Recht

Betriebspflicht über das Gericht durchsetzbar?

Bekanntlich besteht für öffentliche Seilbahnen auf Grund des Seilbahngesetzes eine Betriebspflicht. In einem aktuellen Fall wurde geklärt, ob eine solche Pflicht auch auf Grund eines Vertrages durchgesetzt werden kann.

Dass öffentliche Seilbahnen die ihnen behördlich vorgeschriebene Betriebspflicht einzuhalten haben, ist klar: In der Konzession werden auch die betriebspflichtigen Zeiträume festgelegt. Sollte gegen diese Vorgaben verstoßen werden, so wird die Behörde gegen das Seilbahnunternehmen entsprechend vorgehen.

Vereinbarung einer Betriebspflicht

Wie ein aktuelles Verfahren zeigt, kann sich die Frage der Betriebspflicht aber auch aus einem Vertrag ergeben: Ausgang dieses Verfahrens war die Klage einer Wirtin, deren Hütte bei der Bergstation einer Seilbahn liegt. Die Seilbahn wurde – da keine Konzession mehr erteilt wurde – abgerissen. Daraufhin klagte die Hüttenwirtin das Unternehmen auf Aufrechterhaltung des Betriebs, dieser Klage wurde in der ersten Instanz Recht gegeben. Um die Fortsetzung des Verfahrens zu vermeiden, haben die Beteiligten danach einen Vergleich abgeschlossen. Mit diesem hat sich das Unternehmen verpflichtet, an der Errichtung einer neuen Seilbahn zu arbeiten und den Verkehr mit einer Seilbahn aufrecht zu erhalten. Da die Planungen der neuen Anlage nach Ansicht der Hüttenwirtin zu langsam vorangegangen sind, stellte sie auf Grund dieses Vergleichs einen Exekutionsantrag: Das Gericht sollte das Unternehmen zur Errichtung der Anlage verpflichten und – für den Fall, dass die Arbeiten nicht innerhalb von vier Wochen fortgesetzt werden – eine Geldstrafe von 100.000 Euro verhängen. Das Erstgericht hat die Exekution bewilligt und festgelegt, dass die Seilbahn innerhalb von acht Monaten zu errichten ist, andernfalls würde eine Geldstrafe von 50.000 Euro verhängt werden.

Exekution wurde bewilligt!

Nach Ablauf dieser Frist von acht Monaten beantragte die Hüttenwirtin die Verhängung der Geldstrafe, da die Seilbahn noch nicht fertig war. Dementgegen beantragte das Unternehmen die Einstellung des Exekutionsverfahrens für die Dauer von weiteren acht Monaten. Begründet wurde dies damit, dass die behördlichen Genehmigungen zwar beantragt, aber noch nicht erteilt worden seien. Diese Verfahrensverzögerung sei nicht vom Unternehmen zu verantworten, sondern sei sie (u.a.) damit zu erklären, dass die Zustimmung von Grundeigentümern noch nicht vorliege. Diese Eigentümer würden unerfüllbare Forderungen stellen, und sei eine Einigung bisher gescheitert. Es sei dem Unternehmen somit „derzeit“ auf Grund dieser Forderungen nicht möglich, dem Auftrag des Gerichts nachzukommen.

Dennoch hat das Gericht die Exekution bewilligt: Über das Unternehmen wurde eine Geldstrafe von 50.000 Euro verhängt und es wurde ihm eine weitere Frist von acht Monaten für die Fertigstellung der Anlage gesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung nun (rechtkräftig) bestätigt. Er hat dies damit begründet, dass eine Einstellung der Exekution nur dann denkbar wäre, wenn die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen „dauerhaft“ unmöglich sei. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit sei kein Anlass, die Exekution einzustellen. Das Gericht ist auch der Meinung, dass das Unternehmen verpflichtet gewesen wäre, alle möglichen Zwangsmittel (wie z. B. eine Enteignung) gegen die Grundeigentümer zu beantragen.

Vertragliche Betriebspflicht ist wirksam

Mit diesem Verfahren wurde zum Einen geklärt, dass eine vertragliche Betriebspflicht trotz Entzug der Konzession für die Anlage mittels Exekution gegen ein Seilbahnunternehmen durchgesetzt werden kann. Bei der Vereinbarung einer solchen ist größte Vorsicht anzuraten: Wie das Verfahren zeigt, verhindern unerfüllbare Forderungen, die eine Genehmigung verzögern, nicht die Bewilligung einer Exekution gegen das Unternehmen. Der OGH ist der Meinung, dass dann nicht auf weitere Verhandlungen gesetzt werden darf, sondern dass das Unternehmen verpflichtet ist, z. B. eine Enteignung zu beantragen.

Christoph Haidlen - www.seilbahnrecht.at

Dr. Christoph Haidlen, Experte für Seilbahnrecht und Partner von CHG Rechtsanwälte, Foto: Die Fotografen für Dr. Haidlen

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