Recht

Verstoßen Webcams gegen den Datenschutz?

Mit der letzten großen Änderung des Datenschutzgesetzes wurde auch der Bereich der „Videoüberwachung“ in das Datenschutzgesetz aufgenommen.

Es stellt sich daher nun die Frage, ob der Einsatz von Webcams durch Seilbahnunternehmen auf Grund des Datenschutzgesetzes eine unzulässige „Videoüberwachung“ ist.

Gesetzliche Definitionen

Nach dem Datenschutzgesetz („DSG“) spricht man dann von einer „Videoüberwachung“, wenn systematisch (d. h. fortlaufend) durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte Ereignisse, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, festgehalten werden. Videoaufnahmen, die einem künstlerischen Zweck dienen oder private (persönliche, familiäre) Aufnahmen fallen nicht unter den Begriff der „Videoüberwachung“. Das Gesetz nimmt auch Aufnahmen aus „touristischen Beweggründen“ aus. Damit sind aber – so der Gesetzgeber – nicht Web- oder Wetterkameras von Betrieben der Tourismuswirtschaft gemeint, sondern von Urlaubern (= Touristen) gemachte Aufnahmen.
Geht man davon aus – und diese Meinung wird tatsächlich vertreten –, dass die Darstellung von Wetter- und Pistenbedingungen durch Seilbahnen als „Videoüberwachung“ zu sehen ist, wäre für den Einsatz dieser Kameras das Datenschutzgesetz zu beachten und dürften solche Webcams erst nach einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission eingesetzt werden.

„Rechtmäßiger Zweck“ einer Überwachung
Voraussetzung für eine solche Genehmigung durch die Datenschutzkommission ist es, dass mit der Überwachung ein „rechtmäßiger Zweck“ verfolgt wird. Ein solcher Zweck wäre z. B. dann gegeben, wenn mit der Überwachung das überwachte Objekt bzw. die überwachte Person geschützt werden soll oder wenn damit die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten (wie z. B. eine Beweissicherung) sichergestellt wird. Ein solcher Zweck liegt im Seilbahnbereich z. B. dann vor, wenn mittels einer Video-Kamera der Einstieg/Ausstieg einer Seilbahn überwacht wird (Schutz der Gäste, Beweissicherung bei Unfällen). Da jedoch mit einer Webcam die Wetter- und Pistenbedingungen dargestellt werden, kann – so die ernsthaft vertretene Meinung – nicht damit argumentiert werden, dass diese Webcam für einen solchen „rechtmäßigen Zweck“ installiert wurde.
Würde man dieser Meinung folgen, dann wäre die Verwendung von Webcams in Skigebieten durch Seilbahnunternehmen eine unzulässige Videoüberwachung und dürfte sie nicht erfolgen. Das wäre praxisfremd, würde den Seilbahnen eine große Werbemöglichkeit nehmen und ist daher zu vermeiden.

Ausnahmen von der gesetzlichen Meldepflicht
Zuerst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Videoüberwachung dann nicht der Datenschutzkommission gemeldet werden muss, wenn nur eine „Echtzeitüberwachung“ erfolgt, d. h., wenn zwar Bilder übertragen werden, wenn diese aber nicht abgespeichert werden. Wird also eine Videoüberwachung – ohne Speicherung der Bilder – durchgeführt, dann liegt keine „Datenanwendung“ im Sinne des Datenschutzgesetzes vor. Das Datenschutzgesetz ist dann nicht anzuwenden. Ebenso muss keine Meldung an die Datenschutzkommission erfolgen, wenn die Bilder zwar gespeichert/aufgezeichnet werden, wenn das aber nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt und wenn diese Aufzeichnungen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden.
Der Einsatz einer Webcam kann meiner Meinung nach auch nicht als „Videoüberwachung“ qualifiziert werden, da er nicht deshalb erfolgt, um z. B. Sachbeschädigungen festzuhalten, sondern um Wetter- und Pistenverhältnisse zu präsentieren. Da es jedoch als „Übermittlung der Daten an die Öffentlichkeit“ gesehen werden kann, wenn die gefilmten Bilder (= „Daten“) ins Internet gestellt werden, darf – datenschutzrechtlich – eine solche Veröffentlichung von Bildern im Internet nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Daher muss für die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme die Zustimmung der gefilmten Personen eingeholt werden. Das kann so erfolgen, dass eine entsprechende Bestimmung in die Geschäftsbedingungen aufgenommen wird und dass z. B. im Kassenbereich an den Pistendarstellungen ein entsprechender Hinweis deutlich ausgehängt wird.

Zulässige Verwendung von Webcams
Abschließend möchte ich folgende Möglichkeit der Verwundung von Webcams – neben den oben beschriebenen Ausnahmen – aufzeigen: Laut Gesetzt spricht man nur dann von „Daten“, wenn daraus die Identität der betroffenen Person ermittelt werden kann. Kann man daher auf den von einer Webcam erfassten und ins Internet gestellten Aufnahmen die Gesichter der gefilmten Personen nicht erkennen, dann liegen keine „Daten“ nach DSG vor und muss für solche Aufzeichnungen weder die Zustimmung der Datenschutzkommission noch die der gefilmten Personen eingeholt werden.
Es ist den Seilbahnunternehmen daher zu empfehlen, entweder die technische Auflösung oder die Ausrichtung der Webcam so zu wählen, dass die gefilmten Personen nicht erkannt werden. Damit kann ein Konflikt mit dem Datenschutzgesetz vermieden und kann diese Präsentationsmöglichkeit weiterhin genutzt werden.
Christoph Haidlen - www.seilbahnrecht.at

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