Recht

Änderung der Schleppliftverordnung

Knapp vor der neue SeilbÜV 2013, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist (Siehe ISR 1/2014), wurde gegen Ende 2013 auch die Schleppliftverordnung geändert (BGBl II 364/2013).

Diese Änderungen – die wesentlichen werden in der Folge dargestellt – sind mit 27. November 2013 in Kraft getreten.

Sicherheitsbericht

Für die Erstellung des Sicherheitsberichtes wurde jetzt eine neue Kategorie von „§-20-Personen“ geschaffen: So können nun in das vom BMVIT dazu zu führende Verzeichnis auch Personen/Stellen aufgenommen werden, die berechtigt sind, gewisse genehmigungsfreie Bauvorhaben zu leiten sowie „geringfügigere“ Baumaßnahmen vor der Erteilung der Betriebsbewilligung durchzuführen. Diese Personen/Stellen dürfen dann aber nur Sicherheitsberichte für Schlepplifte erstellen (§ 5a SchleppVO).

Bisherig war noch vorgesehen, dass die Behörde bei Schleppliften mit niederer Seilführung im Rahmen der Baugenehmigung davon absehen konnte, einen Sicherheitsbericht anzufordern. Nunmehr existiert diese Ausnahme nicht mehr: Der Sicherheitsbericht ist daher auch für solche Anlagen in jedem Fall vorzulegen, kann aber – wie oben beschrieben – auch von einem „Schlepplift-Sicherheitsberichts-Ersteller“ verfasst werden.

Abtragung von Anlagen mit niederer Seilführung

Neu aufgenommen wurden nun in die Verordnung auch Bestimmungen über die Abtragung von Schleppliften mit niederer Seilführung (§ 6a SchleppVO). Für solche Abtragungen ist es nun nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung nach den Bestimmungen des SeilbG einzuholen (§ 52 SeilbG 2003), sondern es sind der Behörde zuvor die geplante Maßnahme zu beschreiben und anzuzeigen. Innerhalb von sechs Wochen kann die Behörde – sollte sie der Ansicht sein, dass es z. B. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist – die Durchführung ergänzender, genau zu definierender Maßnahmen auferlegen.

Sollte die Behörde keine ergänzenden Maßnahmen anordnen, kann die Abtragung nach Ablauf der Frist von sechs Wochen ohne gesonderte Genehmigung durchgeführt werden. Unverändert besteht jedoch nach wie vor die Möglichkeit, dass die Behörde (nach einer Betriebseinstellung) die Abtragung eines Schleppliftes mit niederer Seilführung anordnen kann.

Brandschutztechnische Überprüfung

Mit der vorliegenden Änderung wurden auch diese Bestimmungen vereinheitlicht: Nunmehr muss eine solche Prüfung für alle Anlagen innerhalb von zehn Jahren durch die entsprechende Stelle erfolgen (zuvor war sie bei Schleppliften mit hoher Seilführung alle fünf Jahre erforderlich). Nach der erstmaligen können die weiteren Prüfungen dann auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind nun auch nicht mehr immer zwingend vorgesehen: Mit der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung kann auch bestimmt werden, dass keine wiederkehrenden Überprüfungen notwendig sind.

Betriebsleiter

Beim Nachweis der fachlichen Eignung des Betriebsleiters wurde eine Frist eingeführt: So muss diese Eignung durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes Zeugnis des Ausbildungskurses nachgewiesen werden (wenn nicht ohnedies eine der in der SchleppVO enthaltenen Ausnahmen erfüllt ist). Anders als zuvor muss nun auch kein Betriebsleiter-Stellvertreter mehr bestellt werden; es obliegt der Entscheidung des Betriebsleiters, ob und welches weitere Personal – neben dem Maschinist und den Liftwarten – allenfalls für den Betrieb noch erforderlich ist.

Die Bestellung eines gemeinsam verantwortlichen Betriebsleiters/Stellvertreters für mehrere Schlepplifte – auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen – ist weiterhin zulässig. Neu ist, dass die „angemessene Zeit“, in der der Diensthabende vor Ort sein muss, nun ausdrücklich mit maximal 20 Minuten definiert wird (dieser Zeitraum wurde bisher aus den Bestimmungen des SeilbG 2003 abgeleitet und in der Praxis – auf Grundlage der Richtline R 5/07 des BMVIT - auch schon so gehandhabt).

Christoph Haidlen

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Dr. Christoph Haidlen, Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte
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