Daher wird in der Folge auf ein aktuelles Urteil hingewiesen, in dem die Klage einer verletzten Skifahrerin einmal abgewiesen wurde.
Wie allgemein bekannt ist, werden von der Rechtsprechung bei Unfällen mit Pistengeräten, insbesondere bei der Windenpräparierung, sehr hohe Anforderungen an die notwendigen Absicherungsmaßnahmen gestellt und kann auch nach Betriebsschluss eine Haftung entstehen (siehe dazu meinen Artikel „Pistensicherung nach Pistenschluss“, ISR 2/2009).
Abfahrt nach Betriebsschluss
In dem nun entschieden Fall wurde die (spätere) Klägerin – die im Besitz einer Saisonkarte war – verletzt, als sie nach Pistenschluss (gegen 17:00 Uhr) mit dem Seilwindenstahlseil eines Pistenpräparierungsgeräts kollidierte. In ihrer Klage behauptete sie, dass das Unternehmen (u. a.) wegen eines Verstoßes gegen die Schutz- und Sorgfaltspflichten und auf Grund der Wegehalterhaftung zu haften habe. Ihrer Ansicht nach war die Aufstellung der vorhandenen Warnschilder nicht ausreichend: Die Schilder seien der Klägerin nicht „im Weg“ gewesen, sodass man mangels vollständiger Pistensperre nicht von einer ordnungsgemäßen Absicherung des Gefahrenbereichs sprechen könne.
Das Seilbahnunternehmen war anderer Meinung, da es die Piste, auf der sich der Unfall ereignet hat, durch zahlreiche Tafeln und Transparente sichtbar abgesperrt habe. Der Unfall habe sich daher ausschließlich auf Grund eines Eigenverschuldens der Klägerin ereignet.
Keine Haftung
In diesem Verfahren haben alle drei Instanzen zu Gunsten des beklagten Seilbahnunternehmens entschieden: Gemäß der allgemeinen Auffassung sind nur „atypische Gefahren“ zu sichern, d. h. Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen und die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. „Atypisch“ ist eine Gefahr, die auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar, die abzusichern ist. Allerdings muss ein Wintersportler, der nach Pistenschluss abfährt, mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können.
Für die Frage, ob den Pistenbetreiber ein Verschulden an diesem Unfall trifft, ist entscheidend, ob die Absicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Seilwindenpräparierung „ausreichend“ waren. Die Gerichte haben dazu festgestellt, dass in der Talstation mit einer gelben Tafel in der Größe von 45 x 45 cm allgemein auf Gefahren nach Ende des Pistenbetriebs hingewiesen wurde. Weiters befand sich im Talbereich ein Hinweis auf die Betriebszeiten. Vor allem aber wurden vor Beginn der Arbeiten an der Unfallstelle zwei Transparente am Pistenrand aufgestellt, ein weiteres Schild befand sich in der Mitte der Piste. Wenn die Skifahrerin diese – klar erkennbar „gesperrte“ – Piste dennoch und trotzt der vorhandenen Warnhinweise benutzt, so ist dies auf eigene Gefahr erfolgt. Aufgrund der Absicherungsmaßnahmen war dem Seilbahnunternehmen kein Verschulden anzulasten.
Notwendige Warnhinweise
Die vorliegende Entscheidung ist erfreulich, da mit ihr – anders als bei vielen anderen Entscheidungen der letzten Zeit – die „Eigenverantwortung“ der Wintersportler betont wird: Da die Skifahrerin trotzt der deutlich erkennbaren Sperre auf der Piste abgefahren ist, kann dem Unternehmen kein Vorwurf am Zustandekommen des Unfalls gemacht werden. Es muss aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieses Verfahren deshalb positiv beendet werden konnte, weil das Seilbahnunternehmen einerseits auf die möglichen Gefahren der Präparierung sehr gut hingewiesen und anderseits die Unfallstelle vorbildlich abgesperrt hat. Die Entscheidung zeigt also die Bedeutung solcher Maßnahmen!
Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at