Unterschiedliche Schneekonsistenz
Eine Skifahrerin stürzt, als während der Betriebszeiten des Skigebietes die Beschneiung durchgeführt wird und klagte das Seilbahnunternehmen. Dies mit der Begründung, dass die Änderung der Pistenverhältnisse im Übergang von Naturschnee zu künstlichem Schnee unterwartet aufgetreten sei, sie habe damit nicht rechnen müssen. Die Schneekonsistenz im Bereich der Beschneiung sei viel härter als der Naturschnee. Aus diesem Grund sei sie bei der Einfahrt in den Naturschnee überraschend abgestoppt worden. Außerdem sei die Sicht durch den Auswurf der Schneekanonen beeinträchtigt gewesen. Daher hätte das Seilbahnunternehmen ihr plötzliches Abstoppen durch die geänderten Pistenverhältnisse zu verantworten und sie für ihre Schäden haftbar: Durch die Beschneiung während des Pistenbetriebes sei eine „atypische Gefahr“ geschaffen worden.
Beschilderung
Das Seilbahnunternehmen hat im gesamten Skigebiet durch zahlreiche Hinweistafeln auf die Beschneiung (auch während des Pistenbetriebs) hingewiesen. Diese Hinweise wurden von der Skifahrerin nicht beachtet. Diese Tatsache ist ihr – so das Gericht – selbst vorzuwerfen.
Das Gericht folgte den Argumenten des (vom Autor dieses Artikels vertretenen) Seilbahnunternehmens und hat diese Klage abgewiesen. Es hat dabei anerkannt, dass es richtig ist, dass durch den Kunstschnee eine Veränderung der Pistenbeschaffenheit eintritt und dass die Skifahrerin durch den Kunstschnee abgebremst wurde. Die – durch die Beschilderung angekündigte – Beschneiung während des Pistenbetriebes sei allerdings keine „atypische Gefahr“ und jeder Wintersportler müsse damit rechnen.
Eigenverantwortung des Wintersportlers
In einem weiteren Fall stützte eine Skifahrerin ihre Klage auch auf die Behauptung, durch die Beschneiung wäre eine „atypische Gefahr“ geschaffen worden: Der Schneistrahl der Schneekanonen hätte die gesamte Pistenbreite abgedeckt, so dass sie diesem nicht ausweichen konnte. Der Kunstschnee sei sehr „stumpf“ und „matschig“ gewesen, deshalb sei sie zu Sturz gekommen. Das Seilbahnunternehmen hätte gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, da es zugelassen habe, dass sich dieser – künstlich hergestellte – stumpfe Schnee auf der Piste befindet.
Auch in diesem Verfahren hat das Gericht die Klage abgewiesen. Es hat dabei festgehalten, dass jeder Wintersportler selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist. Daher muss er sein Fahrverhalten immer an die gegebenen Umstände anpassen, um Unfälle zu vermeiden. Das Gericht bestätigt zwar, dass der Kunstschnee feuchter und stumpfer sei als Naturschnee. Es weist allerdings auch darauf hin, dass dieser Unterschied auch bei verschiedenen Arten von Naturschnee vorkomme und daher üblich sei. In diesem Urteil wurde auch festgehalten, dass jedem Wintersportler bekannt sei (bzw. bekannt sein müsse), dass Kunstschnee eine andere Konsistenz aufweise, als Naturschnee. Sich darauf einzustellen sei die Pflicht des Wintersportlers.
Schlussfolgerung
Es steht daher fest, dass durch die Beschneiung während des Pistenbetriebes keine besondere („atypische“) Gefahr geschaffen wird, die zu einer Haftung führen kann. Die künstliche Beschneiung ist mittlerweile Standard, und jeder Wintersportler muss sich darauf einstellen. Vor allem muss den Wintersportlern bewusst sein, dass es bei der Beschneiung zu unterschiedlichen Schneebeschaffenheiten auf der Piste kommt. Diese Tatsache kann einem Seilbahnunternehmen nicht als (haftungsauslösendes) Versäumnis vorgeworfen werden.
Die Beschneiung während des Pistenbetriebes ist also zulässig!
Dr. Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at