Hintergrund dieses Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen einem Grundstückseigentümer und einer Seilbahngesellschaft zur Frage der Zulässigkeit von Mountainbike Rennen (im Sommer) auf den Skiabfahrten.
Zu Gunsten der Seilbahngesellschaft wurde in den 60-er Jahren ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, nach dem sie auf der Liegenschaft des (späteren) Klägers einerseits einen Sessellift errichten und (ganzjährig) betreiben sowie anderseits die Flächen links und rechts der Lifttrasse als Schiabfahrt nutzen darf. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 wurde im Sommer im Bereich der Liftanlage jeweils ein Mountainbike Downhill Rennen durchgeführt.
Der Kläger verklagte darauf die Seilbahngesellschaft, da der Dienstbarkeitsvertrag die Seilbahngesellschaft nicht berechtigen würde, die Pistenflächen auch im Sommer (für Mountainbike Rennen) zu nutzen. Die Seilbahngesellschaft war dagegen der Ansicht, die Durchführung solcher Rennen sei eine zulässige Erweiterung der Dienstbarkeit, da solche Rennen seit Ende der 80-er Jahre zum gewöhnlichen Sommerbetrieb gehören. Außerdem sei die Benutzung der Pistenflächen auch im Sommer erlaubt, da der Sessellift auch im Sommer (z.B. zur Beförderung von Wanderern) betrieben wird.
Unzulässigkeit der Erweiterung von Dienstbarkeiten
Generell sehen die gesetzlichen Bestimmungen für Dienstbarkeiten vor, dass sie nur in dem Umfang wie ursprünglich vereinbart ausgeübt werden dürfen. Weiters muss die Ausübung unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers erfolgen. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt dann vor, wenn das Grundstück dadurch erheblich schwerer belastet wird. Nur „geringfügige“ Ausweitungen oder solche, die sich z.B. durch den technischen Fortschritt, muss der Grundeigentümer dulden (z.B. Bewirtschaftung mit einem Traktor über einen Weg, auf dem ursprünglich nur das Befahren mit Pferdefuhrwerken gestattet war).
Das Gericht hatte daher im vorliegenden Fall zu klären, ob die Benützung des Grundstücks des Klägers während des Mountainbike Rennens auf Grund der vertraglich vereinbarten "Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrtstrassen" erfolgte, oder ob es sich um eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit handelt. Das Gericht bestätigte in diesem Fall zunächst, dass Dienstbarkeiten einerseits auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken sind, wonach sie aber anderseits auch der fortschreitenden technischen Entwicklung anzupassen sind: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden.
Die Vereinbarung der "Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrtstrassen" bedeutet – so das Gericht - nichts anderes als die Einräumung des Rechtes der Skiabfahrt im Bereich der dafür vorgesehenen Trassen. Nach dem Wortlaut des Vertrages wurde der Seilbahngesellschaft das Recht eingeräumt, die beiden Abfahrtstrassen für den Skilauf, also bei Schneeauflage zu nutzen. Der Vertrag erlaubt allerdings keine Nutzungen der Pisten im Sommer: Die der Seilbahngesellschaft eingeräumte Nutzung des Grundstücks des Klägers wurde nach dem Vertragstext eindeutig auf den Skilauf während der Wintersaison beschränkt.
Sommernutzung ist unzulässig
Dass eine Ganzjahresnutzung der Pistenflächen gegenüber der vereinbarten Winternutzung eine erhebliche und unzumutbare Belastung des Grundstücks des Klägers darstellt, ist – so das Gericht weiter - nicht zu bezweifeln. Die Nutzung dieser Flächen im Sommer für Veranstaltungen würde beispielsweise deren Beweidung ausschließen oder zumindest einschränken. Weiter könnten die Mountainbike Rennen auch Bodenschäden verursachen.
Überschreitet aber eine Sommernutzung der Abfahrtstrassen durch Mountainbike Rennen die ursprünglichen Schranken sowohl der Dienstbarkeit der Skiabfahrt als auch jene eines allenfalls mit der ganzjährigen Nutzung der Liftanlage verbundenen Gehrechts und führt dies - wie hier - zu einer erheblich schwereren Belastung, liegt darin eine unzulässige Ausweitung der Servitut.
Vertragliche Vereinbarungen abschließen
Mit der vorliegenden Entscheidung wird klargestellt, dass eine Sommernutzung von Pistenflächen auf Basis einer für den Winterbetrieb eingeräumten Dienstbarkeit unzulässig ist. Dagegen hilft auch die Argumentation mit dem im Laufe der Jahre geänderten Freizeitangebot oder der verstärkten Nachfrage nach Sommerattraktionen nichts. Den Seilbahnunternehmen ist daher zu raten vor der Nutzung von Dienstbarkeitsflächen im Sommer mit den Grundeigentümern Vereinbarungen abzuschließen, die eine solche Nutzung gestatten.
(erschienen in ISR 5/09, Christoph Haidlen)