Recht

Eigenverantwortung des Wintersportlers bestätigt!

Wiederum liegt – ganz aktuell – ein erfreuliches Gerichts-Urteil vor, in dem die Eigenverantwortung einer Wintersportlerin (hier konkret einer Snowboarderin), welche nach Betriebsschluss abfährt, betont wird.

Inhalt dieses Verfahrens war wieder ein Unfall bei der Präparierung der Pisten mit Hilfe einer Seilwinde.
Zuletzt hatte ich vor knapp einem Jahr über einen ähnlichen Fall berichtet, in welchem das Gericht die Eigenverantwortung des Wintersportlers betont hatte (ISR 6/2012). Im Anschluss daran liegt nun ein weiteres Urteil des Obersten Gerichtshofes vor, in dem diese Linie fortgesetzt wird.

Windenseil in der Falllinie
Die klagende Snowboarderin ist nach Ende der Betriebszeiten mit einem längs der Piste (in der Falllinie) gespannten Seil einer Windenmaschine kollidiert. Sie klagte den Betreiber des Skigebietes mit dem Argument, dass dieser seiner Warnpflicht nicht nachgekommen sei. Ihrer Ansicht nach wären die am Rand einer ca. 30 m breiten Piste aufgestellten Hinweistafeln – mit denen auf die Pistenpräparierung aufmerksam gemacht wurde – nicht gut erkennbar gewesen, da die Wintersportler – wegen der Breite der Pisten – daran nicht direkt vorbeifahren mussten. Außerdem seien die gelben Drehleuchten nicht sehr auffällig gewesen, da zum Unfallszeitpunkt noch Tageslicht und Sonnenschein herrschten.

Auf Grund der Carvingtechnik sei ein in der Falllinie verlaufendes Stahlseil ebenso gefährlich, wie ein quer über die Piste gespanntes Seil, da Wintersportler die Kurven sehr schnell fahren und somit die Wahrscheinlichkeit, schräg oder horizontal gegen ein so verlaufendes Seil eines Pistengeräts zu prallen, ebenso groß sei. Auch sei das Pistengerät weit vom Ankerpunkt entfernt gewesen, sodass es nicht mehr sichtbar gewesen sei.

Alle drei Instanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ließ die Revison an den Obersten Gerichtshof zu, da es in letzter Zeit zu einer Häufung vergleichbarer Verfahren gekommen ist, und da es somit eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung für notwendig erachtete: Der Oberste Gerichtshof bestätigte zunächst den Grundsatz, dass ein über die Piste gespanntes Stahlseil bei der Windenpräparierung auch nach Betriebsschluss der Seilbahnanlagen eine atypische Gefahr für Wintersportler darstellt, die vom Betreiber des Skigebietes entsprechend abzusichern ist.

Eigenverantwortung ist gefordert
Allerdings führt das Höchstgericht auch sehr deutlich aus, dass ein Sportler, der erst nach Pistenschluss abfährt, zu besonderer Vorsicht verpflichtet ist: Er muss nämlich – so das Gericht – nicht nur damit rechnen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Absicherung von natürlichen Hindernissen (z. B. auf Grund des Pistenzustandes) mehr veranlasst werden, sondern er muss auch damit rechnen, dass dann Arbeiten auf der Piste erfolgen, die nur zu dieser Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können.

Bei der Klärung der Frage, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit „atypisch“ und somit seitens des Pistenbetreibers zu vermeiden sind, ist vor allem zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden: Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht beziehungsweise nur in Ausnahmefällen abzusichern, künstliche Gefahrenstellen dann, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten „übliche Maß“ hinausgeht. Für die Klärung der Verantwortung des Pistenbetreibers ist es daher entscheidend, ob die getroffenen Absicherungsmaßnahmen bei der Seilwindenpräparierung ausreichend waren: Konkret kommt es darauf an, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.

Ausreichende Warnhinweise
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich auf einer großen Tafel an der Talstation des Lifts Hinweise auf die Verletzungsgefahr durch Pistenarbeiten nach Betriebsschluss fanden, dass direkt unterhalb der von der Klägerin besuchten Ski-Hütte eine gelbe Tafel samt Fahrverbotszeichen mit dem Wort „gesperrt“ und einem bildlichen und textlichen Hinweis auf die Seilwindenpräparierung aufgestellt war, und dass im Einmündungsbereich der ca. 30 m breiten Piste eine 120 x 120 cm große Warntafel mit dem Hinweis „Achtung Pistensperre! Lebensgefahr! Pistengerät mit Seilwinde im Einsatz!“ samt eingeschalteter Warnleuchte angebracht war, die von der Hütte aus einer Entfernung von 100 m gut erkennbar war.

Auf dieser Grundlage sind alle drei Instanzen übereinstimmend zu dem Schluss gelangt, dass die Absicherungsmaßnahmen des Pistenbetreibers ausreichend waren, um Wintersportler vor den Gefahren durch die Windenpräparierung zu warnen. Ein durchschnittlicher Pistenbenützer muss und kann auf die mehrfachen Hinweise durch Warntafeln (teils in übergroßer Dimensionierung samt Drehleuchte) entsprechend reagieren und hat den Verhältnissen angepasst abzufahren.

Dies hat die Klägerin unterlassen, daher hat sie die Folgen des Unfalls selbst zu vertreten.

Christoph Haidlen, www.seilbahnrecht.at

Dr. Christoph Haidlen, Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte, Foto: Die Fotografen für Dr. Haidlen

Foto: SnowSpace Salzburg

Das Skigebiet Snow Space Salzburg hat für das Projekt „Ruck Zug zu uns!“ vom Verkehrsclub Österreich (VCÖ) einen Mobilitätspreis für nachhaltigen…

Weiterlesen
Foto: Roman Gric

ISR-REPORTAGE Südlich von Bellinzona in der Gemeinde Camorino befindet sich eine Kleinseilbahn mit kantonaler Betriebsbewilligung für die…

Weiterlesen
Foto: J. NEJEZ

ENERGIEVERSORGUNG Im Rahmen der Österreichischen Seilbahntagung 2023 wurde in Innsbruck ein fachlich hervorragendes Referat gehalten, in dem die…

Weiterlesen

Wie XR, AR, VR und MR das Reiserlebnis der Zukunft verändern werden.

Weiterlesen
Foto: Pixabay

„Ropeways – Smart Transport Solutions“ lautet das Motto des 12. Internationalen Seilbahnkongresses der OITAF, der vom 17. bis 20. Juni 2024 in…

Weiterlesen
Foto: Kasberg Betriebs GmbH

Wie berichtet, stand das oberösterreichische Familienskigebiet Kasberg kurz vor der Schließung. Nach langer Ungewissheit konnte mithilfe von lokalen…

Weiterlesen
Foto: Wisthaler.com/Dolomiti Superski

Die Investitionen der am italienischen Skigebiets-Verbund Dolomiti Superski beteiligten Bergbahnunternehmen vor der Wintersaison 2023/24 belaufen sich…

Weiterlesen
Foto: Doppelmayr

Die Doppelmayr Holding SE mit Hauptsitz in Wolfurt/Vorarlberg hat im abgeschlossenen Geschäftsjahr 2022/23 einen Jahresumsatz von 946 Mio. Euro…

Weiterlesen
Foto: Pixabay

„Ropeways – Smart Transport Solutions“ lautet das Motto des 12. Internationalen Seilbahnkongresses der OITAF, der vom 17. bis 20. Juni 2024 in…

Weiterlesen
Foto: AußenwirtschaftsCenter Peking - ADVANTAGE AUSTRIA Beijing

Die Fachmesse World Winter Sports (Beijing) Expo – WWSE ging vom 15. bis 17. September 2023 in den Ausstellungshallen des Pekinger „Shougang Parks“…

Weiterlesen
Foto: Sunkid

Vom 25. bis 28. September 2023 findet im Messe Wien Exhibition & Congress Center die IAAPA Expo Europe 2023 statt, die Fachmesse für Attraktionen in…

Weiterlesen
Foto: Pixabay - Lichtenfels

Der Neustart der alpinen Interessensgemeinschaft Vitalpin ist geglückt. Bei der Generalversammlung am 6. September 2023 in Innsbruck wurde der…

Weiterlesen
Foto: Doppelmayr Seilbahnen GmbH

Für 31 junge Menschen begann am 1. September 2023 ihre berufliche Laufbahn bei Doppelmayr in Wolfurt. Sie haben sich für einen von sechs Lehrberufen…

Weiterlesen
Foto: Daniel Zangerl - Montafon Tourismus GmbH, Schruns

Das 33. TFA Tourismusforum Alpenregionen wird vom 18. – 20. März 2024 im Montafon, dem südlichsten Tal Vorarlbergs, stattfinden.

Weiterlesen
Foto: Doppelmayr

Der neun Monate dauernde Hochschullehrgang „Grundlagen der Seilbahnwirtschaft“ startet am 12. April 2024 an der FH Vorarlberg – Schloss Hofen.…

Weiterlesen