Recht

Aktuelle Rechtsprechung in UVP-Verfahren

Zur Durchführung von UVP-Verfahren sind die Landesregierungen zuständig. Gegen deren Bescheid (in UVP-Verfahren) kann die Berufung an den Umweltsenat (US) erhoben werden.

Mit dem folgenden Artikel wird die aktuelle Rechtsprechung des US in UVP-Verfahren für Skigebiete dargestellt.

Kaunertal (US vom 30.04.2008, US 6B/2008/5-8)

Die Projektwerberin hat die Feststellung beantragt, dass eine – im Bereich des bestehenden Gletscherskigebietes – geplante Pendelbahn nicht UVP-pflichtig sei, weil es durch sie zu keiner Flächeninanspruchnahme komme. Der US war jedoch der Ansicht, dass eine UVP durchzuführen sei.

Da die neue Talstation direkt im bestehenden Gebiet liegt und da die geplante Seilbahn – auch wenn keine neue Piste geplant ist – mit dem bestehenden Skigebiet in einem engen Zusammenhang steht, geht der US davon aus, dass das Projekt eine „Erweiterung“ des bestehenden Skigebietes darstellt. Der US hat in weiterer Folge geprüft, ob auch eine Pendelbahn als „Lifttrasse“ anzusehen ist, obwohl keine bodengebundene Beförderung erfolgt.

Nach Ansicht des US kommt es für die Definition der „Lifttrasse“ nicht darauf an, ob die Linienführung am Boden verläuft oder „bodenfern“ (aber spurgebunden). Der US qualifizierte somit auch den Verlauf der Pendelbahn als Lifttrasse. Auch der von der Pendelbahn nur überspannte Bereich ist bei der Flächenberechnung zu berücksichtigten, da sich aus der Bestimmung zum Bauverbotsbereich ergibt, dass auch überspannte Flächen von einer Seilbahn „beansprucht“ werden.
Zusammengefasst ist der US somit zu dem Schluss gekommen, dass auch die Trasse einer Pendelbahn über bereits bestehende Pisten eine „Erweiterung“ eines Skigebietes darstellen.

Ischgl (US vom 05.12.2008 US 6A/2008/10-24)

Die Projektwerberin beantragte, festzustellen, ob für ein Seilbahnprojekt eine UVP durchzuführen sei (ihrer Ansicht nach werden die Schwellenwerte nicht erreicht). Gemäß der Entscheidung des US ist dieses Vorhaben allerdings mit einem weiteren Projekt (auszubauende Skiroute) zusammenzurechnen und besteht daher eine UVP-Pflicht.

Bei einer Zusammenrechnung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob über Jahre hinweg gesetzte Maßnahmen eine oder mehrere Änderungen darstellen. Als Kriterium dafür kann z.B. ein erkennbarer „Gesamtwillen“ dienen, aber auch die zeitliche Komponente (Datum der Antragstellung). Im vorliegenden Fall hat der US beide Projekte zusammengerechnet, da einerseits ein Skifahrer, der die Bahn benutzt, auch über die Skiroute fahren muss, um ins Tal zu gelangen. Andererseits besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, da beide Anträge innerhalb von zwei Monaten gestellt wurden.

Zum Ausmaß der Geländeveränderung stellte der US fest, dass der Einbau des Überschussmaterials auf einer bestehenden Pistenfläche keinen „Pistenneubau“ darstellt. Diese Fläche ist bereits erdbautechnisch überformt und weist die typische Pistenvegetation auf, nach der Rekultivierung wird kaum ein Unterschied zum vorigen Zustand erkennbar sein.

Daher ist diese Fläche nicht einzurechnen. Auch die Baggerspur im Bereich der Talstation ist keine „Geländeveränderung“, da sie innerhalb einer Vegetationsperiode nicht mehr erkennbar sein wird. Die Baggerspur bei der Bergstation führt über einen spärlich bewachsenen Schuttbereich, der durch das Befahren nur punktuell beeinträchtigt werden könnte. Somit sind diese Flächen bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Krimmel/Wald III (US vom 21.12.2009, US 7B/2007/5-58)

Die Landesregierung hatte erkannt, dass für diverse Maßnahmen (Almerhaltungsprojekt, Geländekorrekturen, Beschneiungsanlage) keine UVP durchzuführen ist, da der Schwellenwert nicht überschritten wird. Der US hat diese Ansicht bestätigt.

Er führte dazu aus, dass im betroffenen Gebiet zwischen 2003 und 2007 zeitgleich mehrere (zum Teil nicht dem Skigebiet zuzurechnende) Maßnahmen realisiert wurden. Maßnahmen außerhalb der Pistenflächen sind aber nur dann in den Flächenverbrauch einzurechnen, wenn es sich um „Geländeveränderungen durch einen Pistenneubau“ handelt. Der US konnte allerdings die einzelnen Bauphasen den diversen Vorhaben nicht mehr genau zuordnen. Auch der exakte Verlauf der zu Beginn der Almerhaltungsmaßnahmen bestehenden Skipisten konnte nicht mehr festgestellt werden. Somit war nicht mehr zu ermitteln, ob durch die anderen Maßnahmen möglicherweise auch eine Erweiterung der Skipisten eingetreten ist.

Zur „Intensität“ der Maßnahmen konnte die Behörde lediglich feststellen, dass die Geländeveränderungen zwischen einigen Dezimetern und mehreren Höhenmetern betragen hatten. Eine genauere Zuordnung zu den einzelnen Vorhaben war wieder nicht möglich. Der US konnte daher auch nicht beurteilen, ob diese Veränderungen eine „Pistenerrichtung“ darstellen. Da der Umweltanwalt nicht nachweisen konnte, dass durch die Maßnahmen im Bereich des Skigebietes die Schwellenwerte überschritten wurden, erkannte der US, dass keine UVP durchzuführen ist.

Der US hat mit diesen Entscheidungen notwendige Klarstellungen zur Frage der Flächenberechnung, der Zusammenrechung und der „Beweislast“ des Umweltanwaltes getroffen.

(erschienen in ISR 6/2010, Christoph Haidlen)


Foto: Herve Doulat

Seit 1974 ist Mountain Planet die internationale Messe für die Erschließung der Bergregionen, bei der die wichtigsten Akteure der Branche…

Weiterlesen
(c) Leitner

Die Investitionen in städtische Seilbahnen schreiten global unverändert voran. In Mexiko ist der Seilbahnhersteller Leitner seit Beginn der dortigen…

Weiterlesen
(c): Hasenauer.ARCHITEKTEN

Am 3. April wurde die neue Standseilbahn für Hallstatt vorgestellt, ein Gemeinschaftsprojekt der Salzwelten, des Architekturbüros…

Weiterlesen
(c) Doppelmayr, Bayerische Zugspitzenbahn

 

Die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG (BZB) startete am 30. März in den letzten Skibetriebstag im Gebiet Garmisch-Classic. Mit dem Saisonende des…

Weiterlesen
Foto: Doppelmayr

Die INTERALPIN 2025 bietet als Weltleitmesse für alpine Technologien eine Plattform für zukunftsweisende Entwicklungen in der Seilbahnbranche. Auch in…

Weiterlesen
Foto: NLK Filzwieser

Der heurige Winter war im gesamten Alpenraum und auch in Niederösterreich besonders niederschlagsarm und von milden Temperaturen geprägt. Dank der…

Weiterlesen
Foto: Kappl Bergbahnen

Im Sommer 2025 erwartet das Skigebiet Kappl eine bedeutende Neuerung: Die alte Diasbahn wird durch eine hochmoderne Doppelmayr-Gondelbahn ersetzt.…

Weiterlesen
ConnX, Foto: Leitner AG

Der Seilbahnhersteller Leitner präsentiert sich bei der diesjährigen Interalpin – der Weltleitmesse für alpine Technologien. Die seit Jahren ständig…

Weiterlesen
(c) Immoos

Ab sofort ist Daniel Bui-Moosbrugger der Ansprechpartner für alle italienischen Kunden. Neben dem Vertrieb umfasst sein Aufgabengebiet auch…

Weiterlesen
Foto: enrope

Die Oberstdorf Kleinwalsertal Bergbahnen haben enrope den Auftrag erteilt, den Höllwieslift zukunftsfit zu machen. Der Schlepplift war ursprünglich…

Weiterlesen
Foto: Sunkid

„Alles unter einem Dach“ – moderner Zauberteppich und familienfreundlicher Gehweg in Haute-Nandez in der Schweiz.

Weiterlesen
Foto: Nikolaus Faistauer Photography

Die drei Regionen des Alpin Card Ticketverbunds ziehen nach den ersten Monaten mit Smartphone Ticket im Echtbetrieb Bilanz: Die BLE-Technologie von…

Weiterlesen
Foto: Seilbahnen Schweiz

Aufgrund der späten Ostern fallen die Sportferien in der Schweiz in diesem Jahr in vielen Regionen in den März. Trotzdem gab es im Februar einen…

Weiterlesen
Foto: Kässbohrer

Der "AutroTracer" für den Pistenbully ist ein selbständig mitlenkendes Assistenzsystem, das Spurstabilität und Manövrierbarkeit der Maschine unter…

Weiterlesen

Die Jury des Swiss Mountain Award hat wegweisende Projekte der Unternehmen Remontées Mécaniques Grimentz-Zinal SA, Mantis Ropeway Technologies AG und…

Weiterlesen