Recht

Abgrenzung der Verantwortung bei Trainingsstrecken

Zuletzt hatte ein Urteil zur Frage, wer für die Absicherung von Trainingsstrecken verantwortlich ist, für Aufregung gesorgt. Dazu sei der Klarheit halber nochmals auf die Abgrenzung der Verantwortung für solche „abgetrennte“ Strecken verwiesen.

Gesonderte Verantwortung für abgegrenzte Bereiche

Gemäß der herrschenden Rechtsprechung ist derjenige, der eine vom allgemeinen Publikumsverkehr „abgetrennte“ Piste betreibt (und dort z. B. Zeitmessläufe veranstaltet), für deren Absicherung verantwortlich. Ist deutlich erkennbar, dass ein solcher Bereich nicht den „allgemeinen Pisten“ zuzuordnen ist, sondern eine Art „Sonderfläche“ darstellt, so ist der für ihre Überwachung Verantwortliche auch für die Absicherung von dort vorhandenen Gefahrenquellen zuständig. Z. B. wurde ein Gastwirt, der einen Bereich, in dem die Sportler ihre Fahrzeit messen können, präparierte und aussteckte („WISBI-Strecke“) auf Grund der mangelhaften Beaufsichtigung verurteilt (ein Wintersportler stürzte über eine in der Fahrlinie liegende Torstange).

Das Gericht verurteilte den Gastwirt, da ihn als Betreiber eine deutlich höhere Sorgfaltspflicht trifft, als den Halter einer „gewöhnlichen“ Piste: Sportler benutzen diese Strecken mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, daher besteht ein größeres Risiko und sind größere Anstrengungen an die Pistensicherung zu stellen. Ein Hindernis in der – „rennmäßigen“ – Fahrlinie, z. B. eine dort liegende Torstange, stellt eine atypische Gefahr dar, die unschädlich zu machen ist. Der Gastwirt wäre daher verpflichtet gewesen, wirksamere Maßnahmen als nur eine gelegentliche Beobachtung zu ergreifen.

Klare Trennung vom Pistenbereich notwendig

Entscheidend für in diesen Fall war, dass die Trainingsstrecke durch ein Netz deutlich vom übrigen Pistenbereich abgetrennt war. Sollten solche Strecken nicht vom Seilbahnunternehmen selbst betrieben werden, müssen sie klar von den Pisten abgegrenzt werden, um eine mögliche Haftung für Versäumnisse des Betreibers zu vermeiden: Der Benutzer muss erkennen, dass dieser Bereich nicht Teil des Skigebietes ist. Wäre die Trennung nicht deutlich genug, könnte der Benutzer damit argumentieren, dass er in einem allgemeinen Teil des Skigebietes verunfallt sei und würde das Seilbahnunternehmen dann auch für Fehler des Betreibers der Trainingsstrecke zu haften haben.

Vorgangsweise für Trainingsstrecken

Werden nun Pisten oder besondere Bereich des Skigebietes – z. B. an Vereine zur Durchführung von Trainingsläufen – zur Verfügung gestellt, sind aus Sicht der Seilbahnbetreiber die Fälle riskant, in denen einerseits keine klare räumliche Abgrenzung vom übrigen Pistenbereich erfolgt und in denen anderseits die wechselseitigen Verantwortlichkeiten nicht klar geregelt sind. Es sollte daher eine klare Vereinbarung mit den Vereinen abgeschlossen werden, in der eindeutig geklärt ist, wer für welche Bereiche/Pflichten verantwortlich ist.

Inhalt einer solchen Vereinbarung muss es sein, die Pflichten des Vereins bei der Benutzung der Trainingsstrecke und insbesondere auch dessen Verantwortung klar festzuhalten. Es ist festzuhalten, dass der Verein dafür verantwortlich ist, die Trainingspiste vom „allgemeinen Bereich“ abzugrenzen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Absperrungen auch tatsächlich dort verbleiben, wo sie sich befinden. Weiters ist zu regeln, dass ausschließlich der Verein für die Organisation und Durchführung der Trainingsläufe verantwortlich ist (siehe dazu auch meinen Bericht in der letzten Ausgabe der ISR).

Mit einer klaren Vereinbarung kann das Risiko für Seilbahnunternehmen deutlich reduziert und eingeschränkt werden.

Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at

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