Absperrung vorhanden
Die – später – beklagten Bergbahnen betreiben einen Funpark, der vom übrigen Pistenbereich mit Markierungszäunen abgegrenzt ist. Der – spätere – Kläger befuhr den Funpark, um dort über eine Schanze auf einen Luftpolster zu springen. Dessen Hersteller empfiehlt zwar „das Gebiet um den Airbag durch Netze zu markieren“, eine seitliche Begrenzung des Anfahrtsbereichs wird aber nicht gefordert. Eine solche Absperrung war zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden, war damals auch weder üblich, noch in Vorschriften erwähnt. Der Startbereich war durch zwei Zäune mit einer Einfahrtschleuse und einer Informationstafel klar erkennbar markiert, dieser Zaun konnte allerdings seitlich umfahren werden. Die Anlage wurde von einem unterhalb stationierten, immer vor Ort befindlichen Angestellten überwacht.
Abfahrt mir zu hoher Geschwindigkeit
Der Kläger hatte die Anlage bereits zuvor benutzt, landete aber wegen zu geringer Geschwindigkeit nur im ersten Drittel des Airbags. Daher beschloss er, von etwa 25 bis 30 Metern oberhalb des eigentlichen Startbereichs zu starten, um eine höhere Geschwindigkeit zu erreichen. Um von dort zu starten, musste man – um in die Anlaufspur zu kommen – die Startabsperrung umfahren, was nur einem technisch guten Sportler möglich ist. Der Kläger fuhr dann an dem Netz vorbei, machte eine Kurve in die Anlaufspur, warf die Stöcke weg, richtete sich auf und sprang. Während des Sprungs erschrak er, da er bemerkte, wie hoch er war: Er streckte sich und kam erst nach dem Airbag auf der Piste auf, wodurch er schwerste Verletzungen erlitt.
Der Kläger klagte die Bergbahnen, da er meinte, sie seien ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen und hätten auch sie verhindert, dass Sportler von weiter oberhalb starten. Nach Ansicht der Bergbahnen war der Unfall dahingegen alleine auf sein Fehlverhalten zurückzuführen, da er den Anlauf „verlängert“ hatte und deswegen über den Airbag hinausgesprungen sei.
Allgemein haben die Gerichte den Grundsatz festgehalten, dass der „Absicherungspflichtige“ zu beweisen hat, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Schanze nicht den Vorgaben des Herstellers entsprochen hat. Ob das eine Haftung der Bergbahnen auslöst, muss noch geklärt werden. Ebenso muss noch geklärt werden, ob es richtig ist, dass andere Sportler bereits seit längerer Zeit von oberhalb der Startabsperrung gestartet seien und dass dies „toleriert“ wurde. Wäre dies der Fall, wären die Bergbahnen verpflichtet gewesen, dagegen Maßnahmen zu setzen.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war es nicht üblich, die Anlaufspur durch einen Korridor zu begrenzen, der Startbereich war für jedermann klar erkennbar markiert. Allein deshalb, dass eine Umfahrung der Abzäunung und damit eine schnellere Geschwindigkeit für geübte Fahrer möglich war, kann noch keine Haftung abgeleitet werden. In diesem Fall haben die Gerichte festgehalten, dass den Bergbahnen keine unzureichende Überwachung vorgeworfen werden kann, da sich immer ein Angestellter in dem unterhalb des Airbags aufgestellten Containers befand und die Anlage betreute.
Notwendige Maßnahmen
Aus dieser Entscheidung sind folgende Sicherungspflichten ableitbar:
- Eine nahezu „durchgehende“ Überwachung der Anlage wird notwendig sein,
- die Vorgaben des Herstellers sind zu beachten,
- eine klare – optische – Abtrennung vom übrigen Pistenbereich ist notwendig,
- wird ein „Fehlverhalten“ der Sportler erkannt und „toleriert“, wird dies eine Haftung auslösen,
- die Tatsache allein, dass Absperrungen umfahren werden können, löst noch keine Haftung aus.
Festzuhalten ist, dass neben diesen allgemeinen Grundsätzen in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob weitere Gefahren drohen, die gesondert abzusichern sind.
Dr. Christoph Haidlen
www.seilbahnrecht.at