Grundsätzliches
Die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen wurde am 31. März 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wird die Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr ersetzen.
Der wesentlichste Unterschied zur Richtlinie ist, dass die Verordnung unmittelbar in Österreich anwendbar ist und es keiner speziellen Umsetzung ihrer Inhalte im Seilbahngesetz 2003 bedarf. Nach dem Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist gilt die neue Verordnung daher automatisch und ist als EU-Recht sogar dem Seilbahngesetz 2003 übergeordnet (Vorrang des EU-Rechts).
Die neue Seilbahnverordnung trat am 21. April 2016 in Kraft und ist seitdem Teil des österreichischen Rechtsbestandes. Ihre inhaltliche Wirkung wird jedoch noch aufgrund der zweijährigen Übergangsfrist bis zum 21. April 2018 hinausgeschoben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verordnung dann direkt und unmittelbar von den Seilbahnbehörden anzuwenden und wird die Richtlinie 2000/9/EG aufgehoben.
Bereits ab 21. Oktober 2016 gelten jedoch bereits die Bestimmungen über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel IV), was bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Konformitätsbewertungsstellen neu um Akkreditierung ansuchen und in weiterer Folge benannt (notifiziert) werden können (siehe unten dazu Näheres).
Entstehungsgeschichte
Im März 2014 wurde seitens der Europäischen Kommission erstmals der Entwurf einer neuen Verordnung über Seilbahnen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt. Dieser Entwurf wurde dann in mehreren Ratsarbeitsgruppen von den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rat der Europäischen Union diskutiert, mehrfach überarbeitet und dann angenommen. Im Anschluss daran ging der Verordnungsentwurf weiter zum Europäischen Parlament, was wiederum Änderungen und erneute Diskussionen in den Ratsarbeitsgruppen zur Folge hatte.
Nunmehr erfolgte im Jänner und Februar dieses Jahres die letzte Abstimmung über den Verordnungsentwurf und wurde die Verordnung schließlich am 9. März 2016 vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen.
Bei dem Entstehungsprozess der neuen EU-Seilbahnverordnung wurde Österreich vom bmvit vertreten und wurden laufend umfangreiche Stellungnahmen zu den Entwürfen nach Brüssel übermittelt. Weiters wurde auch durch die regelmäßige persönliche Teilnahme an den Sitzungen versucht, auf ein zweckmäßiges und vollziehbares Regelwerk hinzuwirken und die Interessen Österreichs bestmöglich zu vertreten.
Ziele der EU-Seilbahnverordnung
Die Europäische Kommission wollte mit der neuen Verordnung vor allem eine vollständige Harmonisierung des Seilbahnbereiches in Europa, die damit einhergehende größere Einheitlichkeit der Vollziehung und ein gleiches Sicherheitsniveau in den Mitgliedstaaten schaffen. Ausschlaggebend war allerdings auch die Angleichung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten.
Inhalte
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich:
Die Seilbahnverordnung gilt für die Errichtung von neuen Seilbahnen zur Personenbeförderung und für die Änderung von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist (wie dies in Österreich bei Zu- und Umbauten, die nicht genehmigungsfrei sind, der Fall ist).
Die EU-Seilbahnverordnung gilt nicht für:
- Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen (diese sind definiert als sowohl senkrecht als auch geneigt verlaufend und nicht zwischen Seilbahnstationen betrieben werden, sondern bestimmte Ebenen von Gebäuden und Bauten dauerhaft bedienen);
- Seilbahnen, die von den Mitgliedstaaten als historisch bzw. kulturell bedeutend oder als denkmalgeschützt eingestuft wurden, wenn sie vor dem 1. Jänner 1986 in Betrieb genommen wurden und seitdem keine wesentlichen Änderungen in Entwurf und Bau erfahren haben;
- Seilbahnen für den Betrieb von Schutz- und Berghütten, wenn diese nur Güter und eigens benannte Personen befördern;
- Anlagen, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke entworfen wurden und nicht der Personenbeförderung dienen;
- Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden;
- und wie bisher sind auch ausgenommen:
- Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und
- bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen.
Wichtige, durch die Verordnung festgelegte Definitionen:
- „Seilbahn“: ein an seinem Bestimmungsort errichtetes, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehendes Gesamtsystem, das zum Zweck der Beförderung von Personen entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurde und bei dem die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt;
- „Teilsystem“: ein in Anhang I aufgeführtes, für den Einbau in Seilbahnen bestimmtes einzelnes System oder eine Kombination aus solchen Systemen;
- „Infrastruktur“: ein speziell für jede Seilbahn entworfenes und jeweils vor Ort errichtetes Stationsbauwerk oder Streckenbauwerk, das die Linienführung und die Gegebenheiten des Systems berücksichtigt und das für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn erforderlich ist, einschließlich der Fundamente;
- „Sicherheitsbauteil“: ein Bauteil oder eine Einrichtung, die in ein Teilsystem oder in eine Seilbahn zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingebaut werden soll und dessen bzw. deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Fahrgästen, Betriebspersonal oder Dritten gefährdet;
- „Seilschwebebahnen“: eine Seilbahn, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden;
- „Schlepplift“: eine Seilbahn, bei der die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;
- „Standseilbahn“: eine Seilbahn, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegen oder durch feste Bauwerke gestützt sein kann;
- „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem Unionsmarkt;
- „Inbetriebnahme“: den erstmaligen Einsatz einer Seilbahn explizit zum Zweck der Beförderung von Personen;
- „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil herstellt bzw. entwerfen oder herstellen lässt und dieses Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder es in eine Seilbahn einbaut;
- „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung an ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erfüllt worden sind;
- „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen in Bezug auf Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile durchführt;
- „CE-Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
Kapitel II: Pflichten der Wirtschaftsakteure
Zu den wichtigsten Herstellerpflichten gehören:
- die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens;
- die Durchführung von Stichprobenüberprüfungen von auf dem Markt bereit gestellten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen;
- die Veranlassung von Rücknahmen und Rückrufen vom Markt bei von ihnen ausgehenden Gefahren sowie
- eine umfassende Informationspflicht für den Nachweis der Konformität und eine Kooperationspflicht mit den nationalen Behörden.
Ähnliche Pflichten bestehen auch für die die Einführer und Händler.
Kapitel III: Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen
Bevor ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht wird, hat der Hersteller das Teilsystem oder den Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren in Form von Modulprüfungen zu unterziehen.
In der EU-Konformitätserklärung wir dann vom Hersteller bestätigt, dass die in Anhang II der Seilbahnverordnung angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
Weiters werden in diesem Kapitel die Grundsätze der CE-Kennzeichnung geregelt.
Kapitel IV: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Mitgliedstaaten geben der Europäischen Kommission eine notifizierende Behörde bekannt, die für die Bewertung und Benennung (Notifizierung) von Konformitätsbewertungsstellen sowie für die Überwachung dieser Stellen zuständig ist. Diese notifizierende Behörde (in Österreich das bmvit) muss gewissen Anforderungen – wie Unabhängigkeit, Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit, Ausstattung mit kompetenten Mitarbeitern in ausreichender Zahl – entsprechen.
Das bmvit kann dann die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten benennen (notifizieren). Dazu müssen die Konformitätsbewertungsstellen allerdings im Wesentlichen folgende Anforderungen erfüllen:
- es muss sich um einen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten unabhängigen Dritten handeln;
- die Unparteilichkeit der Leitungsebene und der Mitarbeiter muss gegeben sein;
- sie verfügen über die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnissen und einschlägiger Erfahrung;
- die Transparenz muss gewährleistet werden.
Die benannten Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, ein Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorzusehen. Des Weiteren bestehen umfangreiche Informationspflichten gegenüber der notifizierenden Behörde und den übrigen benannten Konformitätsbewertungsstellen.
Kapitel V: Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
Die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden sind verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für das Eigentum tätig zu werden und zu beurteilen, ob die Anforderungen der Seilbahnverordnung eingehalten werden.
Zunächst wird in so einem Fall der betreffende Wirtschaftsakteur (etwa der Hersteller) von der Behörde aufgefordert, innerhalb einer der Gefahr angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen (wie das Herstellen des Übereinstimmens mit der Verordnung oder sogar die Rücknahme bzw. der Rückruf vom Markt) zu ergreifen.
Falls der betroffene Wirtschaftsakteur nicht tätig wird, trifft die Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteiles auf dem nationalen Markt zu untersagen bzw. einzuschränken oder das Teilsystem oder den Sicherheitsbauteil vom Markt zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist verpflichtet, die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Beurteilungsergebnisse und die getroffenen Maßnahmen zu informieren, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt.
In diesem Kapitel wird auch das sogenannte Schutzklauselverfahren der EU geregelt:
Die übrigen Mitgliedstaaten können Einwände gegen die von der Behörde getroffenen Maßnahmen erheben oder es kann die Kommission zur Auffassung gelangen, dass die nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In diesem Fall entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sollte die Maßnahme als nicht gerechtfertigt angesehen werden, muss sie die Behörde zurücknehmen.
Kapitel VI: Sanktionen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sanktionen:
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen die Seilbahnverordnung Sanktionen festzulegen – bei schweren Verstößen könnten auch solche strafrechtlicher Natur vorgesehen werden – und diese bis spätestens einen Monat vor dem Geltungsbeginn der Verordnung der Kommission bekannt zu geben.
Übergangsbestimmungen:
Bis zum 20. April 2018 dürfen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, noch in Verkehr gebracht werden und dürfen Seilbahnen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind und deren Anforderungen erfüllen, noch errichtet werden. In Bezug auf Sicherheitsbauteile bleiben die nach der Richtlinie 2000/9/EG erteilten Bescheinigungen und Zulassungen weiterhin gültig.
Anhänge
Anhang I: In diesem Anhang sind wie bisher die Teilsysteme aufgelistet.
Anhang II: Dieser Anhang legt die wesentlichen (bisher: grundlegenden) Anforderungen für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen sowie für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile – jeweils einschließlich der betriebs- und wartungstechnischen Erfordernisse – fest.
Anhänge III – VII: In diesen Anhängen werden die Module (B, D, F, G und H1) des neuen Konformitätsbewertungsverfahrens für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile geregelt.
Anhang VIII: Dieser Anhang regelt den Inhalt der technischen Unterlagen für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile.
Anhang IX: Darin wird der Inhalt der EU-Konformitätserklärung für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile geregelt.
Anhang X: Dieser Anhang enthält eine „Entsprechungstabelle“, in welcher die Bestimmungen der Seilbahnverordnung denen der Richtlinie 2000/9/EG gegenüber gestellt werden.
Einzelne wesentliche Änderungen und Auswirkungen
Gegenüber der Richtlinie 2000/9/EG hat sich insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren geändert. Im Gegensatz zum Verfahren nach der Richtlinie 2000/9/EG, bei welchem nur die Konformität der Sicherheitsbauteile nach den Modulen bewertet wurde, ist nun nach der neuen Verordnung ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modulen für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile vorgesehen. Diesbezüglich hat sich auch das bisherige Modul H (nunmehr H1) geändert. Aus diesem Grund ist es daher notwendig, dass die Konformitätsbewertungsstellen neu akkreditiert und benannt werden müssen.
Da die Richtlinie 2000/9/EG nur für Neuanlagen galt, gab es bisher im Seilbahngesetz 2003 eine Bestimmung, aufgrund welcher für den Umbau von Seilbahnanlagen, die vor dem Jahr 2004 errichtet wurden, weiterhin das Eisenbahngesetz 1957 – d. h. der technische Stand vor dem Seilbahngesetz 2003 bzw. vor der Richtlinie 2000/9/EG – angewendet wurde. Eine derartige Erleichterung kann es nun, da die neue EU-Seilbahnverordnung ausdrücklich auch für Zu- und Umbauten, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt, auch im Seilbahngesetz 2003 nicht mehr geben.
Eine weitere Neuerung gegenüber der Richtlinie 2000/9/EG ist die in Art. 2 der Seilbahnverordnung geregelte Ausnahmebestimmung für historisch bzw. kulturell bedeutende Anlagen. Das heißt, dass die Verordnung nicht für Seilbahnen gilt, die als historisch bzw. kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestuft werden, die vor dem 1. Jänner 1986 in Betrieb genommen wurden und bei denen seitdem keine wesentlichen Änderungen durchgeführt wurden. Es hat dabei jeder Mitgliedstaat für sich zu regeln, unter welchen Bedingungen es sich bei einer Seilbahn um eine historisch bzw. kulturell bedeutende handelt und wann ein wesentlicher Umbau vorliegt, was durchaus zu unterschiedlichen Häufigkeiten der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung im europäischen Raum führen kann bzw. wird.
Dies ist jedoch nicht der einzige Bereich, dessen Konkretisierung den Mitgliedstaaten überlassen wurde. So ist etwa auch laut Erwägungsgrund Nr. 8 der Seilbahnverordnung (Erwägungsgründe sind ebenfalls als verbindlicher Teil einer EU-Verordnung anzusehen) die „Versetzung“ (also die Wiederaufstellung) von Seilbahnen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, wenn diese keine „wesentliche Änderung der Seilbahn“ mit sich bringt. Die Definition einer „wesentlichen Änderung“ obliegt wiederum den einzelnen europäischen Staaten, was auch in diesem Bereich zu unterschiedlichen Vorgehensweisen in Europa führen wird. Diesbezüglich wäre es wünschenswert, wenn im geplanten Leitfaden zur EU-Seilbahnverordnung eine entsprechende Auslegung dieses Begriffes erfolgen würde.
Neu ist auch die Einführung einer „für die Seilbahn verantwortlichen Person“ (bisher: „Bauherr“). Diese führt die Sicherheitsanalyse durch bzw. gibt diese in Auftrag und übermittelt dann den Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärung und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen der Genehmigungsbehörde.
In der eingangs beschriebenen Übergangsfrist von zwei Jahren ist es nun erforderlich, das Seilbahngesetz 2003 zu novellieren und es von etwaigen der Seilbahnverordnung widersprechenden Bestimmungen zu bereinigen, da die Verordnung, wie bereits erwähnt, direkt anzuwenden und dem Seilbahngesetz 2003 übergeordnet ist. Darüber hinaus enthält die Verordnung vereinzelt selbst den Auftrag an den nationalen Gesetzgeber, nähere gesetzliche Regelungen zu treffen. Insbesondere sind daher die Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die laufende Aufsichtstätigkeit sowie die Festlegung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung zum Teil neu im Seilbahngesetz 2003 zu regeln.
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