bei der Unfallsfahrt fuhr er gemeinsam mit seiner (12-jährigen) Tochter, beide gemeinsam wogen ca. 130 kg. Die Bergbahn bewarb die Rodelbahn u.a. mit einem Prospekt, auf dem ein bekannter Sportler und ein Kind gemeinsam auf einer Rodel zu Tal fahren.

Die Rodelbahn war behördlich bewilligt und wies keinen Defekt auf. In kurzen, besonders steilen Bereichen der Bahn ist es nicht möglich, bei einem Gewicht von über 120 kg anzuhalten. Es gibt dann zwar eine Bremswirkung, die Geschwindigkeit wird dadurch allerdings nicht vermindert. Bei einem Gewicht bis zu 120 kg ist ein Bremsen oder Anhalten stets möglich.

Der Kläger wurde beim Einstieg in die Rodel von einem Bediensteten der Bergbahn überwacht, der Bedienstete hat beide angeschnallt und sie aufmerksam gemacht, sie müssten vorsichtig rodeln. Eine besondere Warnung auf Grund des hohen Gesamtgewichtes wurde nicht ausgesprochen.

Unbegründete Panik als Unfallauslöser

Anfangs verlief die Fahrt problemlos, nach etwa der Hälfte der Strecke dann allerdings unkontrol-liert. Der Kläger konnte wegen des Gewichts der Rodel nicht mehr bremsen, obwohl kein techni-sches Gebrechen vorlag. Als der Kläger keine Bremswirkung erzielen konnte, bekam er Angst, be-gann zu schreien und versuchte mit dem Bein außerhalb der Rodel zu bremsen.

Der Rodler, der vor dem Kläger fuhr, hielt seine Rodel auf Grund der Schrei des Klägers auf der Bahn an. Der Kläger benutzte diese Rodel dann als Prellbock und fuhr ungebremst darauf auf. Dadurch wurden der Kläger und seine Tochter verletzt.

Der Rodler verklagte die Bergbahn mit der Begründung sie habe (durch den Prospekt) den Ein-druck vermittelt, er könne die Rodelbahn ohne Gefahr auch gemeinsam mit seiner Tochter benut-zen. Der Rodelwart habe ihn und seine Tochter in einer Rodel angegurtet, ohne darauf hinzuwei-sen, dass es aufgrund des Gesamtgewichts eventuell Bremsprobleme geben könne. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er aufgrund des Gesamtgewichts nicht oder nicht schnell fahren dürfe.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen die Klage mangels Haftung der Bergbahn ab. Al-lerdings sprach die dritte Instanz den Schadenersatz vollständig zu. Das Gericht war der Ansicht, dass eine Gefährdung der Fahrgäste bei Belastung über 120 kg bestehe, obwohl die Sommerrodel-bahn keine technischen Defekte aufwies (keine Bremswirkung auf Steilstücken) und obwohl keine objektive Gefahr für den Kläger bestand.

Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass bei Mitnahme seiner Tochter auf Steilstücken keine Bremswirkung mehr erzielt wird. Die Bergbahn habe es zu verantworten, wenn der Benützer, der auf einem Steilstück nicht mehr bremsen kann, in Panik gerät, um Hilfe schreit und damit den vor ihm Fahrenden zu einer unsachgemäßen Reak-tion veranlasst.

Verstoß gegen Warnpflicht

Wäre der Kläger vor Antritt seiner Fahrt darauf hingewiesen worden, dass bei diesem Gewicht auf Steilstücken keine Bremswirkung mehr erzielt werden kann, wäre er nicht in Panik geraten und hätte darauf vertraut, sicher zu Tal zu kommen. Somit erweist sich die unterblieben Warnung des Bediensteten als Auslöser der Panik des Klägers und seines Vordermanns, wodurch es letztlich zum Unfall kam.

Ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint: Der Kläger hatte am vorherigen Tag die Rodel-bahn allein benützt und dabei keinerlei Probleme auch an steilen Stücken wahrgenommen. Es be-stand für ihn also kein Hinweis darauf, dass bei einer neuerlichen Fahrt die Rodel anders reagieren würde.

Hohe Anforderungen an die Hinweispflicht

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht einen hohen Haftungsmaßstab für die Betreiber von Sommerrodelbahnen festgelegt. Dieser Maßstab ist analog auch auf andere Attraktionen wie zB Flieger, Skyswing etc. anzuwenden: Der Betreiber muss die Benutzer individuell vor etwaigen Ge-fahren oder Besonderheiten warnen. Unterbleibt eine solche Warnung und verletzt sich der Benut-zer dann auf Grund seiner (falschen und nicht notwendigen) Panikreaktion, kann die Bergbahn haften, obwohl objektiv keine Gefahr für den Benutzer bestand und obwohl die Anlage technisch einwandfrei ist.

Diese neuen Haftungsrisiken werden auch ausführlich in der Neuauflage meines Handbuches "Das österreichische Seilbahnrecht", das im Spätherbst erscheinen wird, behandelt.

(erschienen in ISR 4/09, Christoph Haidlen)


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