Recht

Haftungsbefreiung geglückt, Eigenverantwortung bestätigt!

Bekanntlich ist die Haftung eines Seilbahnunternehmens nach dem EKHG sehr streng und entsteht auch ohne Verschulden seiner Mitarbeiter. Nun liegt eine Entscheidung vor, die klarstellt, dass für ein Fehlverhalten des Verletzten nicht gehaftet wird.

von: Dr. Christoph HAIDLEN - Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte

Sachverhalt 

Eine Skifahrerin kam beim Zugang zu einer Sesselbahn zu Sturz und verletzte sich dabei. Der Zugang zum Einstiegsbereich erfolgt über eine Schrankenanlage, die aus nebeneinander liegenden, sich automatisch öffnenden und schließenden „Intervallschranken“ besteht. Die Anlage ist so eingestellt, dass sich die Schranken in 0,7 s öffnen und anschließend 2,0 s offen stehen. Der Vorgang des Öffnens und Schließens ist von der Bahnsteuerung unabhängig. Er setzt sich auch fort, wenn die Bahn durch Betätigung der Not-Aus-Taste angehalten wird. Im Bereich der Schranken­anlage ist eine Hinweistafel mit der Aufforderung angebracht: „Nach dem Öffnen der Schranken bis zum Einstieg vorgehen“. 

Die Klägerin stellte sich beim Schranken an und blieb dort stehen. Vor ihr hatte u.  a. ein Bub den Schranken passiert und auf einem Sessel Platz genommen. Plötzlich verlor der Bub seinen Skistock und wollte vom Sessel herabspringen. Der Liftbedienstete hatte diesen Vorfall beobachtet und schrie in Richtung des Buben: „Halt, sitzen bleiben!“. Außerdem stellte er die Geschwindigkeit der Sesselbahn zunächst auf eine niedrigere Stufe, ehe er die Bahn durch Betätigung der Not-Aus-Taste überhaupt anhielt. 

Zugleich öffnete sich der Schranken vor der Klägerin, die sich in Richtung des Einstiegsbereichs abstoßen wollte und schon ca. 0,5 m nach vor gefahren war. Als sie den Schrei des Stationsbediensteten hörte – wobei sie aber lediglich das Wort „Halt“ wahrnahm – blieb sie im ­Bereich des geöffneten Zugangsschrankens stehen. Als sich der Schranken wieder schloss, warf er die Klägerin seitlich um, wodurch sie stürzte und verletzt wurde. 

Behauptungen

Die Klägerin begehrte vom Seilbahnunternehmen den Ersatz ihres Schadens. Dies mit der Begründung, das Seilbahnunternehmen würde aufgrund des Beförderungsvertrags und den Bestimmungen des EKHG haften. Das Seilbahnunternehmen lehnte eine Haftung ab, da der Seilbahnbedienstete richtig und aufmerksam gehandelt und die zu fordernde Sorgfalt eingehalten habe. 

Entscheidung

Die Klage wurde von den Gerichten in allen drei Instanzen abgewiesen. Unstrittig ist, dass auf diesen Unfall „beim Betrieb“ der Seilbahn die strengen Haftungsbestimmungen des EKHG anzuwenden sind, wonach eine Haftung bereits ohne Verschulden des Seilbahnunternehmens eintritt. Eine Befreiung von dieser Haftung ist nur dann möglich, wenn bewiesen werden kann, dass der Unfall für sie „unabwendbar“ war. 

In diesem Fall hat die Klägerin der Einstiegssituation zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt und hat sie daher unrichtig auf einen gar nicht an sie gerichteten Ruf reagiert. Deshalb ist sie – entgegen der eindeutigen Anweisung, nach dem Öffnen des Schrankens sofort zur Einstiegsstelle vorzugehen – im Gefahrenbereich des automatischen Schrankens stehen geblieben.

Der entscheidende Grund für dieses längere Verbleiben im Gefahrenbereich lag nicht im Warnruf des Bediensteten („Halt, sitzen bleiben!“), sondern in dessen Missverstehen durch die Klägerin; sie hörte nur das Wort „Halt“ und bezog diese Aufforderung zu Unrecht auf sich. Diese Tatsache ist der Klägerin vorzuwerfen.

Ergebnis der  Entscheidung

Mit dieser Entscheidung wird klar und deutlich die Eigenverantwortung der Wintersportler (auch) bei der Benutzung von Seilbahnanlagen festgehalten: Hier müssen sie sehr aufmerksam sein. Im vorliegenden Fall war die Klägerin dies nicht, da sie den Einstiegsbereich und die ­Situation vor ihr nicht beobachtet hatte. Dass sie deshalb nicht bemerkt hatte, dass der Ruf des aufmerksamen Stationsbediensteten nicht für sie bestimmt war, ist nur ihr vorzuwerfen.

Die Gerichte haben daher festgestellt, dass der Unfall für die Seilbahn „unabwendbar“ war.

Christoph Haidlen

Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte
Dr. Christoph HAIDLEN
Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte

Foto: Lech Bergbahnen AG

Seit Dezember 2024 sorgt Sarah Lange als Betriebsleiterin bei der Lech Bergbahnen AG für einen reibungslosen Ablauf im Seilbahn-Alltag.

Weiterlesen
Foto: Seilbahnen Schweiz

Die Bergbahnen der Schweiz bilanzieren zur Halbzeit der Wintersaison durchwegs positiv. In Deutschland baut man auf ein gutes Weihnachtsgeschäft auf.

Weiterlesen
Foto: Saalbach.com, Andreas Putz

Am Vorabend der FIS Alpine Ski Weltmeisterschaften Saalbach 2025 feierte die Hinterglemmer Bergbahnen GmbH im "Home of Snow", direkt am Fuße des…

Weiterlesen
Foto: Doppelmayr USA

CEO Katharina Schmitz verlässt mit 31. März 2025 Doppelmayr USA und übergibt an Keith Johns.

Weiterlesen
Foto: studio22 – marcel Hagen

Die Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH in Vandans ist ein vielseitiger Anbieter von ganzjährigen Freizeitaktivitäten in Vorarlberg. Die…

Weiterlesen
Foto: ÖW/Christoph Oberschneider

Im Jahr 2024 wurden laut vorläufigen Ergebnissen von Statistik Austria 154,29 Mio. Nächtigungen und 46,71 Mio. Ankünfte von Gästen in österreichischen…

Weiterlesen
Foto: Prinoth

Der vollelektrische Husky E-Motion von Prinoth kommt beim Biathlon-Weltcup und sogar den FIS Nordic World Ski Championships 2025 zur…

Weiterlesen
Foto: Monika Szarawarska auf Pixabay

Ein KI-Marken-Report analysiert mithilfe von alpiner Markenexpertise und Künstlicher Intelligenz in regelmäßigen Abständen sowohl Winter- als auch…

Weiterlesen
Foto: Andrea Badrutt

Die Schweizer Agentur Mounteco ernennt die anerkannte Tourismusexpertin Martina Hollenstein Stadler zur zweiten Geschäftsführerin und Partnerin.

Weiterlesen
Foto: Leitner

Gleich acht italienische Skigebiete setzen in diesem Winter auf die neueste Seilbahntechnik des Südtiroler Herstellers Leitner, von Upgrades bis neue…

Weiterlesen
Foto: Image by Paolo Chieselli from Pixabay

Das 34. TFA TourismusForum Alpenregionen vom 31. März bis 2. April 2025 im Kongresszentrum Nobis in Bruneck/Kronplatz (I) steht unter dem Motto…

Weiterlesen
Foto: conos GmbH

Eine Winter-Trend-Expedition ermöglichte 26 Experten der österreichischen Seilbahn- und Tourismusbranche tiefe Einblicke in bedeutende…

Weiterlesen
Foto: Kässbohrer

Die Pistenbully 100, 400 und 600 Polar sind nun alle als Parkversionen erhältlich. Die Markteinführung des Pistenbully 100 ParkPro wurde im Rahmen der…

Weiterlesen
 Foto: ÖW/Wildwood Films & Creatives

In der neuen Video-Podcast-Serie der Österreich Werbung (ÖW) "Lift is Life" werden bei der Fahrt in Seilbahnkabinen oder auf der Sesselbahn mit…

Weiterlesen
Foto: Kitzsteinhorn / Alexander Papis

In Salzburgs Gletscherskigebiet zieren am Sonnenplateau auf 2.600 Metern drei Iglus die hochalpine Winterlandschaft, die Kunstinstallationen…

Weiterlesen