Recht

„All-Risk-Versicherung“ deckt nicht jeden Schaden ab

In einer aktuellen Entscheidung hatten sich die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, welcher Versicherungsumfang von einer „All-Risk-Versicherung“ umfasst ist.

Entgegen dem ersten Eindruck auf Grund dieser Bezeichnung deckt eine solche Versicherung nicht jedes (Schadens-)Risiko ab.

Ein Seilbahnunternehmen schloss bei seiner Versicherung einen „All-Risk-Schutz für Seilbahnunternehmen“ ab. Dabei wurden sämtliche Seilbahnen und Lifte sowie Betriebsgrundstücke samt zugehörigen Pisten, Loipen, Rodelwegen und Beschneiungsanlagen als „Risikoort“ definiert. In der ebenfalls vereinbarten „All-Risk-Sachversicherung“ wurde festgehalten, dass sämtliche Gebäude, die Betriebseinrichtung, (Pisten-)Geräte, Beschneiungsanlagen, Fundamente, Lawinenverbauungen für Pistenschutz und die Lawinennetze versichert sind.

Schaden durch massiven Hangrutsch

Im Jahre 2009 wurde der Klägerin die Bewilligung zur Errichtung einer neuen Talabfahrt erteilt. Diese Abfahrt verläuft in einer steilen Waldschneise, die bereits für die alte Seilbahn angelegt worden war. Zur Herstellung dieser Piste wurden im steilsten Stück die Wurzelstöcke flach geschnitten und die flachen Bereiche mit Baggern bearbeitet. 2010 kam es nach starken Regenfällen zu Hangrutschungen auf dieser Piste. Um deren Benützbarkeit wiederherzustellen, waren umfangreiche (Bau-)Maßnahmen notwendig, wodurch Kosten von insgesamt 213.732,18 EUR entstanden sind. Das Unternehmen forderte nun diese Kosten mit der Begründung, der Schaden an der Piste sei vom Versicherungsschutz umfasst. Die Versicherung lehnte einen Ersatz ab, da die Piste bzw. das Erdreich (Hang) nicht unter den Versicherungsschutz falle. Entscheidungswesentlich war die Frage, ob das Rechtsgut „Piste“ von der „All-Risk-Versicherung“ umfasst ist.

Deckt „All-Risk-Versicherung“ jeden Schaden?

Die Klage wurde in letzter Instanz abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass die Bezeichnung des Versicherungsorts (unter Einbeziehung der Pisten) und des versicherten Risikos (Seilbahnbetrieb inklusive aller Nebenbetriebe) den vertraglichen Bestimmungen nur allgemein vorangestellt wurde, ohne dass damit der Versicherungsumfang genau festgelegt wurde. Auch sei der Versicherungsort lediglich der geografische Bereich, in dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit ein Versicherungsschutz besteht. Die Vereinbarung der „Piste“ als Versicherungsort lässt daher keinen Schluss darauf zu, wofür konkret ein Versicherungsschutz besteht.

Zu den versicherten Sachen zählen auch die gesamte kaufmännische und technische Betriebseinrichtung inklusive Pistengeräte, Bagger, Beschneiungsanlagen, Stützen, Fundamente, etc. Unter „kaufmännischer Betriebseinrichtung“ sind Einrichtungsgegenstände zu verstehen, die der Verwaltung des Betriebs dienen, wie z. B. Büromöbel, Aktenschränke, Kopierer. Die „technische Betriebseinrichtung“ umfasst die zum Skibetrieb erforderlichen Maschinen und Anlagen wie Beförderungseinrichtungen, Pistengeräte und Beschneiungsanlagen. Auch diesen Definitionen kann – so das Gericht – nicht entnommen werden, dass die Piste als Teil der Betriebseinrichtung zu verstehen ist.

Piste ist im Versicherungsrecht kein „Weg“

Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch die Außenanlagen und die „Grundstücksinfrastruktur“. Dazu zählen Einfriedungen, Wege und Parkplätze. Das Gericht hat festgehalten, dass die Pisten auch in dieser Aufzählung nicht enthalten sind. Sie könnten auch nicht dem Begriff eines „Weges“ untergeordnet werden, da eine Piste im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als „Weg“ bezeichnet wird. Somit umfasst der Versicherungsschutz für einen „Weg“ nach Ansicht des Gerichts nicht auch die Pisten.

Christoph Haidlen

www.seilbahnrecht.at

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