Der Sachverhalt dieses Verfahrens stellt sich so dar, dass ein Grundeigentümer, über dessen Liegenschaft ein Doppelsessellift führt, bei der Behörde einen Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung dieser Anlage nach den Bestimmung des § 50 SeilbG bzw. auf vorläufige Einstellung des Seilbahnbetriebs bis zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen gestellt hat. Weiters hat er die Gewährung der Parteistellung und der Akteneinsicht in diesem Verfahren beantragt. Begründet wurden diese Anträge mit von ihm vermuteten, fotografisch dokumentierten, technischen Mängeln der Anlage.
Seine Parteistellung ergebe sich – so sein Antrag – aus seinem Grundeigentum: Da er sich regelmäßig dort aufhalte, sei er von der Anlage persönlich gefährdet.
Als Reaktion auf diesen Antrag wurde die Anlage von der Behörde überprüft. Da die Behörde tatsächlich diverse Mängel festgestellt hat, wurde dem Seilbahnunternehmen gemäß den Bestimmungen der §§ 50, 99 und 105 SeilbG aufgetragen, diese "termingerecht" zu beheben.
Die Anträge des Grundeigentümers auf Durchführung einer außerplanmäßigen Überprüfung der Anlage, auf Gewährung seiner Parteistellung und auf Akteneinsicht wurden als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Grundeigentümer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Parteistellung des Grundeigentümers im Bauverfahren
Wie allgemein bekannt ist, legt das SeilbG fest, dass (u. a.) der Eigentümer einer von der Errichtung einer Seilbahnanlage betroffenen Liegenschaft im Bauverfahren Parteistellung hat (§ 40 SeilbG) und dass er daher dem Verfahren beigezogen werden muss. Während des Betriebs von Seilbahnanlagen sind diese in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Sollte die Behörde es für notwendig erachten, kann sie auch eine zusätzliche, außerterminliche Überprüfung anordnen (§ 50 SeilbG).
Nach der Bestimmung des § 99 SeilbG ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, die Sicherheit der Anlage während ihres Betriebs zu gewährleisten. Sollte es gegen diese Pflicht verstoßen, hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen anzuordnen (§ 105 SeilbG). Neben den Bestimmungen des SeilbG sind insbesondere auch die der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 zu beachten.
Überprüfung von Seilbahnen von Amts wegen
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der VwGH zunächst festgehalten, dass der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zum SeilbG (u. a.) ausgeführt hat, dass einem Grundeigentümer im Betriebsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Weiters hat er auch auf seine Rechtsprechung zur Bau- und Betriebsbewilligung nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes verwiesen. Demnach hat der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zwar im Baugenehmigungsverfahren eine Parteistellung, nicht jedoch im nachfolgenden Betriebsbewilligungsverfahren, da die Erfüllung der für die Betriebsbewilligung vorgesehenen Voraussetzungen von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Dieser Maßstab gilt auch für Verfahren nach dem SeilbG: Die Überprüfung einer Seilbahnanlage steht mit der Betriebsbewilligung dieser Anlage in engem Zusammenhang. Gemäß den Ausführungen des VwGH steht auf Grund der Bestimmungen des SeilbG fest, dass es Aufgabe der Behörde ist, das Seilbahnunternehmen von Amts wegen zur Einhaltung der dieses treffenden Pflichten (§ 99 SeilbG) zu veranlassen. Zu diesem Zweck kann sie auch eine außerordentliche Überprüfung der bestehenden Anlage durchführen.
Sollte die Behörde dabei Mängel feststellen, ist deren Beseitigung behördlich aufzutragen (eventuell kann eine sofortige Betriebseinstellung bei einer unmittelbaren Betriebsgefahr angeordnet werden). Aus den Bestimmungen des SeilbG kann allerdings kein Recht eines Grundeigentümers der betroffenen Liegenschaft auf eine solche außerordentliche Überprüfung entnommen werden.
Kein Anspruch auf außerordentliche Überprüfung
Mit diesem Erkenntnis des VwGH wird somit klargestellt, dass die Parteistellung des Eigentümers eines Grundstücks, über das eine Seilbahnanlage verläuft, mit dem Bauverfahren endet. Danach, d. h. während des Betriebsbewilligungsverfahrens bzw. während des laufenden Betriebs der Anlage ergibt sich auf Grund des SeilbG keine Parteistellung mehr.
Diese Entscheidung des VwGH ist zu begrüßen.
Es wäre eine deutliche Erschwernis für den Betrieb von Seilbahnanlagen, wenn jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem eine Anlage betrieben wird, jederzeit eine außerordentliche Überprüfung beantragen könnte und in diesem Verfahren Parteistellung hätte. Seilbahnanlagen werden laufend von den Unternehmen selbst und den Behörden geprüft, eine weitere „Kontrollinstanz“, die sich aus der Parteistellung von Grundeigentümern ergeben würde, ist im SeilbG nicht vorgesehen und ist auch nicht erforderlich.
(erschienen in ISR 4/2010, Christoph Haidlen)