Je nach System der Seilbahn betrugen die Laufzeiten in der Regel von 40 bis zu 60 Jahren. Seitens des Konzessionsinhabers muss daher rechtzeitig vor deren Ablauf um Verlängerung der Konzession angesucht werden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen als Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession sind in § 28 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG) geregelt.
Ein Ansuchen um Verlängerung ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zwar zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.
Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3. 5. 2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Bewertungsgrundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten des Seilbahngesetzes 2003 für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.
Konzessionsdauer
Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß § 28 SeilbG für die Verlängerung der Konzession festzulegen. Die Befristung der Konzessionsverlängerung erfolgt unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und den technischen Zustand der Seilbahn. Dies ermöglicht es, auf technische Änderungen flexibel einzugehen und die Konzessionsdauer den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Bei Konzessionsverlängerungsverfahren gemäß § 28 SeilbG ist derzeit gängige Praxis, dass die Behörde die ursprüngliche Konzessionsdauer auf maximal die Hälfte der Dauer, die für eine systemgleiche Neuanlage verliehen werden würde, verlängert (z. B. bei einer kuppelbaren Sesselbahn und Kabinenbahn Verlängerung um 20 Jahre).
Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.
Vorzulegende Unterlagen
Nach interner Abstimmung zwischen der obersten Seilbahnbehörde und anderen Behörden bzw. Institutionen, wie dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat, den Brandverhütungsstellen und dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, sind in den nachstehenden Fachbereichen Unterlagen vorzulegen für eine Beurteilung, ob der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt und auch die entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind:
• Fachbereiche Seilbahn- und Elektrotechnik
Technischer Zustand:
Zur Feststellung, ob gegenüber bekannten Gefährdungsbildern ein zeitgemäßes ausreichendes Sicherheitsniveau vorliegt, ist eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlageteile der Seilbahn vorzunehmen. Hierüber sind nachstehend angeführte Unterlagen, die meist von dazu befugten Ziviltechnikern auszuarbeiten oder zu prüfen sind, in folgenden Bereichen vorzulegen:
Seilbahntechnische Infrastruktur, Linienführung und Systemdaten:
• Aktualisierter Lageplan für die Seilbahn;
• Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Seilunterstützungspunkte der Lage und Höhe nach sowie aktuelle Darstellung der Seilbahntrasse aufgrund einer Geländeaufnahme;
• Meteorologisches Gutachten über die Windlasten;
• Seil- und Längenschnittberechnung, wenn sich an den technischen Spezifikationen, die der ursprünglichen Seil- und Längenschnittberechnung zugrunde gelegt worden waren, bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten des SeilbG 2003 Änderungen ergeben haben, oder auf Grund der Vermessung der Seilunterstützungspunkte maßgebliche Abweichungen zu den Annahmen der Seil- und Längenschnittberechnung festgestellt wurden;
• Längenschnitt, wenn die aktuelle Geländeaufnahme der Seilbahntrasse von der ursprünglichen Geländeaufnahme abweicht bzw. eine neue Seil- und Längenschnittberechnung vorliegt;
• Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils, der Spurweite, Freigängigkeit, Bodenabstände und Sicherheitsabstände entsprechend dem in § 28 Abs. 2 SeilbG 2003 geforderten Stand der technischen Spezifikationen;
• Bei Einseilumlaufbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder eines facheinschlägigen Institutes einer Universität über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der Einwirkungen durch Wind.
Stations- und Streckenbauwerke:
• Gutachten über die Einhaltung des in § 28 Abs. 2 SeilbG 2003 geforderten Standes der technischen Spezifikationen in den statischen Berechnungen für jene Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken. Das Gutachten hat eine Auflistung der untersuchten Tragwerke zu enthalten.
• Gutachten über die Weiterverwendbarkeit aller Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken. Im Gutachten sind gegebenenfalls Abminderungen der Belastbarkeit dieser Tragwerke aufgrund des technischen Zustandes anzugeben.
• Statische Berechnungen für jene Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken, und für die aufgrund einer neuen Seil- und Längenschnittberechnung oder der obgenannten Gutachten gegenüber den ursprünglichen Berechnungen geänderte Nachweise zu führen sind.
• Aktuelle Grundrisse für die Stationsbauwerke mit eingetragenen Verkehrswegen, Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Bedienungs- und Abstelleinrichtungen für die Seilbahn sowie Fahrgasthinweisen im Maßstab 1:100.
Elektrotechnische Infrastruktur, Hausinstallationen und Blitzschutzeinrichtungen:
• Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der nicht seilbahnspezifischen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß ESV 2012 und ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62.
Stromversorgung:
• Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß ESV 2012 und ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage.
Seilbahnspezifische Baugruppen:
Prüfbefunde, in denen für die nachstehend angeführten Baugruppen die Einhaltung des in § 28 Abs. 2 SeilbG 2003 geforderten Standes der technischen Spezifikationen bewertet wird. Allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen sind anzugeben.
Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen.
1 Seile und Seilverbindungen
2 Antriebe und Bremsen
3 Mechanische Einrichtungen
3.1 Seilspanneinrichtungen
3.2 Mechanische Einrichtungen in den Stationen
3.3 Mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke
4 Fahrzeuge
4.1 Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen
4.2 Gehänge
4.3 Laufwerke
4.4 Verbindungen mit dem Seil
5 Elektrotechnische Einrichtungen
5.1 Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
5.2 Kommunikations- und Informationseinrichtungen
5.3 Blitzschutzeinrichtungen
6 Bergeeinrichtungen
6.1 Feste Bergeeinrichtungen
6.2 Bewegliche Bergeeinrichtungen
Betriebliche Voraussetzungen:
Die Betriebsvorschrift ist an den jeweils gültigen Rahmenentwurf anzupassen. Der Bergeplan ist entsprechend ÖNORM EN 1909 und die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung entsprechend ÖNORM EN 1709 zu aktualisieren. Diese Unterlagen sind vorzulegen, wenn die Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlageteile zu keinem genehmigungspflichtigen Um- oder Zubau führt, andernfalls im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens für die genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen. Ebenso sind die Beförderungsbedingungen dem derzeit gültigen Rahmenentwurf anzupassen.
• Fachgebiete Hochbau und Brandschutz
Vorzulegen ist jeweils eine fachspezifische Bestandsaufnahme und Bewertung der Anlage samt Angabe derjenigen Maßnahmen, die allenfalls erforderlich sind, um auch hinkünftig ein gegenüber bekannten Gefährdungsbildern zeitgemäßes ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Darüber ist jeweils von einer entsprechend fachkundigen Person für das Fachgebiet Hochbau, von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einem Baumeister ein Bericht zu erstellen.
Die Überprüfung hinsichtlich der Weiterverwendbarkeit der Stationsbauwerke, ausgenommen jener Tragwerke, auf die Seilkräfte einwirken, darf auch von einem Baumeister vorgenommen werden. Im Einzelfall (d. h. beispielsweise bei komplexen Hochbauten) wird die zusätzliche Überprüfung eines von einem Baumeister erstellten Berichtes durch einen dazu befugten Ziviltechniker verlangt. Das Erfordernis einer eigenständigen Überprüfung des Fachgebietes Geologie ergibt sich aus den hinsichtlich der Seilbahntechnik geforderten Überprüfungen.
• Fachgebiet Arbeitnehmerschutz
Die Einhaltung der Bestimmung des § 10 Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011) ist von einer fachkundigen Person, die mindestens den erfolgreichen Abschluss der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft nachweisen kann, zu überprüfen. Darüber ist von der fachkundigen Person ein Gutachten, das auch allenfalls erforderliche Maßnahmen enthält, zu erstellen. Das vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat herausgegebene Schwerpunktkonzept „Seilbahnanlagen R 11“ kann sinngemäß auch zur Erstellung von Gutachten für Konzessionsverlängerungen herangezogen werden.
• Lawinensicherheit
Vorzulegen ist eine lawinensicherheitstechnische Bestandsaufnahme und Bewertung der Seilbahn inklusive der ihr zugehörigen Skipiste gemäß dem Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen (Lawinenerlass 2011) vom 12. 9. 2011, GZ. BMVIT-238.961/0006-IV/SCH3/2011, sowie die Erstellung eines darauf basierenden Lawinenschutzkonzeptes. Maßnahmen, die allenfalls für die Herstellung der Anlagen- und Betriebssicherheit gemäß Lawinenerlass 2011 erforderlich sind, sind anzugeben.
Die Behörde kann überdies die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Umbauten
Vor der Verlängerung der Konzession sind auch allfällige hierfür erforderliche Umbauten durchzuführen und die von den Sachverständigen für notwendig erachteten Maßnahmen zu erfüllen. Die für das Konzessionsverfahren zuständige Behörde wird an Hand der vorliegenden Nachweise (Überprüfungsbefunde, Sicherheitsanalyse) festlegen, ob Umbaumaßnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsstandards erforderlich sind. Das Seilbahnunternehmen hat daher rechtzeitig unter Vorlage eines Bauentwurfes um die Baugenehmigung für den Umbau der Seilbahn anzusuchen und die Betriebsbewilligung zu erwirken.
Eine mündliche Verhandlung ist bei genehmigungspflichtigen Zubauten oder Umbauten bestehender Seilbahnen im Hinblick auf die Verlängerung der seilbahnrechtlichen Konzession jedenfalls dann erforderlich, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden. Dies kann etwa zutreffen, wenn Wasserrechte des Grundeigentümers betroffen sind.
Bei manchen Seilbahnen können die in Hinblick auf die Konzessionsverlängerung erfolgten Umbauten der Seilbahn kumuliert einen generellen Umbau darstellen.
In der Praxis werden aus Zeitgründen zumeist das Konzessionsverlängerungsverfahren und die gesonderten Genehmigungsverfahren für allenfalls notwendige Umbauten parallel durchgeführt.
Amtswegige Prüfung
Im Konzessionsverlängerungsverfahren kommt es zu einer amtswegigen Befassung von Sachverständigen insbesondere für Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Hochbau, Geologie, Brandschutz und Wildbach- und Lawinenverbauung.
Im Einzelfall wird von der Behörde auch die Erstellung eines Sicherheitsgutachtens (ähnlich dem Sicherheitsbericht) über alle berührten Fachbereiche verlangt, das sich auf die vorgelegten Sicherheitsanalysen, Gutachten und die Bestandsaufnahmen zu stützen hat und in dem zu bestätigen ist, dass der technische Zustand der Seilbahn unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik für den beantragten Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Die in diesem Gutachten bzw. in den Unterlagen für die Konzessionsverlängerung angeführten Maßnahmen sowie jene, welche von den Sachverständigen in ihren Stellungnahmen für notwendig erachtet wurden, müssen vor der Verlängerung fristgerecht erfüllt werden. Dazu werden die als Voraussetzung für eine Konzessionsverlängerung einzuhaltenden bzw. die von den beigezogen Sachverständigen für notwendig erachteten Maßnahmen mittels gesondertem Maßnahmenbescheid vorgeschrieben.
Die Betriebsvorschrift ist an die aktuelle Fassung des Rahmenentwurfes für Betriebsvorschriften und an die geänderten Anlageverhältnisse anzupassen.
Eine nochmalige Prüfung der Grundeigentumsverhältnisse durch die Behörde ist im Rahmen des Konzessionsverlängerungsverfahrens nicht erforderlich. Es ist Sache des Konzessionswerbers, die zivilrechtliche Verfügungsgewalt über die beanspruchten Grundstücke (weiterhin) sicherzustellen. Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen der Gesellschaften müssen nach geltendem Seilbahngesetz 2003 nicht gemeldet werden.
Einzubeziehende Behörden und Gebietskörperschaften
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat wird im Rahmen des Parteiengehörs im Konzessionsverlängerungsverfahren mit dem Unterlagenkonvolut gemäß § 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 beteilt. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, erfolgt unter Hinweis auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Konzession zu berücksichtigen sind. Dabei muss im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes überprüft und nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes muss dabei vollständig, schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen sein und hat insbesondere die Nachweise gemäß § 10 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 zu umfassen.
Es gibt in Österreich Seilbahnen, bei denen die bauliche Substanz unter Denkmalschutz steht. Bei diesen Verfahren sind gemäß Denkmalschutzgesetz dem Bundesdenkmalamt als eigene Behörde eventuelle geplante Veränderungen an der unter Denkmalschutz stehenden baulichen Substanz sowie an der überlieferten Erscheinung zur Bewilligung vorzulegen. Darunter fallen unter anderem ebenso Fenster, Türen, Putze etc., für die es auch bei kleinen Reparaturen keine Verfahrensvereinfachungen (Bauanzeige etc.) gibt.
Weiters wird auch bei Anlagen, deren Konzessionsverlängerungsverfahren vom Bundesminister geführt wird, dem örtlich zuständigen Landeshauptmann Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Ebenso erfolgt eine Befassung der Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die Seilbahn berührt wird. Diese Anhörungsrechte des Landeshauptmannes und der örtlich berührten Gemeinden dienen dazu, das weiterhin aufrechte öffentliche Interesse aus regionaler und örtlicher Sicht zu bestätigen.
Zeigt sich nunmehr im Verlängerungsverfahren, dass einzelne öffentliche Interessen entgegenstehen, so ist von der Behörde eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich das öffentliche Interesse an der Seilbahn überwiegt.
Erst wenn ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Seilbahn festgestellt und auch alle anderen vorgelegten Unterlagen als positiv beurteilt wurden, wird die Konzession mittels Bescheid verlängert. Im Anschluss kann vom Konzessionsinhaber der Betrieb der Seilbahn fortgesetzt werden.
Dr. Günther Katerl
Juristischer Sachbearbeiter in der Seilbahnabteilung im BMVIT