Recht

Hausrecht des Veranstalters von „Fanzonen“

Zur Frage, welche Rechte dem Veranstalter von „Fanzonen“ im Rahmen von Sportveranstaltungen gegenüber Dritten zustehen, ist eine aktuelle Entscheidung des Oberste Gerichtshofs ergangen.

In dieser klärte er, welche Rechte dem „Hausherren“ gegenüber Dritten zustehen.

Ausrichtung einer „Fanzone“

Anlässlich des Hahnenkamm-Rennens 2012 organisierte der Veranstalters und spätere Beklagte in Kitzbühel in der Innenstadt von Kitzbühel das Volksfest „Fanzone Kitzbühel". Der Bürgermeister der Stadt Kitzbühel hatte ihm dazu die Bewilligung erteilt. Mit Vertrag zwischen der Stadt Kitzbühel und dem Beklagten hat die Stadt dem Beklagten das in der Innenstadt gelegene Veranstaltungsgelände für die vereinbarte Zeit überlassen. Der Beklagte hatte eine (Platz-) Hausordnung erlassen, die neben dem Einsatz eines eigenen Ordnerdienstes auch den Ablauf bestimmter Tätigkeiten (wie z. B. Verkauf von Waren oder kommerzielle Aktivitäten) regelte. In dieser Hausordnung war u. a. festgelegt, dass solche Tätigkeiten nicht ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters durchgeführt werden dürfen.

Die Hausordnung war an den Eingängen und auch innerhalb des Veranstaltungsgeländes deutlich sichtbar ausgehängt. Das in der Innenstadt gelegene Veranstaltungsgelände „Fanzone Kitzbühel“ war über drei Eingänge frei zugänglich. Um ihre gewerblichen Tätigkeiten im Veranstaltungsgelände ausüben zu können, mussten sich die Gewerbetreibenden entweder bei der Stadt oder beim Beklagten anmelden. Zahlreiche Gewerbetreibende – darunter jedoch nicht der (spätere) Kläger – hatten sich angemeldet und eine Bestätigung für die Gewerbeausübung auf dem Veranstaltungsgelände erhalten.

„Platzverweis“

Der (spätere) Kläger übt das Gewerbe „Messung des Atemluftalkoholgehaltes mittels Alkomat“ aus. Er wollte seiner Tätigkeit in der „Fanzone“ nachgehen und reiste daher nach Kitzbühel, um Atemluftmessungen vorzunehmen. Nachdem der Kläger in der „Fanzone“ mit seinen Messungen begonnen hatte, hielt ihn der Ordnungsdienst an und führte ihn zur Einsatzzentrale. Dort entwickelte sich ein erregtes Gespräch zwischen den Streitteilen über die Zulässigkeit der Tätigkeit des Klägers. Letztlich verwies der Beklagte den Kläger für die Dauer der Veranstaltung vom Veranstaltungsgelände. Hätte sich der Kläger rechtzeitig angemeldet, wäre er als Gewerbeausübender zur Veranstaltung zugelassen worden.

Der Kläger brachte daraufhin eine Klage ein und begehrte vom Gericht, festzustellen, dass ihn der Beklagten bei der Ausübung seines Gewerbes behindert habe. Dies deshalb, da ihm der Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände in der Innenstadt verweigert und da er von dort verwiesen wurde. Der Kläger stützte seine Klage auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Schadenersatz und seine Freiheit zur Erwerbsausübung gemäß Staatsgrundgesetz. Er argumentierte damit, dass das Veranstaltungsgelände auf öffentlichem Grund liege, daher dürfe er sein Gewerbe dort ausüben. Das Hausrecht des Veranstalters würde diesem kein Recht dazu geben, die Gewerbeausübung eines anderen in der Innenstadt zu verhindern. Durch den Platzverweis habe er einen Verdienstentgang erlitten, den er ebenfalls einklagte.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, da er auf Grund seines Hausrechts berechtigt gewesen sei, den Kläger aufzufordern, seine kommerziellen Aktivitäten auf dem Veranstaltungsgelände einzustellen. Der Kläger hätte sich ohne weiteres am Veranstaltungsgelände bewegen dürfen, wenn er dort nicht seine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Auch wäre er berechtigt gewesen, seine Tätigkeit innerhalb der Lokale, nicht aber in der „Fanzone“ auszuüben.

Hausrecht des Veranstalters

Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein Veranstalter grundsätzlich dazu berechtigt ist, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen. Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer als auch einem Mieter zu: Der Mieter kann für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt. Das Hausrecht gewährt dem Veranstalter damit eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition.

Der mit der Stadtgemeinde Kitzbühel abgeschlossene Vertrag begründete – so das Gericht – das Hausrecht des Beklagten als Veranstalter innerhalb der „Fanzone Kitzbühel“ und berechtigte ihn, Personen, die entgegen der Hausordnung ohne vorherige Anmeldung ein Gewerbe ausübte, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen.

Der Beklagte hat dem Kläger nicht den Zutritt zu Lokalen im Bereich des Veranstaltungsgeländes verwehrt, sondern ihn nur aufgefordert, seine Tätigkeit im – dem Beklagten überlassenen – Veranstaltungsgelände einzustellen. Der Beklagte wäre nicht berechtigt gewesen, dem Kläger zu verbieten, in den Lokalen der Innenstadt tätigt zu werden, sein Hausrecht betraf nur das Veranstaltungsgelände der „Fanzone Kitzbühel“.

Christoph Haidlen

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