„Wiederkehrende“ und „ergänzende“ Überprüfung
Die SeilbÜV 2013 unterscheidet nun zwischen einer „wiederkehrenden“ und einer „ergänzenden“ Überprüfung: Wiederkehrende Prüfungen haben alle fünf Jahre ab Erteilung der Betriebsbewilligung zu erfolgen. Für Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2014 errichtet wurden, ist die Frist ab der letzten Prüfung nach SeilbÜV 1995 zu berechnen. Für Schlepplifte bestehen – je nach Zeitpunkt ihrer Genehmigung – detaillierte Sonderbestimmungen. Welche Prüfungen „wiederkehrend“ zu erfolgen haben, wird in der Anlage 1 der Verordnung geregelt. Sollte eine behördlich angeordnete Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Anlage (§ 50 SeilbG 2003) erfolgt sein, so ersetzt diese eine – fällige – wiederkehrende Überprüfung.
Zusätzlich dazu – und meist in größeren Abständen – müssen nun auch ergänzende Prüfungen durchgeführt werden. Deren Durchführung ist entweder von der verstrichenen Zeit (Fristen zwischen fünf und fünfundzwanzig Jahren) oder den aufgelaufenen Betriebsstunden abhängig. Welche Fristen konkret zu beachten sind, wird nicht in der SeilbÜV 2013, sondern in der (neuen) Anlage 2 festgehalten. Diese definiert auch den Prüfungsumfang.
Prüfer
Wiederkehrende Überprüfungen haben durch akkreditierte Inspektionsstellen zu erfolgen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht die Möglichkeit, dass – nach der ersten Prüfung – fachkundige Personen (Betriebsleiter/Stellvertreter unter den Voraussetzungen nach SeilbG 2003) die Prüfungen abwechselnd mit der Überprüfungsstelle durchführen. Schlepplifte mit niederer Seilführung können auch durch den Hersteller geprüft werden.
Ergänzende Prüfungen erfolgen – je nach Bauteil – entweder durch die akkreditierte Stelle, eine qualifizierte Fachfirma oder (ausgenommen elektrotechnische Anlagen) den Hersteller.
Prüfbericht
Der schriftliche Prüfbericht ist nun nicht mehr binnen zwei Tagen ab dem Abschluss der Prüfung an das Seilbahnunternehmen zu übermitteln, sondern innerhalb einer Woche. Nach wie vor besteht für dieses dann die Pflicht, den Bericht innerhalb einer weiteren Woche an die Behörde weiterzuleiten. Geändert wurde die Frist für eine Ablehnung des Berichtes: Das Unternehmen muss diese Ablehnung nun immer zugleich mit der Übermittlung des Prüfberichts an die Behörde erklären und begründen.
Festgestellte Mängel
Tritt bei wiederkehrenden Prüfungen ein Mangel hervor, der eine unmittelbare Betriebsgefahr darstellt (Sicherheit des Seilbahnbetriebs oder Sicherheit und Gesundheit von Personen sind gefährdet), so muss das Unternehmen den Seilbahnbetrieb – ohne auf eine behördliche Verfügung zu warten – sofort einstellen. Dies auch dann, wenn sich bei der wiederkehrenden Überprüfung herausstellt, dass die ergänzende Prüfung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt ist. Eine Wiederaufnahme des Betriebs kann erst mit einer behördlichen Genehmigung bzw. nach Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung erfolgen.
Wenn sich Mängel herausstellen, die nicht derart gravierend sind, so kann für deren Behebung eine Frist gesetzt werden, ohne dass der Betrieb eingestellt werden muss. Die Mängelbehebung ist der Überprüfungsstelle bzw. der fachkundigen Person anzuzeigen und von diesen bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu kontrollieren. Kann eine Mängelbehebung nur durch einen Umbau erfolgen, so sind die dafür notwendigen Genehmigungen einzuholen.
Fazit
Wer mit den Bestimmungen der SeilbÜV 1995 umgehen konnte, sollte keine Schwierigkeiten haben, nun auch die neuen Bestimmungen anzuwenden. Entfallen ist allerdings die in der SeilbÜV 1995 enthaltene Festlegung der Überprüfungskosten: Diese sind daher nun direkt zwischen dem Seilbahnunternehmen und der prüfenden Stelle zu vereinbaren.
Christoph Haidlen